BGer 8C_752/2018 |
BGer 8C_752/2018 vom 05.11.2018 |
8C_752/2018
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Urteil vom 5. November 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Arbeit,
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Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 20. August 2018 (II 2018 62).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. August 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung sachbezogen sein muss, das heisst, die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die Beschwerdeführerin sich letztinstanzlich im Wesentlichen darauf beschränkt, das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf das dazu im angefochtenen Entscheid Erwogene auch nur ansatzweise einzugehen,
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dass sie insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die kantonal-gerichtlichen Ausführungen zum Anspruch auf maximal 260 Tage Arbeitslosentaggeld trotz ihres Alters und ihrer Erwerbstätigkeit in den früheren Jahren rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. November 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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