BGer 6B_1269/2018
 
BGer 6B_1269/2018 vom 10.12.2018
 
6B_1269/2018
 
Verfügung vom 10. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2018 (SR180020-O/U/hb-ad).
 
Erwägungen:
X.________ hat mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2018 erhoben.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill