BGer 1C_709/2017 |
BGer 1C_709/2017 vom 12.02.2019 |
1C_709/2017 |
Urteil vom 12. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen, Kneubühler, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Massara,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 18. Januar 2017 (D-8083/2016).
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Sachverhalt: |
A. A.________ reiste gemäss eigenen Angaben am 25. August 2016 via Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich einer Befragung vom 14. September 2016 gab er als Geburtsdatum den xx.xx.2000 an. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Alter beauftragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM Basel) mit einer forensischen Lebensaltersschätzung. In seinem Gutachten vom 28. September 2016 kam das IRM Basel zum Schluss, dass A.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Daraufhin teilte das SEM A.________ am 30. September 2016 mit, sein Geburtsdatum werde auf den xx.xx.1998 geändert. In der Folge verlangte A.________ die Anbringung eines Bestreitungsvermerks beim nun im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenen Geburtsdatum vom xx.xx.1998. Diesem Begehren wurde stattgegeben.
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Am 21. Dezember 2016 verfügte das SEM, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten und A.________ nach Italien als dafür zuständigem Dublin-Mitgliedstaat weggewiesen werde. Weiter verfügte es, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den 1. Januar 1998 laute.
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Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter anderem die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den xx.xx.2000. Am 3. Januar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Urteil vom 18. Januar 2017 wies es die Beschwerde, auch hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung des Geburtsdatums (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs), ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. Februar 2017 beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den xx.xx.2000 zu ändern. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Altersschätzung einer unabhängigen, sachverständigen Person zur Überprüfung vorzulegen.
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Das SEM und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2017 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat.
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Erwägungen: |
1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Die Ausnahme von Art. 83 lit. d BGG greift nicht, da der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es sich auf das Asyl bezieht, nicht anficht. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2. |
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, im Asylverfahren sei die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Die Frage, ob betreffend das Alter die Beweisregeln des Datenschutzrechts gelten, könne offenbleiben, denn das angegebene Geburtsdatum bzw. die angebliche Minderjährigkeit sei auf keinen Fall genügend erstellt. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beweiswürdigung als unhaltbar. Massgebend sei das Mindestalter und im Zweifelsfall müsse von Minderjährigkeit ausgegangen werden ("in dubio pro minore"). Vor dem Hintergrund dieser Kritik ist zunächst darzulegen, was Verfahrensgegenstand ist und welcher Beweismassstab gilt.
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2.2. |
2.2.1. Umstritten ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. Das Geburtsdatum gehört zu den Stammdaten, die allen zugriffsberechtigten Benutzerinnen und Benutzern zugänglich sind (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]). Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA; SR 142.51) sieht vor, dass das SEM die von ihm oder in seinem Auftrag im ZEMIS bearbeiteten Daten verschiedenen Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann, darunter den Polizeibehörden, der zentralen Ausgleichsstelle (bspw. zur Abklärung von Leistungsgesuchen) und den Zivilstandsämtern (bspw. für die Vorbereitung einer Eheschliessung). Die Zweckbestimmung des Eintrags geht somit über das Asylverfahren hinaus.
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2.2.2. Das Geburtsdatum ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Mindestalter gleichzusetzen. Dies geht bereits aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hervor und findet eine weitere Bestätigung im Umstand, dass die im ZEMIS erfassten Daten einer ganzen Reihe von Zwecken dienen. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, wenn das eingetragene Geburtsdatum zurück- oder vordatiert würde, ist irrelevant (vgl. dazu etwa das Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013, wo die Gesuchstellerin verlangt hatte, dass der 14. April 1967 statt dem 26. Juni 1969 als ihr Geburtsdatum einzutragen sei, sie also älter zu sein beanspruchte als dies ihrem Eintrag entsprach; vgl. auch Urteil 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 4, wonach Fragen des Kindesschutzes keinen Einfluss auf die Bestimmung des Geburtsdatums haben).
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2.3. |
2.3.1. Gesuche um Berichtigung eines Eintrags im ZEMIS sind gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zu beurteilen (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BGIAA).
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2.3.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG). Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG). Werden Personendaten von einem Organ des Bundes bearbeitet, konkretisiert Art. 25 DSG die Rechte von betroffenen Personen. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung ebenfalls die Berichtigung von unrichtigen Personendaten verlangen.
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2.3.3. Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bearbeitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn sie von einer betroffenen Person bestritten wird. Der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, obliegt hingegen der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so muss das Bundesorgan bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen (Art. 25 Abs. 2 DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der von einer betroffenen Person verlangten Änderung, sind die Personendaten zu berichtigen und ebenfalls mit einem derartigen Vermerk zu versehen (zum Ganzen: Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
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2.4. Aus dem Dargelegten folgt, dass unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. zum Ganzen die Urteile 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013; 1C_240/2012 vom 13. August 2012; 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012). Wie es sich diesbezüglich im Asylverfahren verhält, ist vorliegend nicht von Bedeutung und braucht deshalb nicht erörtert zu werden.
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2.5. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG) und prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung grundsätzlich nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht frei zu ermitteln, welches genaue Geburtsdatum bzw. Alter als das wahrscheinlichste erscheint. Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es den bestehenden Eintrag (Geburtsdatum: xx.xx.1998) für wahrscheinlicher hielt als den vom Beschwerdeführer verlangten (Geburtsdatum: xx.xx.2000). Dass es sich beim 1. Januar um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5).
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht alle Vorbringen und Beweismittel berücksichtigt. Es habe sich weder mit den Diskrepanzen zu einem ähnlich gelagerten Verfahren noch mit denjenigen zwischen den Gutachten der Universität Basel und der Universität Zürich auseinandergesetzt. Auch hätten nicht alle Artikel aus der eingereichten Literaturliste Eingang in die Urteilserwägungen gefunden. Dasselbe gelte für seine Erklärungen zur Dokumentenbeschaffung.
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3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
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3.3. Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, weshalb es das vom SEM eingetragene Geburtsdatum als das wahrscheinlichere erachtete. Dabei setzte es sich detailliert mit dem Gutachten des IRM Basel auseinander. Es hielt dabei unter anderem fest, dass Altersabklärungen einzelfallspezifisch erfolgten und sich die Aussagen des einen nicht unbesehen auf das andere übertragen liessen. Weiter ging es auch auf die Mitwirkungspflicht bei der Dokumentenbeschaffung ein. Gestützt auf diese Begründung konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ohne Weiteres Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die angeblichen Unterschiede in der Begutachtung durch das IRM Basel und das IRM Zürich einging, ist nicht zu beanstanden, zumal das IRM Zürich in der vorliegenden Sache nicht mit der Altersbegutachtung betraut worden war. Ebensowenig war erforderlich, sich mit sämtlicher Fachliteratur, die der Beschwerdeführer eingereicht hatte, auseinanderzusetzen. Das rechtliche Gehör erweist sich somit als nicht verletzt.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz als willkürlich (Art. 9 BV). Dabei stützt er sich indessen auf die irrige Annahme, massgebend sei das potenzielle Mindestalter. Dass die Beweiswürdigung auch unter Zugrundelegung des korrekten Massstabs, wonach das nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Geburtsdatum entscheidend ist, willkürlich sein soll, legt er nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht.
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4.2. Im rechtsmedizinischen (Alters-) Gutachen des IRM Basel wird zunächst in allgemeiner Weise ausgeführt, es ergäben sich auf der Grundlage der aktuellen Literatur keine Anzeichen für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Ein möglicher Einfluss sei hingegen durch die medizinische und ökonomische Modernisierung einer Population gegeben. Bei einem geringen Modernisierungsstand komme es zu einer Altersunterschätzung. Generelle ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung würden kontrovers diskutiert.
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Konkret zum Fall des Beschwerdeführers wird festgehalten, anhand der körperlichen Untersuchung ergäben sich aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung. Anhand der sexuellen Reifezeichen könne auf ein Alter von mindestens 13,82 Jahren geschlossen werden. Das vorliegende Stadium G5 komme jedoch auch bei erwachsenen Männern vor. Die nicht abgeschlossene Ossifikation am linken Handgelenk entspreche gemäss den Untersuchungen von TISÈ ET AL. und GREULICH/PYLE einem medianen Alter von 17,7 Jahren. Das minimale Alter, in dem dieses Stadium in der Studie vorgekommen sei, betrage 15,6 Jahre, das maximale 19,7 Jahre. Das aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung festgestellte Wurzelwachstum könne ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werden. Der einzige Weisheitszahn (3. Molar) befinde sich im Mineralisationsstadium "H", was unter Berücksichtigung der Ethnizität für ein Mindestalter von 20,7 Jahren spreche. Das Durchschnittsalter liege bei 22,6 Jahren. Ein Alter zwischen 22 und 23 Jahren oder älter sei aus forensisch-odontologischer Sicht wahrscheinlich.
