BGer 8C_729/2018 |
BGer 8C_729/2018 vom 05.11.2018 |
8C_729/2018
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Urteil vom 5. November 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt
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des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
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vom 3. September 2018 (S 18 92).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. September 2018,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat,
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dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangt (Art. 10 Abs. 1 lit. a KPVG/GR; Art. 14 und Art. 16 VozKPVG/GR),
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dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid - anders als noch vor dem kantonalen Gericht - vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
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dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, das vor Vorinstanz bereits Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das im angefochtenen Entscheid dazu Ausgeführte konkret einzugehen, geschweige den aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht damit gegen die Verfassung verstossen haben soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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