BGer 6B_1184/2018
 
BGer 6B_1184/2018 vom 26.11.2018
 
6B_1184/2018
 
Urteil vom 26. November 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Drohung, Nötigung usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 16. Oktober 2018 (SST.2018.78).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2018, welcher dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 22. Oktober 2018 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 21. November 2018 bei der schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 20. November 2018. Sie wurde jedoch erst am 22. November 2018 der Schweizerischen Post übergeben und ist folglich verspätet.
 
3.
Abgesehen davon enthält die Beschwerde entgegen den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, weshalb sie sich auch bei rechtzeitiger Aufgabe als unzulässig erwiesen hätte.
 
4.
Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill