BGer 5F_22/2018 |
BGer 5F_22/2018 vom 13.11.2018 |
5F_22/2018 |
Urteil vom 13. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________strasse xxx,
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vertreten durch Rechtsanwältin Annika Sonderegger,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_745/2018 vom 18. September 2018.
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Sachverhalt: |
A.________ und B.________ sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________.
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Zufolge abgelaufener Beschwerdefrist und mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. September 2018 auf die von ihnen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau in Sachen Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen eingereichte Beschwerde nicht ein.
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Mit Gesuch vom 6. November 2018 verlangen A.________ und B.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_745/2018 sowie des betreffenden obergerichtlichen Entscheides. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines juristischen Beistandes sowie die aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
1. Ein Revisionsgesuch ist bei derjenigen Instanz zu stellen, deren Urteil revidiert werden soll (Art. 328 ZPO bzw. Art. 121 BGG). Vor Bundesgericht kann deshalb nur die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden.
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2. Das Bundesgericht vermittelt keine Rechtsvertretung. Vielmehr ist es an der Partei bzw. den Parteien, einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrung zu beauftragen.
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3. In der Sache werden keinerlei Revisionsgründe angerufen und es wird auch inhaltlich kein Revisionsthema angesprochen. Vielmehr äussern sich die Beschwerdeführer zur stockwerkeigentümerrechtlichen Angelegenheit, erheben Vorwürfe gegen die kantonalen Instanzen und machen geltend, es dürfe nicht sein, dass ihre Anliegen unbeurteilt blieben. All dies steht in keinem Zusammenhang mit den in Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen.
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4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei diese hierfür solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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