BGer 6B_641/2018 |
BGer 6B_641/2018 vom 24.01.2019 |
6B_641/2018 |
Urteil vom 24. Januar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2018 (SK1 17 32).
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Sachverhalt: |
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X.________ vor, am 3. Januar 2014 um 21:30 Uhr mit seinem Nissan GT-R in Cunter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Zudem sei er am 14. April 2016 kurz nach 17:00 Uhr mit seinem Nissan GT-R auf der Autobahn A13 auf der Höhe Domat/Ems vor A.________ auf die Normalspur eingebogen, habe zu diesem einen Abstand von maximal fünf Metern eingehalten und von 100 km/h brüsk auf 60 km/h heruntergebremst. Daraufhin habe A.________ das Fahrzeug von X.________ links überholen wollen und die beiden Fahrzeuge seien mit bis zu 170 km/h nebeneinander hergefahren. Als sie sich den vor ihnen fahrenden Fahrzeugen näherten, sei X.________ mit einem Abstand von maximal zwei Metern vor A.________ auf die Überholspur gefahren. Um 17.16 Uhr sei X.________ auf der Höhe Felsenberg mit einer Geschwindigkeit von 179 km/h von einer Radarkontrolle erfasst worden, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit 120 km/h betragen habe.
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B. Das Regionalgericht Imboden sprach X.________ am 11. April 2017 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--.
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C. Mit Urteil vom 6. Februar 2018 bestätigte das Kantonsgericht Graubünden das Urteil des Regionalgerichts.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter beantragt er, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Beweise einseitig berücksichtigt, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 3 StPO) verletzt.
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1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Ob das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Ob dieser Grundsatz als Beweislastregel verletzt ist, prüft es hingegen mit freier Kognition. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen).
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1.3. |
1.3.1. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. Januar 2014 erwägt die Vorinstanz, auf dem Radarbild sei deutlich zu erkennen, dass es sich beim Lenker um einen älteren Herren mit Brille, Hut und einer Gesichtsbedeckung handle. In Bezug auf die Augenpartie sei eine nicht von der Hand zu weisende Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer feststellbar. Gestützt auf das Radarbild könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um den Beschwerdeführer handle. Zudem hätten drei Polizisten angegeben, den Beschwerdeführer mehrfach mit dem auf dem Radarbild erkennbaren Hut und einer Gesichtsbedeckung im Auto gesehen zu haben. Die materielle Haltereigenschaft des Beschwerdeführers des Nissan GT-R sei als ein weiteres Indiz für seine Täterschaft zu berücksichtigen. Nach der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Täteralternative habe B.________, der Vermieter eines Teils der Wohnungen des Beschwerdeführers, einen in London ansässigen Finanzanalysten namens C.________ als Fahrer genannt. Weder B.________ noch C.________ seien jedoch auffindbar gewesen und es lägen keine Hinweise darauf vor, dass sie tatsächlich existierten. Insbesondere laute die Adresse der vermeintlich von B.________ am 16. August 2015 versendeten E-Mail gemäss Kantonspolizei auf den Namen des Beschwerdeführers und die E-Mail sei von der IP-Adresse des Beschwerdeführers versendet worden. Vor diesem Hintergrund seien auch die Angaben von D.________ nicht überzeugend, der beinahe drei Jahre nach der Tat erstmals angegeben habe, am 3. Januar 2014 mit dem Beschwerdeführer bis um ca. 23:00 Uhr zu Abend gegessen zu haben. Es sei damit erstellt, dass der Beschwerdeführer der Fahrzeuglenker gewesen sei.
