BGer 6B_183/2018 |
BGer 6B_183/2018 vom 31.10.2018 |
6B_183/2018 |
Urteil vom 31. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchter Totschlag; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. November 2017 (SB.2016.41).
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Sachverhalt: |
A. X.________ verletzte am 5. Oktober 2013 A.________ mit einem Taschenmesser. Dieser erlitt auf der Höhe der linken Brustwarze und wenige Zentimeter links davon eine 0.9 cm lange Hautdurchtrennung, wobei die Klinge des Taschenmessers in die Unterhaut eindrang, diese aber nicht überschritt.
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B. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 27. Oktober 2015 des versuchten Totschlags und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.
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C. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. November 2017 auf Berufung von X.________ das Urteil des Strafgerichts, soweit dieses - in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dafür ausgesprochene Busse - nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei vom Vorwurf des versuchten Totschlags freizusprechen. Eventualiter sei eine bedingte Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. Zudem sei dem Verteidiger der Betrag von Fr. 972.-- für die durch diesen in Auftrag gegebene Überarbeitung der Aufnahmen einer Überwachungskamera zu ersetzen. X.________ beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Appellationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. X.________ replizierte.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz treffe keine eigenen Feststellungen zur konkreten Tathandlung. Sie verweise lediglich auf das erstinstanzliche Urteil, ohne sich mit ihren diesbezüglichen Rügen zu befassen. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde, S. 6 f.).
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Die Beschwerdeführerin kritisierte im vorinstanzlichen Verfahren die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts. Sie brachte namentlich vor, sie habe nicht von oben nach unten auf A.________ eingestochen, sondern nur eine kleine horizontale Stichbewegung ausgeführt. Zuvor sei sie A.________ gegenübergestanden und habe das Taschenmesser gegen ihn gerichtet; ihr Verhalten sei insgesamt eher abwartend und unentschlossen gewesen. Im Rahmen ihrer Vorbringen setzte sich die Beschwerdeführerin sowohl mit der Zeugenaussage von B.________ als auch mit dem Inhalt des Überwachungsvideos auseinander (kantonale Akten, act. 521 ff. und 577 ff.). Die Vorinstanz geht darauf nicht ein und verweist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Begründung des Strafgerichts mit dem Hinweis, dass im Berufungsverfahren nichts geltend gemacht worden wäre, was von diesem nicht bereits korrekt gewürdigt worden wäre oder das zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde (Urteil, S. 4 f.).
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Der schlichte Verweis auf die erstinstanzliche Begründung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO ist unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.4 mit Hinweis). Ausserdem ist eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum genauen Tathergang unerlässlich, zumal die Frage, ob das Opfer eine Abwehrchance hatte, bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes von Bedeutung ist (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, ist begründet.
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2. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. November 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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