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Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seines bisherigen Lebens im angegebenen Herkunftsland (Eritrea) verbracht habe, erscheine es möglich, dass eine Retardierung des Knochenalters vorliege, die mit dem tieferen medizinischen und ökonomischen Status in Zusammenhang stehe. Dies führe basierend auf den Skelettmethoden zu einer Altersunterschätzung. Differenzialdiagnostisch wäre auch eine hormonelle Erkrankung wie bspw. eine verspätet einsetzende Pubertät in Betracht zu ziehen. Die Zahnentwicklung sei davon weitgehend unabhängig, so dass der Zahnbefund für die Altersschätzung massgeblicher sei. Daher könne von einem Mindestalter von 20,7 Jahren ausgegangen werden. Anhand der erhobenen Befunde ergebe sich somit zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. September 2016 ein wahrscheinliches Lebensalter von über 22 Jahren.
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4.3. Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, das im Beschwerdeverfahren eingereichte Übersichtsreferat (SCHMELING ET AL., Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale, Rechtsmedizin 2001 - 11, S. 78 ff.) bestätige, dass die ethnische Zugehörigkeit in der relevanten Altersgruppe keinen nennenswerten Einfluss auf die Ossifikationsgeschwindigkeit habe, ein geringerer sozioökonomischer Status hingegen zu einer Entwicklungsverzögerung führe. Ebenso werde bestätigt, dass sich in der relevanten Altersgruppe keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Ablauf der Weisheitszahnmineralisation ergäben. Wenn die Gutachter davon ausgingen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des in Eritrea tieferen medizinischen und sozioökonomischen Status eine Verzögerung der Knochenreifung vorliegen könnte und sie den Zahnbefund als massgeblicher erachteten, weil dieser von derartigen Einflüssen weitgehend unabhängig sei, stimme das mit der beigezogenen rechtsmedizinischen Literatur überein. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, Hunger gelitten zu haben. Ob der tiefere medizinische und sozioökonomische Status auf einen Aufenthalt in Eritrea oder im Sudan zurückgehe, sei unerheblich. Einzig das Argument, das Gutachten äussere sich widersprüchlich zu etwaigen Entwicklungsstörungen, sei berechtigt. Die Aussagekraft des Gutachtens werde dadurch in gewisser Weise relativiert. Weiter treffe zwar zu, dass das Altersgutachten nur ein Element der Beweiswürdigung sei und sich der Beschwerdeführer widerspruchsfrei zu seinem Alter und den Altersunterschieden zu seinen Geschwistern geäussert habe. Auch dieser Umstand sei jedoch nur ein Indiz und es gelte ebenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine Beweismittel für sein angebliches Alter eingereicht habe. Wieso er trotz Kontakt mit seinen Verwandten nur eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters vorgelegt habe, jedoch keine Dokumente, die sich direkt auf sein Alter beziehen, sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht erläutert. Insgesamt erscheine in Würdigung all dieser Umstände die Volljährigkeit wahrscheinlicher als die Minderjährigkeit. Der bestehende ZEMIS-Eintrag sei deshalb unverändert zu belassen, nämlich als Geburtsdatum der xx.xx.1998, mit Bestreitungsvermerk.
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4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten fusse auf falschen Prämissen. Er sei mit sieben Jahren aus Eritrea ausgereist und habe einen Grossteil seines Lebens im Sudan verbracht. Zudem habe er nie derart Hunger gelitten. In der Literatur gebe es weiter ernstzunehmende Hinweise darauf, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Population unterschiedlich schnell verlaufe. Wie aus dem zahnärztlichen Teilgutachten hervorgehe, stellten die Gutachter nicht auf das Mindestalter, sondern auf den Mittelwert der Referenzpopulation ab. Gleichzeitig werde aber im Hauptgutachten das Alter von 20,7 Jahren als Mindestalter aufgeführt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die referenzierte Studie auf einer Untersuchung des Zahns 48 (Unterkiefer) beruhe, jedoch gemäss Fachliteratur problematisch sei, diese Werte auf die oberen Weisheitszähne zu übertragen. Fragwürdig sei ausserdem, die Zahnbefunde aufgrund medizinischer und sozioökonomischer Verhältnisse für massgeblicher zu erklären und das Handknochenwachstum aufgrund einer möglichen Retardierung auszublenden. Dies führe zur stossenden Annahme, dass bei jeder Person, die nicht in einem Industrieland aufgewachsen sei, von einer Entwicklungsverzögerung der Knochen ausgegangen werde. Bei Personen mit verschlossenen Handknochen werde zusätzlich eine Computertomographie (CT) durchgeführt, was eine Bevorteilung darstelle, weil dadurch die Zahnbefunde relativiert würden. Das IRM Zürich habe bei einer Vielzahl von Personen, deren Untersuchungsergebnisse eindeutiger gewesen seien, die Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen können. Aufgrund der Unstimmigkeiten habe er zwei Ärzte mit der Überprüfung der Befunde beauftragt. Deren Einschätzungen seien mit denjenigen des IRM Basel nur teilweise zu vereinbaren. Der eine bestätige die radiologischen Befunde, der andere komme jedoch zum Schluss, dass ein Mindestalter von unter 18 Jahren möglich sei. Schliesslich lasse sich auch erklären, weshalb es für ihn schwierig sei, an Identitätsdokumente heranzukommen.
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4.5. Es ist zutreffend, dass aus der Befragung vom 14. September 2016 nicht hervorgeht, wie sehr und wie lange der Beschwerdeführer an Hunger litt. Immerhin erscheint haltbar, die zahnmedizinischen Befunde stärker zu gewichten, da diese gemäss dem Gutachten von den Faktoren, die zu einer Retardierung des Knochenwachstums führen können, weitgehend unabhängig sind. Die Vorinstanz ihrerseits hat dem Umstand, dass keine konkreten Anzeichen für eine hormonelle Erkrankung vorliegen und es sich deshalb nicht rechtfertigt, die radiologischen Befunde gänzlich zu ignorieren, Rechnung getragen. Auch hat sie dargelegt, es mache keinen Unterschied, ob der tiefere medizinische und sozioökonomische Status auf einen Aufenthalt in Eritrea oder im Sudan zurückgehe. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Entgegen seiner Kritik nimmt das Altersgutachten ausdrücklich auch auf die Ethnizität und diesbezügliche kontroverse Diskussionen Bezug. Seine weiteren Einwände gegenüber dem Gutachten, insbesondere der Vergleich mit der Praxis des IRM Zürich, basieren auf der unzutreffenden Annahme, das Mindestalter sei massgebend, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Zur Kritik am Umstand, dass nur bei Personen mit verschlossenem Handknochen eine Computertomographie durchgeführt wird, ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen den Empfehlungen der Fachliteratur entspricht (SCHMELING ET AL., Forensische Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 113, Heft 4, 29. Januar 2016, S. 46).
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Gemäss dem Altersgutachten entspricht die Ossifikation des Handgelenks des Beschwerdeführers einem medianen Alter von 17,7 Jahren, die Mineralisation des Weisheitszahns lässt auf ein solches von 22,6 Jahren schliessen. Damit steht nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Geburtsdatum im Raum, das für den Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ein Alter von deutlich über 18 Jahren ergibt. Diese Zahlen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der vom Beschwerdeführer beauftragten beiden Ärzte, weshalb offenbleiben kann, ob es sich dabei um zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt. Der eine Arzt schreibt in seinem E-Mail vom 1. Februar 2017, das Skelettalter entspreche dem männlichen Standard von 18 Jahren nach GREULICH/PYLE, der andere äussert ausdrücklich Zweifel am angegebenen Geburtsdatum vom xx.xx.2000, obgleich er es auch nicht ausschliesst.
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Auch wenn sich der Beschwerdeführer an seiner Befragung widerspruchsfrei zu seinem Alter und dem Altersunterschied zu seinen Geschwistern äusserte, erscheint die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts aus diesen Gründen als haltbar. Ob es als Indiz für die Volljährigkeit betrachtet werden kann, dass er keine Dokumente betreffend sein Alter eingereicht hat, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt erweist sich somit die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV als unbegründet.
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5. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als irritierend, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Aus dem Dargelegten folgt jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht, jedenfalls im Rahmen des Streitgegenstands des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. E. 1 hiervor), ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen durfte, das Begehren sei aussichtslos (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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6. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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