BGer 8C_734/2018
 
BGer 8C_734/2018 vom 07.11.2018
8C_734/2018
 
Urteil vom 7. November 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Frauenfeld, vertreten durch den Stadtrat Frauenfeld,
Rathaus, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 29. August 2018 (VG.2018.83/E).
 
In Erwägung
dass das Verwaltungsgericht das Kantons Thurgau im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten des kantonalen Departements für Finanzen und Soziales auf eine gegen die Verfügung der Politischen Gemeinde Frauenfeld vom 19. Februar 2018 erhobene Beschwerde bestätigte,
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte (§ 20, 24 und 45 VRG/TG),
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt,
dass es insbesondere nicht ausreicht, eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots allein unter Verweis auf andere, hier nicht direkt anwendbare Verfahrensbestimmungen des Bundes oder anderer Kantone zu behaupten,
dass das kantonale Gericht im Übrigen näher begründet hat, weshalb das kantonale Recht die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung mit A-Post Plus zulässt, dabei auch Urteile des Bundesgerichts angeführt hat, welche dies geschützt haben (so etwa Urteil 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.4),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel