BGer 8C_847/2018 |
BGer 8C_847/2018 vom 12.12.2018 |
8C_847/2018
|
Urteil vom 12. Dezember 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Maillard, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
nicht näher bezeichnete Zahlstelle der Unia Arbeitslosenkasse,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen einen Entscheid einer unekannten Vorinstanz.
|
Nach Einsicht |
in die als "Einsprache gegen Ablehnung Fristverlängerung 200 18 689 ALV" bezeichnete Eingabe vom 6. November 2018 (Poststempel),
|
in die am 5. Dezember 2018 erneuerte Aufforderung des Bundesgerichts vom 7. November 2018, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 10. Dezember 2018 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
|
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 12. Dezember 2018
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Maillard
|
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
|