BGer 6B_613/2018 |
BGer 6B_613/2018 vom 07.01.2019 |
6B_613/2018 |
Urteil vom 7. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bürgi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2018
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(SK 17 225).
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Sachverhalt: |
A. X.________ überschritt am 12. April 2014 um 15.16 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Technikumstrasse in Burgdorf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
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B. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. August 2014 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hin sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau X.________ am 4. März 2015 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig. Es büsste ihn mit Fr. 900.--.
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Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. Dezember 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 1'200.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 7'200.--.
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Das Bundesgericht hiess die hiergegen von X.________ geführte Beschwerde in Strafsachen am 22. Mai 2017 teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_95/2017).
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C. Das Obergericht verurteilte X.________ am 7. Mai 2018 erneut wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 1'200.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 7'200.--.
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D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 22 km/h schuldig zu erklären und zu einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen.
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E. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation seiner Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung. Er rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, missachte die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids, verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" und verletze Art. 90 Abs. 2 SVG.
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1.2. Die Vorinstanz gelangt zunächst zum Schluss, es könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass er die Signalisation Tempo-30-Zone bewusst wahrgenommen und dennoch zu schnell gefahren wäre. Vielmehr müsse in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er die Technikumstrasse am Nachmittag des 12. April 2014 nicht ausreichend aufmerksam befahren und infolgedessen die erkennbare Signalisation sowie die Markierungen Tempo-30-Zone (vgl. hierzu Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.5) übersehen habe. Die konkreten Umstände betreffend stellt die Vorinstanz nach Würdigung der Beweise, insbesondere der im zweiten Berufungsverfahren eingeholten Dokumentation des Unfalltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern (Video, Fotodokumentation und Situationsplan eines Teilstücks der Technikumstrasse), fest, beim fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse handle es sich um ein gerade verlaufendes, leicht abwärts fallendes, jedoch aufgrund der Haus- und Garageneinfahrten, Parkplätze, Sitzbänke sowie der einmündenden Max-Buri-Strasse und des einmündenden Radwegs unübersichtliches Stück Strasse, auf welchem jederzeit mit die Strasse unvermittelt betretenden Fussgängern sowie mit einbiegenden anderen Verkehrsteilnehmern (Autofahrer und Velofahrer) gerechnet werden müsse. Die Örtlichkeit unterscheide sich somit deutlich von einem Innerortsbereich, in welchem die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h begrenzt sei. Weiter sei unwahrscheinlich, dass ausgerechnet an einem witterungsmässig schönen, trockenen Samstagnachmittag der Beschwerdeführer der einzige Verkehrsteilnehmer gewesen beziehungsweise ausnahmsweise keine anderen Verkehrsteilnehmer die Technikumstrasse befahren oder begangen hätten. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe eine wichtige Verkehrsregel in gravierender beziehungsweise objektiv schwerer Weise verletzt und eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, insbesondere für alle Fussgänger, Velofahrer und Anwohner, aber auch für andere Fahrzeuglenker, die aus der Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse hätten einbiegen wollen. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt, womit er der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären sei (Urteil S. 13, 20, 23 ff.).
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1.3. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1).
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1.4. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen).
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1.5. |
1.5.1. Vorliegend ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo-30-Zone von 22 km/h die objektiven (und subjektiven) Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (vgl. Urteile 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.2 f.; 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3).
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1.5.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid fest, massgebend seien einzig die konkreten Umstände an der Technikumstrasse im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung. Es erwog, die Vorinstanz treffe hierzu keine expliziten Feststellungen. Aus ihren Erwägungen zur Strafzumessung ergebe sich einzig, dass sie auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstelle, wonach es am 12. April 2014 um ca. 15.00 Uhr an der Technikumstrasse keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Gehsteigen unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war. Der Beschwerdeführer bringe ergänzend vor, die Geschwindigkeitsmessung sei in der Mitte eines ca. 900 Meter langen Strassenabschnitts erfolgt, in welchem die Technikumstrasse schnurgerade und in Fahrtrichtung Lyssachstrasse abschüssig verlaufe. Die Technikumstrasse sei relativ breit und werde auf diesem Strassenabschnitt lediglich auf einer Seite von Wohnhäusern gesäumt, die durch einen Gehsteig von der Fahrbahn abgegrenzt würden. Auf der anderen Seite befänden sich bloss Parkplätze und Grünstreifen. Öffentliche Gebäude habe es im besagten Strassenabschnitt keine. Zudem sei an einem Samstag nicht mit einer hohen Frequenz von Fussgängern - insbesondere nicht mit Schülern und Studenten - zu rechnen. Auch habe es auf der Technikumstrasse keine baulichen Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn. Da sich die tatsächlichen Gegebenheiten aus dem Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 nicht genügend detailliert ergaben, wies das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Es hielt jedoch bereits die rechtlichen Folgen für den Fall fest, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse so gestalten, wie sie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt wurden: Da sich diesfalls der fragliche Strassenabschnitt nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterscheiden würde, wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers mangels erhöhter abstrakter Gefährdung der Verkehrssicherheit objektiv nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzustufen (Urteil 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.6).
