BGer 1C_606/2018 |
BGer 1C_606/2018 vom 06.12.2018 |
1C_606/2018 |
Urteil vom 6. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2018 (AK.2018.227-AK, AK.2018.228-AP [ST.2018.22871]).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ war Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung C.________ (seit dem 4. September 2014: D.________). Seine Amtsführung bot Anlass zu aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren: Er wurde am 21. März 2012 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen, am 27. Juni 2012 von seinem Amt als Stiftungsrat suspendiert, am 19. September 2012 definitiv in seinem Amt eingestellt und am 10. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Am 16. April 2016 erstattete A.________ u.a. Strafanzeige gegen den als Liquidator eingesetzten B.________ und die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Am 10. August 2016 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Durchführung dieser Strafverfahren nicht. Auf die Beschwerde von A.________ dagegen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_356/2017 vom 8. November 2017).
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2. |
Am 4. Oktober 2018 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht, welches A.________ mit Strafanzeigen 25. und vom 29 Juni 2018 angestrengt hatte. Darin hatte A.________ B.________ vorgeworfen, durch korruptes und widersprüchliches Verhalten, falsche Zwischenberichte, Zurückhalten entlastender Beweise etc. rechtswidrig auf das Strafverfahren gegen ihn eingewirkt zu haben.
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Die Anklagekammer hat im Wesentlichen erwogen, das Strafurteil vom 10. Juli 2014 sei rechtskräftig. Es sei im abgekürzten Verfahren ergangen, was bedeute, dass A.________ den Anklagesachverhalt eingestanden und die Zivilansprüche anerkannt habe. Wenn er nunmehr behaupte, auf seine Verurteilung sei von B.________ in strafbarer Weise eingewirkt worden, verhalte er sich widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund und der insgesamt erneut mutwillig anmutenden Strafanzeigen sei kein Anfangsverdacht erkennbar, der weitere Abklärungen im Rahmen eines Strafverfahrens erfordere.
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3. |
Mit (zweimal berichtigter) Beschwerde beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Anklagekammer anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B.________ zu eröffnen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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4. |
Die oben (E. 2 Absatz 2) wiedergegebenen Erwägungen der Anklagekammer sind klarerweise haltbar. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb er sich mit dem Strafurteil vom 10. Juli 2014 einverstanden erklärte, wenn es doch nach seinen neuen Vorbringen auf strafbaren Manipulationen des Beschwerdegegners beruhen soll. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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