BGer 1B_557/2018 |
BGer 1B_557/2018 vom 13.12.2018 |
1B_557/2018 |
Urteil vom 13. Dezember 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Oktober 2018 (BK 18 418).
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Erwägungen: |
1. |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland erhob am 22. Juni 2018 beim Regionalgericht Oberland Anklage gegen A.________ wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, Diebstahls, Pornografie und Vergehen gegen das Waffengesetz. Am 12. September 2018 ersuchte A.________ um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Das Regionalgericht Oberland wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. September 2018 ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 ab.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Postaufgabe 11. Dezember 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte. Mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge und der Einreichung diverser Aktenstücke aus dem kantonalen Verfahren vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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