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1.5.3. Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich zweierlei:
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Einerseits ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Rückweisung an die Vorinstanz nur insoweit erfolgte, als diese ihre Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten im fraglichen Abschnitt der Technikumstrasse ergänzen sollte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wurden vom Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde nicht beanstandet und vom Bundesgericht als verbindliche Sachverhaltsfeststellungen seinem Urteil zu Grunde gelegt (vgl. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Daran war auch die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil gebunden. Indem die Vorinstanz die Frage des Verkehrsaufkommens wieder aufnimmt und neue tatsächliche Feststellungen hierzu trifft, verletzt sie die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung ist folglich von den Feststellungen auszugehen, die dem vorinstanzlichen Urteil vom 13. Dezember 2016 zu Grunde liegen.
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Andererseits hielt das Bundesgericht verbindlich fest, dass eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit zu verneinen ist, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten in der Technikumstrasse so gestalten, wie vom Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geschildert. Hinsichtlich dieser äusseren, baulichen Gegebenheiten hält die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass die Technikumstrasse gerade sowie ab der Kreuzung mit der Friedeggstrasse leicht abschüssig verlaufe und es im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung weder öffentliche Gebäude noch bauliche Hindernisse zur Verengung der Fahrbahn habe. Aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers Richtung Lyssachstrasse (nachfolgend: Fahrtrichtung) betrachtet, befänden sich auf der linken Strassenseite (unübersichtliche) Hauseingänge beziehungsweise Garageneinfahrten, an welche ein zwei Meter breites Trottoir angrenze. Auf der rechten Seite werde die Technikumstrasse von Parkplätzen gesäumt, die jeweils nach zwei Parkplätzen durch eine begrünte Lücke, deren Bepflanzung die Sicht auf geparkte Autos und Personen verdecke, unterbrochen würden. Die Parkplätze grenzten direkt an die Strasse an, wobei sie optisch durch Pflastersteine von der Fahrbahn abgegrenzt seien, das Trottoir auf der rechten Strassenseite liege hinter beziehungsweise neben den Parkplätzen. Unmittelbar nach der Radarmessstelle auf der gegenüberliegenden, in Fahrtrichtung gesehen linken Strassenseite münde die Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse ein. Aufgrund der Mauer und der Hecke auf der linken Strassenseite sei die Stelle unübersichtlich. Der auf der Technikumstrasse fahrende Fahrzeuglenker sei gegenüber einem aus der Max-Buri-Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer vortrittsberechtigt. Direkt gegenüber der Einmündung der Max-Buri-Strasse befänden sich auf der rechten Strassenseite zwei Sitzbänke, die nicht durch ein Trottoir von der Strasse abgegrenzt würden. Unterhalb der Stelle, an welcher sich die Sitzbänke befänden und an welcher die Max-Buri-Strasse in die Technikumstrasse einmünde, ende auf der rechten Seite ein Radweg in die Technikumstrasse (Urteil S. 13 ff.).
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Zusammenfassend ist den vorinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen, dass sich die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt der Technikumstrasse grösstenteils so gestalten, wie vom Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen dargelegt. Einzig die Einmündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs sowie die Sitzbänke wurden von diesem nicht erwähnt. Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass sich die Örtlichkeit deutlich von einem Innerortsbereich mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h unterscheidet. In diesem Zusammenhang ist nicht der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, er befinde sich auf einem Strassenabschnitt, auf welchem eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte (vgl. Urteil S. 18), sondern es gilt abzuklären, ob in Anbetracht der konkreten Umstände (der tatsächlichen Gegebenheiten und des Verkehrsaufkommens im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung von Personen nahe lag.
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Das Bundesgericht teilt insbesondere die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich um ein unübersichtliches Stück Strasse handelt, angesichts der festgestellten Gegebenheiten nicht. Zwar mag zutreffen, dass die Hauseingänge und Garageneinfahrten unübersichtlich sind, weshalb Personen, die aus den Eingängen und Einfahrten hinaustreten, erst kurzfristig erkennbar sind. Jedoch trifft es nicht zu, dass diese Personen direkt auf die Strasse hinaustreten (vgl. Urteil S. 14 Mitte); vielmehr gelangen sie zunächst auf das Trottoir und haben bei der Überquerung der Fahrbahn (ausserhalb von Fussgängerstreifen) den Fahrzeugen auf der Strasse den Vortritt zu lassen (vgl. Art. 47 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]; vgl. bezüglich der Fahrt aus der Garagenausfahrt Art. 15 Abs. 3 VRV). Letzteres gilt auch hinsichtlich jenen Personen, die ihr Fahrzeug auf den Parkfeldern auf der rechten Strassenseite parken, sich auf den Sitzbänken aufhalten oder die Strasse vom rechten Trottoir aus überqueren wollen. Auch die Unübersichtlichkeit der Einmündungen der Max-Buri-Strasse und des Radwegs ist vorliegend nur von beschränkter Relevanz, da die Fahrzeuge, die aus der Max-Buri-Strasse und dem Radweg in die Technikumstrasse einbiegen wollen, den in Richtung Lyssachstrasse fahrenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren haben (vgl. Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 15 Abs. 3 VRV).
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1.5.4. Angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten unterscheidet sich der fragliche Abschnitt der Technikumstrasse nur unwesentlich von einer Innerortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei nicht in Frage gestellt wird, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durchaus ihre Berechtigung hat. In Berücksichtigung, dass es im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs waren, die Witterung trocken und es hell war, kann nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung verletzt damit Bundesrecht.
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2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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