BGer 4A_665/2018 |
BGer 4A_665/2018 vom 25.02.2019 |
4A_665/2018 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Curchod.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ GmbH
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gesellschafterversammlung, Einberufung
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. November 2018 (Z2 2018 37).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die B.________ GmbH, U.________ wurde 1992 gegründet und bezweckt den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie von technischen Produkten zur Vitalisierung. C.________, U.________, ist als Geschäftsführer der B.________ GmbH eingetragen.
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A.b. Die A.________ GmbH, R.________ bezweckt den Vertrieb von marktgerechten Agrar-, Gebrauchs- und Verbrauchsprodukten, insbesondere Heimtierfutter und Nahrungsergänzungen für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen, vorwiegend in der Schweiz. Sie wurde im Jahre 2007 gegründet. Die Stammanteile der A.________ GmbH werden zu 70 % von ihrer Geschäftsführerin D.________ gehalten und zu 30 % von der B.________ GmbH.
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A.c. Die Gesellschafter der A.________ GmbH liegen im Streit. Die A.________ GmbH reichte am 15. September 2014 beim Kantonsgericht Zug Klage auf Ausschluss der B.________ GmbH als Gesellschafterin ein. Das Kantonsgericht Zug hiess die Klage am 10. November 2016 teilweise gut und schloss die B.________ GmbH als Gesellschafterin aus. Auf Berufung der B.________ GmbH wies das Obergericht des Kantons Zug die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2017 ab. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen. Das Ausschluss-Verfahren ist noch hängig.
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B. |
B.a. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 gelangte die B.________ GmbH an das Kantonsgericht Zug mit dem Begehren um Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit diversen Traktanden, insbesondere betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016. Die Gesuchsgegnerin beantragte Abweisung des Gesuchs, eventualiter sei sie zu verpflichten, die Gesellschafterversammlungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 mit den Standardtraktanden innert 60 Tagen nach Vorliegen des Urteils über den Ausschluss der Gesuchstellerin einzuberufen für den Fall, dass die Klage abgewiesen werde.
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Am 25. September 2018 entschied der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug was folgt:
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" 1.1 Die Gesuchsgegnerin bzw. deren Geschäftsführerin wird verpflichtet, innert 20 Tagen ab Urteilsdatum eine ordentliche Gesellschafterversammlung der A.________ GmbH einzuberufen und die Gesellschafterversammlung bis spätestens 30 Tage ab Versand der Einladung durchzuführen zur Behandlung folgender Traktanden und Anträge:
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1. Feststellung der Ordnungsmässigkeit der Gesellschafterversammlung
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Antrag: Bejahung der Ordnungsmässigkeit (falls tatsächlich gegeben)
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2. Genehmigung Geschäftsbericht 2015
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Antrag: Ablehnung
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3. Genehmigung Revisionsbericht 2015
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Antrag: Ablehnung
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4. Genehmigung der Jahresrechnung 2015 (Bilanz, Erfolgsrechnung)
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Antrag: Ablehnung
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5. Beschluss über Gewinnverwendung 2015
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Antrag: Auszahlung an Gesellschafter
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6. Entlastung Geschäftsführerin betreffend Geschäftsjahr 2015
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Antrag: Ablehnung der Entlastung
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7. Genehmigung Geschäftsbericht 2016
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Antrag: Ablehnung
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8. Genehmigung Revisionsbericht 2016
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Antrag: Ablehnung
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9. Genehmigung der Jahresrechnung 2016 (Bilanz, Erfolgsrechnung)
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Antrag: Ablehnung
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10. Beschluss über Gewinnverwendung 2016
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Antrag: Auszahlung an Gesellschafter
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11. Entlastung Geschäftsführerin betreffend Geschäftsjahr 2016
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Antrag: Ablehnung der Entlastung
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12. Antrag auf Auskunft der B.________ GmbH über folgende Fragen:
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- Wie hoch waren die Kosten, welche die Gesellschaft für Beratungsdienstleistungen ausgegeben hat in den Geschäftsjahren 2015 und 2016?
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- Mit welchen Beratern bzw. Beratungsfirmen ist die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 vertragliche Beziehungen eingegangen?
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- Ist die Gesellschaft mit Herrn Dr. H.________ (oder mit von ihm beherrschten Gesellschaften wie insbesondere der F.________ AG) in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 vertragliche Beziehungen eingegangen? Falls ja, welche?
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- Welche Beträge hat die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 an Herrn Dr. H.________ (oder an von ihm beherrschte Gesellschaften wie insbesondere die F.________ AG) bezahlt?
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- Inwiefern hat D.________ als gemäss Handelsregistereintrag bei der F.________ AG Zeichnungsberechtigte von Zahlungen der A.________ GmbH an die F.________ AG profitiert?
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- Welche Rechtskosten (Anwalts- und Gerichtskosten, Parteientschädigungen) hat die Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 ausgegeben und für welche Verfahren/Mandate?
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- Welchen Lohn und/oder sonstiges Einkommen hat D.________ als Geschäftsführerin der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 bezogen?
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- Wie hoch waren die Forderungen der AHV-Ausgleichskasse G.________ betreffend die Geschäftsjahre 2015 und 2016?
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- Welche Beträge mussten in den Geschäftsjahren 2015 und 2016 der AHV-Ausgleichskasse G.________ für Nachfoderungen aus früheren Geschäftsjahren bezahlt werden?
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- In welchem Umfang wurden die nachzubezahlenden AHV-Beiträge bei den Beratern zurückverlangt und in welchem Umfang wurden solche von den Beratern auch tatsächlich erhältlich gemacht?
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- Wie hoch waren die Inkassokosten für die Rückforderungen der AHV-Beiträge bei den Beratern?
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- Welche Massnahmen wurden ergriffen bzw. sind geplant, um die Qualifizierung der Berater als unselbständig durch die AHV-Ausgleichskasse zukünftig zu vermeiden?
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- Mit welchen Massnahmen sollen zukünftig der Umsatz und Gewinn der Gesellschaft gesteigert werden?
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- Welches sind die wesentlichsten geschäftlichen Herausforderungen/ Probleme, welche die Gesellschaft in naher Zukunft aller Voraussicht nach zu bewältigen hat und wie sollen diese erfolgreich gemeistert/ gelöst werden?
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- Was sind die Ziele der Gesellschaft in naher Zukunft und wie sollen diese erreicht werden?
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- Welche Geschäftsfelder sollen in naher Zukunft ausgebaut oder neu erschlossen werden?
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Antrag: Gutheissung des Antrages für sämtliche Fragen.
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13. Antrag auf Einsicht der B.________ GmbH in folgende Unterlagen:
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- Bilanzen 2015 und 2016
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- Erfolgsrechnungen 2015 und 2016
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- Geschäfts- und Revisionsberichte 2015 und 2016
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- Detaillierte Buchhaltung 2015 und 2016
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- Sämtliche Rechnungen der G.________ betreffend die Geschäfsjahre 2015 und 2016
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- Sämtliche Rechnungen der G.________ für Nachforderungen von AHV-Beiträgen
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- Sämtliche Unterlagen zu den Inkassomassnahmen zur Rückforderung der AHV-Beiträge bei den Beratern (Schreiben, Mahnungen, Korrespondenz mit Beratern, Korrespondenzen mit Creditreform, Rechnungen der Creditreform etc.)
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- Sämtliche Gerichtsentscheide und Verfügungen im Zusammenhang mit dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Berater
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- Sämtliche Korrespondenzen mit der G.________ betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status der Berater
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Antrag: Gutheissung des Antrags in Bezug auf sämtliche Unterlagen.
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1.2 Für den Fall der Nichtbeachtung dieses Entscheids wird der Geschäfts-führerin die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht."
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B.b. Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 28. November 2018 die dagegen erhobene Berufung der Gesuchsgegnerin ab und bestätigte den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2018. Die Frist von 20 Tagen zur Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung gemäss Dispositiv 1.1 des Entscheids des Einzelrichters wurde neu ab Erhalt des obergerichtlichen Urteils angesetzt. Das Obergericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin, welche 30% des Stammkapitals vertritt, die Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin aufgefordert hatte, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, und dass diese dem Begehren nicht entsprochen hatte, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 805 Abs. 5 OR in Verbindung mit Art. 699 Abs. 3 und 4 OR) erfüllt seien. Streitig ist nach den Erwägungen des Obergerichts nur, ob das Gesuch um Einberufung der Gesellschafterversammlung das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt. Mit der ersten Instanz verneinte das Obergericht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch sowohl für die üblichen Traktanden einer ordentlichen Gesellschafterversammlung (Ziffern 1-11 Traktandenliste) wie für die Anträge auf Auskunft und Einsicht (Ziffer 12 und 13 Traktandenliste).
