BGer 1F_36/2018 |
BGer 1F_36/2018 vom 03.12.2018 |
1F_36/2018 |
Urteil vom 3. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A. und B. C.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Einwohnergemeinde Köniz,
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Direktion Planung und Verkehr,
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Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
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des Kantons Bern,
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Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
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Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
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Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Fristwiederherstellungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018.
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Sachverhalt: |
A. Mit Urteil 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A. und B. C.________ wegen Verspätung nicht eingetreten.
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B. Mit Eingabe vom 17. November 2018 beantragen A. und B. C.________ sinngemäss, das erwähnte Urteil aufzuheben und die Frist wiederherzustellen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Wird eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden (Art. 50 BGG).
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Die Gesuchsteller machen geltend, die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht unverschuldet verpasst zu haben, womit auf das Gesuch einzutreten ist.
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2. |
2.1. Nach den Feststellungen und Erwägungen im Urteil 1C_362/2018 wurde den Gesuchstellern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2016 am 30. Mai 2018 zur Abholung bis zum 6. Juni 2018 gemeldet, womit die Beschwerdefrist am 7. Juni 2018 zu laufen begann und am 16. Juli 2018, als sie die Beschwerde ans Bundesgericht aufgaben, bereits abgelaufen war.
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2.2. Die Gesuchsteller bringen vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ihnen am 30. Mai 2018 als Einschreiben "R" zur Abholung gemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt und bis zum 14. Juni 2018 seien sie landesabwesend gewesen. Für die Dauer ihres Auslandaufenthaltes hätten sie für eine periodische Kontrolle der eingehenden Post gesorgt. Die damit beauftragte Person habe ihnen gemeldet, dass am 30. Mai 2018 eine gewöhnliche Einschreibesendung mit unbekanntem Absender eingetroffen sei. Sie hätten zwar den Eingang einer Gerichtsurkunde (GU) erwartet und die geeigneten Vorkehren für deren Empfang auch in ihrer Abwesenheit getroffen, aber nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil als gewöhnliches Einschreiben und nicht als Gerichtsurkunde versenden würde. Die Zustellung des Urteils als "R = Einschreiben Inland", somit als "Nicht-GU" sei irreführend gewesen und habe daher den Fristenlauf nicht ausgelöst.
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2.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts, sei es aus Versehen oder aus anderen Gründen, nicht als Gerichtsurkunde versandt wurde, so gelangte es doch am 30. Mai 2018 in den Verantwortungsbereich der Gesuchsteller. Es hätte an ihnen gelegen, das Notwendige vorzukehren, um auch in ihrer Abwesenheit zeitnah vom Inhalt der (erwarteten) Zustellung Kenntnis zu erlangen, zumal Einschreibesendungen in der Regel Wichtiges enthalten und häufig eine Reaktion der Empfänger erfordern. Dazu hätten sie beispielsweise eine Person zur Entgegennahme bzw. Abholung von eingeschriebenen Sendungen bevollmächtigen können. Die Beschwerdefrist begann damit entgegen der Auffassung der Gesuchsteller gemäss Zustellfiktion am 7. Juni 2018 zu laufen.
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Dazu kommt, dass die Gesuchsteller das Urteil nach ihrer eigenen Darstellung am 15. Juni 2018 entgegennahmen, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die 30-tägige Rechtsmittelfrist noch nicht einmal zu einem Drittel abgelaufen war. Sie hätten somit noch genügend Zeit gehabt, sich sowohl über die Rechtslage beim Fristenlauf zu erkundigen als auch fristgerecht Beschwerde zu erheben. Zusammenfassend haben die Gesuchsteller die Frist nicht unverschuldet im Sinne von Art. 50 BGG verpasst, weshalb die Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt und das Urteil 1C_362/2018 nicht aufgehoben werden kann.
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3. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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