BGer 2C_16/2018 |
BGer 2C_16/2018 vom 31.01.2019 |
2C_16/2018 |
Urteil vom 31. Januar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Brunner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marisa Bützberger,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Dezember 2017 (VB.2017.00536).
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ (geb. 1970) ist als Staatsangehöriger Italiens in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 2014 ist sein Sohn B.________ zur Welt gekommen. B.________ ist aufgrund des schweizerischen Bürgerrechts seiner Mutter C.________ - der Partnerin des Beschwerdeführers - Schweizer Staatsangehöriger.
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A.a. Zwischen 1991 und 2009 erwirkte A.________ hauptsächlich wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten Freiheitsstrafen von knapp neun Jahren. Nach Verwarnungen in den Jahren 1996, 2000 und 2002 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. Februar 2010 ein erstes Mal die Niederlassungsbewilligung von A.________. Diese Massnahme wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als unverhältnismässig aufgehoben, weil zunächst abgewartet werden müsse, ob die angeordnete Massnahme Erfolg zeitige.
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A.b. Nach dem erstmaligen, im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung, ist A.________ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
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- Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember 2010: 21 Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 200.-- wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Delikten gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz, Aufschub des Vollzugs zugunsten einer stationären Suchtbehandlung in Kombination mit einer ambulanten Behandlung psychischer Störungen;
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- Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. November 2012: Zehn Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Aufschub zugunsten der laufenden Massnahme;
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- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. Juli 2013: 90 Tage Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs.
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B. |
Am 30. März 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ erneut und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. Dezember 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid mit Urteil vom 9. März 2016 indes auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Sicherheitsdirektion zurück; es beanstandete insbesondere, dass das Interesse von B.________ am Verbleib seines Vaters in der Schweiz von der Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden sei, weshalb eine Interessenabwägung sich als unmöglich erweise. Die Sicherheitsdirektion wies die Angelegenheit mit Entscheid vom 30. Mai 2016 an das Migrationsamt zurück.
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Während des laufenden Widerrufsverfahrens wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Zürich abermals verurteilt. Das Urteil vom 27. Januar 2017 lautet auf 36 Monate Freiheitsstrafe sowie Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
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Mit Verfügung vom 11. April 2017 widerrief das Migrationsamt A.________s Niederlassungsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 30. Juni 2017. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. Juli 2017 in der Hauptsache ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. Dezember 2017.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, allenfalls aber auch an die ursprünglich verfügende Behörde zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin.
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Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die meisten Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits im Rückweisungsentscheid vom 9. März 2016 aufgegriffen hat, beschränkt sich sein Urteil vom 6. Dezember 2017 materiell weitgehend darauf, das Interesse des Sohnes des Beschwerdeführers am Verbleib seines Vaters in der Schweiz festzustellen und dieses Interesse im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu gewichten. Es stellt sich daher die Frage, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren materiell noch vorbringen kann.
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Gegen Zwischenentscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - von gewissen Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 92 und 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG) - unzulässig; dies gilt der Regel nach namentlich für Rückweisungsentscheide (BGE 140 V 286 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 137 V 59 E. 1.1). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG unzulässig oder wird von der Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid mit der Beschwerde gegen den Endentscheid aber anfechtbar; vorausgesetzt ist lediglich, dass sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Beim Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. März 2016 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel unzulässig ist (vgl. Felix Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 93 BGG). Der Rückweisungsentscheid hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Endentscheids vom 6. Dezember 2017 offensichtlich ausgewirkt, konnte die Vorinstanz doch im letzteren Urteil darauf verzichten, die im Rückweisungsentscheid bereits gewichteten Elemente erneut zu erwähnen. Dass der Beschwerdeführer den kantonalen Rückweisungsentscheid nicht angefochten hat, bewirkt demzufolge nicht, dass er sein Beschwerderecht diesbezüglich verwirkt hätte (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Seiler et al. [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 35 ff. zu Art. 93 BGG; Uhlmann, a.a.O., N. 27 zu Art. 93 BGG).
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Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Verfahren folglich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als Ganzes beanstanden (vgl. Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.2). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Die Beschwerde ist somit zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).
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1.2. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
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3. |
3.1. Auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), verurteilt worden ist (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AIG [SR 142.20]; vgl. ferner Art. 24 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). Der Widerrufsgrund kommt bei ausländischen Personen auch dann zum Tragen, wenn sie sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AIG).
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Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer durch seine wiederholte Delinquenz einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Schon aufgrund der Strafurteile des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Dezember 2010 (u.a. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten) und des Obergerichts Zürich vom 27. Januar 2017 (u.a. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten) erfüllt er den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 36). Unter Anrufung von Art. 96 AIG, Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 EMRK rügt der Beschwerdeführer denn auch nur die Annahme der Vorinstanz, dass der Widerruf auch als verhältnismässig anzuschauen sei.
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3.2. Vorliegend tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) : Als Vater eines in der Schweiz wohnhaften minderjährigen Sohnes mit Schweizer Staatsangehörigkeit kann er sich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen, zumal persönliche Kontakte nach den Feststellungen der Vorinstanz trotz seines Gefängnisaufenthalts regelmässig stattfinden (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 3.2 und 2C_630/2017 vom 15. November 2018 E. 5.2). Anderseits vermittelt vorliegend auch der Anspruch auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch, weil es sich bei ihm um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, der in der Schweiz aufgewachsen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; Urteil 2D_45/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.2).
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Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Vorgeschrieben ist mit anderen Worten neben dem vorliegend unbestrittenermassen erfüllten Erfordernis der gesetzlichen Grundlage eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 96 AIG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).
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3.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3; 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2).
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Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 134 II 10 E. 4.2 S. 23; Urteil 2C_1076/2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.1). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).
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3.4. Aufgrund der Anwendbarkeit des FZA ist ausserdem zu prüfen, ob und inwiefern sich daraus zusätzliche Schranken ergeben (Urteile 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 5 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA). Hingegen steht Art. 5 Anhang I FZA Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; 129 II 215 E. 7.1 S. 221 f.; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_407/2013 vom 15. November 2013 E. 3.2).
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Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die befürchtete Rechtsgutsverletzung wiegt, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186; Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; Urteil 2C_194/2014 vom 25. November 2014 E. 2.2; 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.1).
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4. |
4.1. In Bezug auf das öffentliche Fernhaltungsinteresse erwog die Vorinstanz im Rückweisungsentscheid vom 9. März 2016, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen 25 Jahren fortgesetzt straffällig geworden und habe insbesondere durch seine wiederholten Einbruchsdiebstähle Freiheitsstrafen im Umfang von mehr als elf Jahren erwirkt. Aus seinem Verhalten sei zu schliessen, dass er sich weder von den Sanktionen noch vom erstmaligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung habe beeindrucken lassen. Auch die angeordneten Massnahmen hätten bis heute keine Besserung gebracht. Insgesamt sei von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen. Entsprechend gehe von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, welche das Interesse an der Wegweisung als gross erscheinen lasse.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen einwendet, verfängt nicht: Soweit er geltend macht, lediglich Vermögensdelikte begangen zu haben und hierbei überdies "dilettantisch" vorgegangen zu sein, verkennt er, dass nach der Rechtsprechung auch bei wiederholten Vermögensdelikten von gewissem Gewicht ein schweres migrationsrechtliches Verschulden vorliegen kann (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29; Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Selbst wenn zutrifft, dass die einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers für sich genommen nicht ausserordentlich schwer wiegen, lässt ihre Häufung eine andauernde Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift muss dabei angesichts der Unverfrorenheit des Beschwerdeführers auf eine beträchtliche kriminelle Energie geschlossen werden. Besonders drastisch zeigen sich diese Unverfrorenheit sowie die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung darin, dass er auch nach dem erstmaligen Widerruf der Niederlassungsbewilligung weiterdelinquiert hat und nicht einmal die Eröffnung eines zweiten Widerrufsverfahrens ihn davon abgehalten hat, weitere Straftaten zu begehen. Die Vorinstanz konnte vor diesem Hintergrund - auch in Berücksichtigung der gutachterlich bescheinigten delinquenzfördernden akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers - willkürfrei davon ausgehen, dass eine hohe Rückfallgefahr besteht, die in rechtlicher Sicht klarerweise als hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA zu qualifizieren sind. Dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Obergerichts Zürich nicht mehr verurteilt worden ist, ändert an diesem Gesamtbild nichts, hat er diese Zeit doch im Strafvollzug verbracht (vgl. Urteil 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.3). In der Beschwerde wird nicht hinreichend substanziiert, dass und inwiefern der Führungsbericht des Gefängnisses U.________ einen anderen Schluss nahelegen würde. In Würdigung aller Umstände ist angesichts der von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Fernhaltung auszugehen.
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4.3. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung könnte nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden; vorliegend müssten also aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.