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C. |
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt die Gesuchsgegnerin die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. November 2018 sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2018 sei abzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin (recte: die Beschwerdeführerin) zu verpflichten, die Gesellschafterversammlungen für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 mit den Standardtraktanden innert 60 Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Ausschlussverfahren zwischen den Parteien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Streitfall werfe eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weshalb auf die Beschwerde in Zivilsachen trotz Nichterreichens der Streitwertgrenze einzutreten sei. Sie rügt, das Obergericht habe die zeitliche Komponente, mit welcher das hängige Ausschlussverfahren mit dem Begehren um Einberufung einer Gesellschafterversammlung zusammenhänge, nicht ausreichend berücksichtigt. Für den Fall, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist, begründet sie ihre Anträge in der Verfassungsbeschwerde mit einer Verletzung von Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 2 BV.
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C.b. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, soweit die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil verpflichtet wird, eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchzuführen. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen.
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C.c. Zur Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) das Gesuch der Beschwerdegegnerin (Art. 250 lit. c Ziffer 9 ZPO) gutgeheissen und die Anträge der Beschwerdeführerin abgelehnt hat (Art. 76 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG), dagegen ist der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) unbestritten nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin bringt indes vor, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
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1.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165, 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerin formuliert keine Rechtsfrage. Sie bringt allgemein vor, die Wahrscheinlichkeit sei infolge der Streitwertgrenze gering, dass "die entsprechende Frage" sonstwie dem Bundesgericht unterbreitet werden könne, sie hält dafür, der "Voraussetzung des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs" komme im Zusammenhang mit der Einberufung der Generalversammlung erhöhte Bedeutung zu, weil nur formelle Fragen zu prüfen seien, das Bundesgericht habe sich zur "zeitlichen Komponente" bisher kaum geäussert und vorliegend sei das Einberufungsbegehren umso rechtsmissbräuchlicher, als gleichzeitig beim Obergericht ein Verfahren auf Ausschluss der Beschwerdegegnerin als Gesellschafterin hängig sei.
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1.3. Das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft, sondern weist das Gericht bloss an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BGE 121 III 60 E. 3d S. 63 mit Hinweis). Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (BGE 133 III 61 E. 4.1 S. 76 mit Hinweis). Stehen die tatsächlichen Voraussetzungen fest, hat jede Instanz Art. 2 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 III 407 E. 4.2.3 S. 409, 134 III 52 E. 2.1 S. 58, 121 III 60 E. 3d S. 63; BGE 128 III 201 E. 1c S. 206, je mit Hinweisen).
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1.4. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin die formellen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, wenn sie die Rechtsfrage nicht formuliert, welche angeblich von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Soweit es aber wie beim Rechtsmissbrauchsverbot auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, kann jedenfalls ohnehin von einer umstrittenen Rechtsfrage nicht die Rede sein, an deren Beantwortung ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts zu gewährleisten. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.
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1.5. Für den Fall, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig sein sollte, erhebt die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Deren Voraussetzungen im Sinne von Art. 113 ff. BGG sind gegeben. Damit auf die Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann, müssen indes die Anforderungen an die Begründung erfüllt sein. Denn es kann mit diesem Rechtsmittel nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht aber gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dafür ist erforderlich, dass die angeblich verletzten Grundrechte in der Beschwerde genannt sowie klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufgezeigt wird, inwiefern diese verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 140 V 57 E. 2.2 S. 60; 139 I 229 E. 2.2 S. 232 je mit Verweisen).
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2. |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und bringt vor, die Vorinstanz habe willkürlich die bestehende Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt und unzureichend gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin Vertriebspartner abgeworben habe.
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2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17, 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt namentlich, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweise). Dabei muss sie sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
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2.2. Wenn die Beschwerdeführerin (unter Verweis auf ihre Gesuchsantwort vor erster Instanz) vorbringt, die Vorinstanz habe für die Beurteilung des behaupteten Rechtsmissbrauchs die bestehende Konkurrenzsituation zu wenig in ihre Beurteilung einbezogen, ist nicht erkennbar, inwiefern sie den Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt erachtet. Denn wenn sie behaupten wollte, sie sei mit konkreten Vorbringen im Verfahren vor Obergericht nicht gehört worden, hätte sie dies mit Aktenhinweisen belegen müssen. Soweit sie rügen wollte, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet, übergeht sie, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 1.5.3 mit ihren Ausführungen zur Schädigungsabsicht der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hat.
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2.3. Wenn die Beschwerdeführerin (hier unter Verweis auf ihre Berufung an die Vorinstanz) vorbringt, die Vorinstanz habe zu wenig gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich einer Veranstaltung am 2. Mai 2013 die Hälfte ihrer Vertriebspartner abgeworben habe, zeigt sie nicht auf, inwiefern dieser Umstand für die Beurteilung des angeblich rechtsmissbräuchlichen Einladungsgesuchs zur Generalversammlung von Bedeutung sein könnte. Die Vorinstanz hat in Erwägung 1.5.2 des angefochtenen Urteils die Konfliktsituation und das hängige Ausschlussverfahren gewürdigt und mit der ersten Instanz nicht erkannt, inwiefern deswegen die Einberufung zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung mit den üblichen Traktanden rechtsmissbräuchlich sein sollte. Sie hat in Erwägung 1.5.4 angefügt, dass schon die erste Instanz darauf hingewiesen habe, die Aufnahme der Traktanden 12 und 13 in die Einladung bedeute nicht deren automatische Gutheissung. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht hinreichend begründet.
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3. |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 BV und bringt vor, die Vorinstanz habe willkürlich gewisse Umstände nicht oder zu wenig berücksichtigt.
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3.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen).
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3.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdegegnerin Gesellschafterin der Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 30% des Stammkapitals ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren nicht, dass ihre Ausschlussklage gegen die Beschwerdegegnerin nicht rechtskräftig gutgeheissen ist. Das Gerichtsurteil über einen Ausschluss wirkt konstitutiv ex nunc (vgl. STÄUBLI, in: Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 825 OR). Der Beschwerdegegnerin stehen daher selbst im Falle einer Gutheissung der Klage die Rechte einer Gesellschafterin bis zum Ausschluss zu und nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin denn auch unter Einhaltung sämtlicher formeller Anforderungen von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 zu verlangen.
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3.3. Die Vorinstanz hat verneint, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Recht zur Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung für die beiden Geschäftsjahre 2015 und 2016 rechtsmissbräuchlich Gebrauch macht. Sie hat mit der ersten Instanz berücksichtigt, dass die in der Einladung aufgeführten Traktanden 1 - 11 vorwiegend unübertragbare Befugnisse der Gesellschafterversammlung betreffen und eine konkrete Schädigung durch bestimmte Informationen in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert behauptet wurde. Diese Würdigung vermag die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich auszuweisen mit der Behauptung, es sei "sachimmanent", dass sie entsprechende Informationen nicht im Detail substanziieren könne, da sie schon damit Geschäftsgeheimnisse offen legen würde. Sie verkennt im Übrigen, dass die von ihr als offensichtlich bezeichnete Absicht der Schädigung und der Konkurrenzierung seitens der Beschwerdegegnerin Gegenstand des von ihr eingeleiteten Ausschlussverfahrens bilden und bis zur gerichtlichen Klärung nicht als gesichert angesehen werden können. Wenn die Vorinstanz daher den Nachweis verlangte, welche konkreten Informationen die Beschwerdegegnerin zum Nachteil der Beschwerdeführerin nutzen könnte, hat sie Bundesrecht offensichtlich nicht willkürlich angewendet. Dass das Ausschlussverfahren schon eine geraume Zeit dauert, ändert daran nichts.
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4. |
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die Verfassungsbeschwerde genügt weitgehend den formellen Anforderungen an die Begründung nicht. Soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde auch die Ursache für die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur aufschiebenden Wirkung gesetzt. Der Beschwerdegegnerin ist dafür eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
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5. |
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt in Bezug auf die fristgebundene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einberufung der Gesellschafterversammlung. Diese Frist ist daher neu anzusetzen. Inwiefern die von den Vorinstanzen angeordnete Dauer Recht verletzen sollte, wird in der Beschwerde auch für den Fall nicht begründet, dass das Subeventualbegehren auf einen entsprechenden Antrag zu beschränken wäre. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Organ ist entsprechend dem vorinstanzlichen Dispositiv eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils anzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Frist von 20 Tagen zur Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. September 2018 beginnt neu ab Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils.
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4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für deren Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Curchod
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