BGer 6B_1059/2018 |
BGer 6B_1059/2018 vom 17.01.2019 |
6B_1059/2018 |
Urteil vom 17. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
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Solothurn,
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Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Störung des öffentlichen Verkehrs; Störung des Eisenbahnverkehrs),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. September 2018 (BKBES.2018.98).
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Sachverhalt: |
A. Am 27. März 2018 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Störung des öffentlichen Verkehrs sowie des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 237 und Art. 238 StGB. Er machte geltend, der Betrieb der Schiessanlage B.________ gefährde infolge baulicher Mängel Personen auf acht öffentlichen Verkehrswegen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren nicht an die Hand. Sie erwog, die Überprüfung der baulichen Massnahmen habe ergeben, dass weder die Strasse noch die Bahnlinie oder Wege direkt einsehbar seien und darum nicht direkt beschossen werden könnten. Der Betrieb der Anlage sei nach Einschätzung der Experten uneingeschränkt möglich und diese entspreche den geltenden Sicherheitsnormen.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 20. September 2018 mangels Legitimation auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.
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B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG). Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Parteirechten rügen, die ihr nach Verfahrensrecht, Bundesverfassung oder EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Sie kann etwa vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten, oder sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Beweisanträge stellen, oder keine Einsicht in die Akten nehmen können. Das erforderliche Rechtschutzinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eintrat, ist er nach dem vorstehend Gesagten zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs von vornherein nicht zu hören sind demgegenüber (materielle) Rügen hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme. Dies betrifft namentlich die Fragen der Gefährlichkeit der Schiessanlage und der Verletzung kantonalen Rechts aufgrund angeblich fehlender Betriebsbewilligungen von Schiessanlagen sowie diesbezüglich erfolgter oder geforderter baulicher oder regulatorischer Anpassungen. Im Übrigen fehlt es dem Beschwerdeführer insoweit an der Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen, da er nicht aufzeigt und nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könnte (vgl. oben E. 1.1).
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2. |
Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
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2.1. Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
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Partei im Verfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, dienen die Gefährdungstatbestände des 9. Titels des StGB mittelbar oder unmittelbar dem Schutz des öffentlichen Verkehrs und setzen die Delikte gemäss Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) sowie Art. 238 StGB (Störung des Eisenbahnverkehrs) die konkrete Gefährdung von Leib und Leben voraus (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, vor Art. 237 StGB und N. 5 f. zu Art. 237 StGB). Wenngleich der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in eigenen Rechten betroffen sein kann, verneint die Vorinstanz dies vorliegend zu Recht, zumal nicht ersichtlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung gekommen wäre. Dass das Betreten einer bestimmten Gefahrenzone aus Sicherheitsgründen verboten ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt und er diese augenscheinlich dennoch betreten hat, begründet solches nicht. Die Verletzung oder Tötung eines Menschen müsste nicht bloss objektiv möglich, sondern zumindest wahrscheinlich sein (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N. 17 zu Art. 237 StGB), was der Beschwerdeführer nicht darlegt. Indem ihm die Vorinstanz eine Parteistellung sowie die Legitimation zur Beschwerde mangels besonderer Betroffenheit abspricht, verletzt sie kein Bundesrecht.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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