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4.3.1. Im Rückweisungsentscheid vom 9. März 2016 führte das Verwaltungsgericht Zürich in Bezug auf die massgeblichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aus, er sei in der Schweiz geboren und habe nie in Italien gelebt. Zwar habe er sich bis zu seiner Volljährigkeit während mehrerer Wochen pro Jahr ferienhalber in seinem Heimatland aufgehalten, nach eigenen Angaben sei er aber seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt und pflege auch keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen. Dennoch sei ihm das Land aufgrund der früheren Aufenthalte nicht gänzlich fremd, und angesichts seiner Zweisprachigkeit werde es ihm voraussichtlich gelingen, sich in Italien innert nützlicher Frist wieder einzugliedern. Im Urteil vom 6. Dezember 2017 wurde weiter ausgeführt, die Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Sohn seien auf wenige Besuche beschränkt. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Verlegung in eine andere Strafvollzugsanstalt ausgesprochen habe, obwohl dies häufigere Besuche ermöglicht hätte. Er stelle demnach seine Interessen vor diejenigen seines Sohnes. Sein Sohn wachse in einer Pflegefamilie auf, und selbst nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug werde dem Beschwerdeführer kaum mehr als ein Besuchsrecht gewährt werden. Angesichts der geografischen Nähe der Schweiz zu Italien werde er den Kontakt etwa im Rahmen von Besuchsaufenthalten von dort aus aufrecht erhalten können. Sobald der Sohn ein gewisses Alter erreicht habe, könne er zudem auch über Telefon und Internet mit ihm ihn Verbindung bleiben; schliesslich seien Ferienbesuche möglich. Bezüglich der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin C.________ bleibe schon unklar, wie sich diese derzeit gestalte; jedenfalls müsse sich C.________ entgegenhalten lassen, dass sie angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht ernsthaft damit habe rechnen können, die Beziehung in der Schweiz leben zu können.
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4.3.2. Diesen Ausführungen kann sich das Bundesgericht ohne jeden Vorbehalt anschliessen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich zu einem grossen Teil in appellatorischer Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. So rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass die Vorinstanz aktenkundige psychologische Befunde übergangen habe; die Vorinstanz hat sich mit verschiedenen Gutachten auseinandergesetzt und in diesen Gutachten jedenfalls kein medizinisches Problem ausmachen können, das im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre. Haltlos erscheint angesichts seiner wiederholten und längerdauernden Gefängnisaufenthalte auch die Behauptung, er sei beruflich integriert, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe.
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Weiter gelingt es dem Beschwerdeführer auch im Kontext seiner familiären Beziehungen nicht, die Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies trifft etwa für seine Behauptung zu, die Vorinstanz habe aktenwidrig ausgeführt, dass die Kindsmutter angesichts der bestehenden Suchterkrankungen kaum in der Lage sein werde, sich dauerhaft um B.________ zu kümmern. Unsubstanziiert bleibt auch seine Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach unklar sei, wie sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ derzeit gestalte. Dass C.________ den Beschwerdeführer anfangs 2017 gegenüber der Privatklinik für Psychiatrie V.________ als Angehörigen bezeichnete, stellt die Feststellung der Vorinstanz jedenfalls nicht in Frage.
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4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zu seiner Beziehung zu C.________ schliesslich eine Gehörsverletzung vorwirft, verkennt er den Kern ihrer rechtlichen Argumentation. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führte die Vorinstanz nämlich aus, C.________ habe angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers von Beginn an nicht damit rechnen dürfen, die Beziehung bzw. das Familienleben dauerhaft in der Schweiz leben zu können. Diese Gewichtung ist bundesrechtskonform (vgl. Urteile 2C_764/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4; 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.2; 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 4.2.4), auch wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer C.________ wie in der Beschwerdeschrift behauptet emotionalen Halt verschafft.
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Auch in Bezug auf die Gewichtung der Kindsinteressen des Sohnes B.________ sind die Vorhaltungen des Beschwerdeführers unberechtigt. Zwar steht im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 I 21 E. 5.5.2) ausser Frage, dass B.________ ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit seinem Vater aufzuwachsen. Vorliegend ist jedoch auch zu beachten, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse seiner Kinder umso eher zu überwiegen vermag, je häufiger er delinquiert hat (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ernsthaft in Aussicht steht, dass B.________ nach der Freilassung des Beschwerdeführers bei ihm untergebracht werden und unter seinen Fittichen aufwachsen könnte. Die zahllosen Delikte des Beschwerdeführers fallen in einer Gesamtbetrachtung deshalb stärker ins Gewicht als das Interesse B.________s, seinen Vater in der Nähe seiner Pflegefamilie zu wissen. Damit braucht nicht abgeklärt zu werden, ob das Zusammenleben mit einem delinquenten Elternteil für die Entwicklung des Kindes allenfalls auch Probleme aufwerfen könnte (vgl. Urteil 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis).
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4.4. In Anbetracht aller Umstände teilt das Bundesgericht deshalb die Auffassung der Vorinstanz, dass die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung angesichts der jahrelangen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der hohen Rückfallgefahr die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig und angesichts der schweren und gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer auch mit dem FZA kompatibel.
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5. |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung und angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers waren der Beschwerde vor Bundesgericht keine ernsthaften Erfolgschancen beschieden, zumal der Beschwerdeführer dem wohlbegründeten vorinstanzlichen Urteil (einschliesslich des Rückweisungsentscheids vom 9. März 2016) nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte. Entsprechend kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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