BGer 5A_959/2018
 
BGer 5A_959/2018 vom 12.12.2018
 
5A_959/2018
 
Urteil vom 12. Dezember 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Unterbringung in einem Jugendheim,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Oktober 2018 (KES.2018.61).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.A.________ (geb. 2004) beschäftigt seit September 2015 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB).
A.b. Am 31. Juli 2018 entzog die KESB der Mutter superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nachdem sich gezeigt hatte, dass A.A.________ nicht mehr zu ihrer Pflegefamilie gehen wollte und auch mit ihrer Mutter in Konflikt geraten war. Eine Time-Out-Platzierung bei einer Bauernfamilie und die Einweisung in eine Privatklinik scheiterten daran, dass A.A.________ von dort entwich. Die KESB beschloss, sie bis Schulbeginn bei einer Familie in V.________ zu belassen, wo sie Zuflucht gesucht hatte.
A.c. Am 15. August 2018 teilte die von A.A.________ bis anhin besuchte Förderschule W.________ der KESB mit, A.A.________ sei hoch gefährdet und benötige einen intensiveren und engeren pädagogischen Rahmen, als die Förderschule ihn anbieten könne.
A.d. Ihr Beistand beantragte mit Zwischenbericht vom 17. August 2018, A.A.________ in eine Institution mit halboffenem bzw. geschlossenem Rahmen umzuplatzieren, unter Fortführung der Sonderbeschulung und der beruflichen Integration.
A.e. Mit Entscheid vom 30. August/3. September 2018 bestellte die KESB A.A.________ eine Kinderanwältin nach Art. 314a bis ZGB.
A.f. Am 13. September 2018 beschloss die KESB die Beibehaltung des superprovisorisch angeordneten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Ziff. 1) und ordnete gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB die Unterbringung von A.A.________ im Jugendheim B.________ in X.________ sowie deren Vollzug am 19. September 2018 an (Ziff. 2). Die bestehende Beistandschaft sei weiterzuführen (Ziff. 3), unter anderem mit dem Auftrag, den Aufenthalt im Jugendheim zu begleiten und A.A.________ unterstützend zur Seite zu stehen (Ziff. 3c). Die KESB beauftragte den Beistand zudem, ihr eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen A.A.________ und ihrer Mutter zur Genehmigung einzureichen (Ziff. 4), und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff. 6).
B. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine von A.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2018, welches der Kinderanwältin am 18. Oktober 2018 zugestellt wurde, ab.
 
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 19. November 2018 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, beides auch vorsorglich und superprovisorisch. Sodann stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies die Gesuche um vorsorgliche und superprovisorische Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. November 2018 ab.
C.c. Mit Verfügung vom selben Datum forderte er die Beschwerdeführerin dazu auf, eine Vollmacht nachzureichen. Sie kam dieser Aufforderung am 3. Dezember 2018 nach.
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die Unterbringung einer Jugendlichen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Dieser öffentlich-rechtliche Entscheid steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht, sodass gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin lässt sich vor Bundesgericht nicht mehr wie im kantonalen Beschwerdeverfahren durch die ihr von der KESB bestellte Kinderanwältin (vorne Sachverhalt lit. A.e) vertreten, sondern von einem Rechtsvertreter ihrer Wahl. Es stellt sich die Frage, ob dieser Anwaltswechsel der minderjährigen Beschwerdeführerin zulässig ist. Die Beantwortung dieser Frage drängt sich vorliegend indes nicht auf, da der Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert zu erheben und soweit möglich zu belegen (Art. 106 Abs. 2 BGG [sog. Rügeprinzip]; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift mehrfach nicht gerecht. So nimmt der Rechtsvertreter die Beschwerde etwa zum Anlass, Kritik an der Vorgehensweise der schweizerischen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Allgemeinen anzubringen, welche in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht (vgl. Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Ebenso genügt es nicht, eine Verletzung von Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 4, Art. 8 und Art. 13 EMRK (sowie sinngemäss eine solche von Art. 19 BV) lediglich zu behaupten. Die in der Beschwerde angebrachte Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist ausschliesslich appellatorischer Natur (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis). Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Geltendmachung der vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichenden neuen Tatsachen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 143 I 344 E. 3 S. 346). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang demnach nicht einzutreten.
3. In der Beschwerde wird pauschal ausgeführt, die zwangsweise Wegnahme der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter gefährde ihr psychisches und physisches Wohl "äusserst erheblich" und sei geeignet, die Welt und das Erleben der jugendlichen Beschwerdeführerin nachhaltig in traumatischer Weise zu erschüttern. Derart allgemeine Ausführungen, soweit sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vorne E. 2.1) überhaupt genügen, vermögen keine Kindeswohlgefährdung darzutun.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die angeordnete Kindesschutzmassnahme sei unverhältnismässig, ist ihre Begründung ebenfalls nicht zielführend. Der blosse Umstand, dass die Kinderanwältin gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an die Vorinstanz führte und so den angefochtenen Entscheid erwirkte, ist nicht geeignet, die behauptete Unverhältnismässigkeit der streitigen Kindesschutzmassnahme aufzuzeigen.
Letztlich bringt die Beschwerdeführerin vor, die KESB habe keine Alternativen zum Jugendheim B.________ gesucht, obwohl es durchaus möglich gewesen sei, ähnliche Institutionen abzuklären wie die Förderschule W.________, wo die Beschwerdeführerin zwei Jahre im Internat verbracht habe. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin hier die gewählte Institution als ungeeignet beanstanden oder erneut Unverhältnismässigkeit der Massnahme geltend machen will. Weshalb das Jugendheim B.________ für die angeordnete Platzierung ungeeignet bzw. die gewählte Massnahme unverhältnismässig sein sollte, erläutert sie nicht.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 3 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das dementsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, C.A.________ (Mutter), D.________ (Beistand), Rechtsanwältin E.________ (Kinderanwältin), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller