BGer 6B_530/2018 |
BGer 6B_530/2018 vom 12.02.2019 |
6B_530/2018 |
Urteil vom 12. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. A.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, betrügerischer Konkurs etc.; Legalitätsprinzip etc.; Kosten, Entschädigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. Januar 2018 (STBER.2016.48).
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Sachverhalt: |
A. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte X.________ am 16. März 2016 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs, des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Im Zivilpunkt verpflichtete das Amtsgericht X.________, der A.________ AG Fr. 70'000.-- als Schadensersatz zu bezahlen; für weitergehende Forderungen verwies es die Privatklägerin auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
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B. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 23. Januar 2018 im Rahmen der Berufungsverhandlung das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung infolge Verjährungseintritts in einem von zwei Fällen ein. Darüber hinaus bestätigte es - im Urteil vom 24. Januar 2018 - die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Im Zivilpunkt bestätigte es das Urteil der ersten Instanz.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn und des Amtsgerichts Solothurn-Lebern seien aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Voruntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen und die Zivilklage der A.________ AG abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts vom 16. März 2016 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist einzig zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).
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2. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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Mit Ausnahme von einigen wenigen Ergänzungen und redaktionellen Anpassungen erschöpft sich die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift in einer Abschrift des in der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyers. Damit entbehrt die Beschwerdebegründung weitgehend einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einzugehen ist einzig auf diejenigen Rügen, die sich ausdrücklich auf das angefochtene Urteil beziehen. Es handelt sich hierbei um die Vorbringen in den Abschnitten "Verletzung des Legalitätsprinzips" (nur teilweise), "Unzulässiges Adhäsionsurteil wegen Verletzung des Legalitätsprinzips" und "Unzulässige Strafzumessung wegen Verletzung des Legalitätsprinzips".
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Soweit seine Ausführungen über eine blosse Wiederholung des Berufungsplädoyers hinausgehen, macht er geltend, dass keine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________ und D.________ geführt worden sei. Nach dem Legalitätsprinzip habe er einen Anspruch auf eine vollständige Voruntersuchung. Die Feststellung der Vorinstanz, es würden keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten dieser Personen vorliegen, sei eine unzulässige Spekulation zu seinen Ungunsten. Darüber hinaus werfe ihm die Vorinstanz vor, keine Strafanzeige gegen die erwähnten Personen gestellt zu haben. Sie verkenne dabei, dass die aktive Strafverfolgung nicht seine Aufgabe sei. Selbst wenn die Vorinstanz ihre Ausführungen damit zu rechtfertigen versuche, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kenne, sei die Verantwortung weiterer Personen für die Strafzumessung von Bedeutung. Die Ausblendung von B.________ und des Verwaltungsrats der konkursiten E.________ AG verhindere eine korrekte Würdigung der Strafzumessung.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich insbesondere, dass es aus Sicht der Untersuchungsbehörde in Bezug auf B.________, C.________ und D.________ an hinreichenden Verdachtsgründen gefehlt hätte, weshalb kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die Verteidigung habe zwar im Mai 2013 die Befragung von B.________ und weiterer Personen beantragt. Nach der Anklageerhebung sei aber im erstinstanzlichen Verfahren nie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft verlangt worden. Die Gültigkeit der Anklageschrift sei erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gerügt worden, mithin viereinhalb Jahre nach deren Erlass. Dies mache deutlich, dass auch die Verteidigung diesem Aspekt bislang keine Relevanz beigemessen habe. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer von einer Strafanzeige gegen die erwähnten Drittpersonen abgesehen habe. Dies sei deshalb bemerkenswert, weil er damit jene Abklärungen der Untersuchungsbehörde hätte anstossen können, die - nach seiner Darstellung - zu seiner eigenen strafrechtlichen Entlastung hätten führen können (Urteil, S. 9 f.).
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Inwiefern sich die fehlende Strafuntersuchung gegen B.________, C.________ und D.________ konkret zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben soll, legt der Beschwerdeführer - namentlich unter dem Blickwinkel der Strafzumessung - nicht dar. Auf das Argument der Vorinstanz, wonach er einer allfälligen Ausdehnung der Strafuntersuchung selbst keine Relevanz beigemessen haben soll, zumal er diese Frage erstmals in der Berufungsverhandlung aufgeworfen habe, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. Der Beschwerdeführer rügt, die A.________ AG sei in unzulässiger Weise als Privatklägerin zugelassen worden. D._________ sei sowohl Verwaltungsrat der konkursiten E.________ AG als auch Alleinaktionär der A.________ AG. Bevor die A.________ AG als Privatklägerin und D.________ als deren Vertreter hätten zugelassen werden dürfen, hätte im Rahmen einer Voruntersuchung ausgeschlossen werden müssen, dass Letzterer nicht beschuldigte Person ist. Solange dies nicht der Fall sei, dürfe der A.________ AG adhäsionsweise kein Schadenersatz zugesprochen werden.
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Bei der A.________ AG handelt es sich um eine juristische Person, welche als solche über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Selbst wenn D.________ als beschuldigte Person in Frage kommen sollte, wäre sie berechtigt, ihren eigenen Schaden adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen. Die Rüge ist bereits aus diesem Grund unbegründet.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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