BGer 5A_952/2018 |
BGer 5A_952/2018 vom 17.01.2019 |
5A_952/2018 |
Verfügung vom 17. Januar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Olten-Gösgen.
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Gegenstand
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Existenzminimumsberechnung, Herabsetzung Mietzins,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. November 2018 (SCBES.2018.54).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 19. November 2018 (Postaufgabe) gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. November 2018,
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in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe), worin er erklärt, dass er seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt die Einzelrichterin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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