BGer 2C_155/2017 |
BGer 2C_155/2017 vom 21.12.2018 |
2C_155/2017 |
Verfügung vom 21. Dezember 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Seiler.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch JP Steuer AG,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Verrechnungssteuer 2013,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
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vom 10. Januar 2017 (VST.2016.27).
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Nach Einsicht |
in das Urteil VST.2016.27 der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2017 (betreffend Verrechnungssteuer 2013),
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in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 8. Februar 2017 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
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in die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2018, worin sie den Rückzug der Beschwerde erklären,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, die ihre Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen haben, unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass auch der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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verfügt der Instruktionsrichter: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Stadelmann
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Der Gerichtsschreiber: Seiler
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