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1.3.2. Zu der Fahrt vom 14. April 2016 hält die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer nach den Aussagen von E.________, F.________ und G.________ im tatrelevanten Zeitpunkt in Celerina aufgehalten habe. Es sei jedoch unerfindlich, weswegen der Beschwerdeführer nicht umgehend auf die offenbar entlastenden Zeugen hingewiesen habe, sondern die genannten Personen erst beinahe ein Jahr nach Verfahrenseröffnung eingebracht habe. Ferner werde der Glaubhaftigkeitsgehalt dieser Aussagen durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und das Bekanntschaftsverhältnis beschränkt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. April 2016 angegeben, das Fahrzeug am Vortag einer ihm nicht bekannten Person geliehen zu haben. In seinen ersten beiden Einvernahmen habe er jegliche Aussage verweigert. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.________ habe er angegeben, den Namen des Fahrers nicht nennen zu wollen. Nachdem im Fahrzeug einzig seine eigenen DNA-Spuren sichergestellt worden seien, habe er angegeben, am Abend vom 14. April 2016 von Celerina nach Thusis gefahren zu sein. Die fehlenden DNA-Spuren einer Drittperson habe er mit einem Reinlichkeitszwang erklärt. Dieser veranlasse ihn dazu, sein Fahrzeug nach jeder Fremdbenutzung zu reinigen. Nachdem das Regionalgericht Imboden nicht auf diese Version und insbesondere das Attest von Dr. med. H.________ vom 4. Mai 2017 abgestellt habe, sei beinahe zwei Jahre nach der Tat rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung der vermeintliche Lenker I.________ erschienen. Auch dessen Schilderungen hätten sich jedoch in mehrfacher Hinsicht als unzutreffend erwiesen. So seien die von ihm angegebenen zeitlichen Abläufe nicht mit den Aussagen von F.________ und dem Beschwerdeführer vereinbar gewesen und hätten konstruiert gewirkt.
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Die Vorinstanz erwägt ferner, A.________ habe keinen Grund gehabt, sich nach der eigenen Bestrafung in einem besseren und den Beschwerdeführer in einem schlechteren Licht darzustellen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Skizzen und Fotografien, welche die Schilderung von A.________ hätten widerlegen sollen, hält sie fest, dass diese offensichtlich nicht die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem zur Diskussion stehenden Streckenabschnitt der Autobahn A13 darstellten.
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Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h überschritten, die Abstandsvorschriften verletzt und sein Fahrzeug vor demjenigen von A.________ von 100 km/h brüsk auf 60 km/h heruntergebremst habe.
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1.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Verletzung des Willkürverbotes und des Grundsatzes "in dubio pro reo" aufzuzeigen.
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1.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Nissan GT-R am 3. Januar 2014 um 21:30 Uhr gefahren zu haben. Sein Einwand, gestützt auf das Radarbild sei kein seriöser Vergleich zwischen ihm und dem Lenker möglich, ist unbehelflich. Er setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach dem Radarbild zumindest eine gewisse Indizwirkung zukomme, noch mit den Aussagen der Polizisten (oben E. 1.3.1) auseinander. Seine Ausführungen sind rein appellatorisch, weswegen nicht darauf einzutreten ist. Dasselbe gilt, soweit er lediglich pauschal vorbringt, er habe sich bemüht, den tatsächlichen Lenker zu eruieren, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu der von ihm vorgebrachten Täteralternative auseinanderzusetzen.
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1.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls, den Nissan GT-R am 14. April 2016 kurz nach 17:00 Uhr gefahren zu haben. Die von der Vorinstanz dargelegten Ungereimtheiten in den Aussagen von I.________ seien dadurch zu erklären, dass er diese knapp 21 Monate nach der Fahrt gemacht habe, sich schlecht habe erinnern können und dessen Ehefrau zu diesem Zeitpunkt hospitalisiert gewesen sei. Ferner versucht der Beschwerdeführer, den von der Vorinstanz festgestellten Zeitablauf anhand der Konsultierung eines anderen als der Vorinstanz beigezogenen Routenplaners in Frage zu stellen. Seine Ausführungen gehen dabei nicht über die Darlegung seiner eigenen Sicht der Dinge hinaus, ohne die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu widerlegen. Schliesslich vermag auch die blosse Wiederholung der Aussagen von E.________, F.________, G.________ und der Hinweis auf die Bestätigung von Frau Dr. med. H.________ keine Willkür an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Ferner wendet der Beschwerdeführer pauschal ein, die von ihm vorgebrachten Skizzen und Fotografien widerlegten die Angaben von A.________. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach diese Bilder ganz offensichtlich nicht die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn A13 darstellten, setzt er sich nicht auseinander. Der Beschwerdeführer vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen.
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Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 um 21:30 Uhr und am 14. April 2016 kurz nach 17:00 Uhr das Fahrzeug gelenkt habe, sind nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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