BGer 9C_688/2018 |
BGer 9C_688/2018 vom 13.12.2018 |
9C_688/2018
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Urteil vom 13. Dezember 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Burkhalter.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 24. August 2018 (200 17 1053 AHV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. August 2018 (200 17 1053 AHV),
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 142 II 363 E. 1mit Hinweis),
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dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
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dass die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2018 zum Verfahren beigeladen wurde und dadurch Parteistellung erlangte (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]), indessen gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat,
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dass die Beschwerdeführerin einzig vorbrin gt, sie kenne die von der Vorinstanz im Sachverhalt als beigeladen bezeichnete Person (C.________ statt A.________) nicht, dieser Einwand jedoch unbehelflich ist, da sich sowohl aus dem Rubrum des angefochtenen Entscheids als auch aus der prozessleitenden Verfügung vom 14. März 2018 zweifelsohne ergibt, dass es sich dabei um ihre Person handelt,
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dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage das Legitimationserfordernis der formellen Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt (Urteile 9C_987/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.2 und 9C_14/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.2, in: SVR 2010 BVG Nr. 9 S. 32),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Dezember 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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