BGer 6B_941/2018 |
BGer 6B_941/2018 vom 06.03.2019 |
6B_941/2018 |
Urteil vom 6. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
Bundesrichter Rüedi,
|
Bundesrichterin Jametti,
|
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
|
Gerichtsschreiberin Bianchi.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Fürsprecher Dr. Adolf C. Kellerhals,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
|
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
|
2. A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Üble Nachrede; willkürliche Beweiswürdigung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 7. August 2018 (SST.2018.54).
|
Sachverhalt: |
A. Am 5. Dezember 2016 wurde bei der Poststelle B.________ ein anonymer Brief an die Bank C.________ in B.________ mit folgendem Inhalt aufgegeben: "Die Spatzen pfeifen es von den Dächern, dass der kriminelle Bankdirektor Aa.________ ein Glücksschwein ist. Jedes Mal, wenn er vor Gericht geht und dem Richter unwahre Geschichten auftischt, bekommt er immer Recht. Das ist doch eine gute Werbung. Das ist die Ansicht von einem dummen und geprellten Kunden". Auf dem Brief war ein Foto von A.________ eingefügt. A.________ stellte am 7. Dezember 2016 Strafantrag gegen X.________.
|
B. Das Bezirksgericht Zofingen sprach X.________ am 6. November 2017 wegen Verleumdung zum Nachteil von A.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse legte es auf 10 Tage fest. Weiter auferlegte es ihm die Verfahrenskosten und verurteilte ihn zu einer Genugtuungszahlung an A.________ von Fr. 500.--.
|
C. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 7. August 2018 wegen übler Nachrede zum Nachteil von A.________ schuldig und bestätigte die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Den Antrag von A.________ auf Genugtuung wies es ab, auf seinen Antrag auf Parteientschädigung trat es mangels Bezifferung nicht ein. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte es X.________ vollumfänglich, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln.
|
D. Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten vor Bundesgericht und den Vorinstanzen seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 344 StPO. Sie habe den Sachverhalt abweichend von der Anklageschrift gewürdigt, welche ihm Verleumdung nach Art. 174 StGB vorwerfe. Stattdessen habe die Vorinstanz ihn wegen übler Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB verurteilt, ohne dass sie die abweichende Würdigung angekündigt oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hätte. Weiter habe sie der Staatsanwaltschaft entgegen von Art. 333 Abs. 1 StPO keine Gelegenheit zur Anpassung der Anklageschrift gegeben.
|
1.2. |
1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1).
|
1.2.2. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der Würdigungsvorbehalt kann im mündlichen Verfahren auch im Zeitpunkt der Urteilsberatung noch ergehen. In solchen Fällen kann auch eine schriftliche Eröffnung der abweichenden rechtlichen Würdigung erfolgen mit der Gelegenheit der Parteien zur schriftlichen Stellungnahme (Urteil 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Art. 344 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte (BGE 142 III 48 E. 4.1.1 S. 53 f.; 141 V 557 E. 3.1 S. 564; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; je mit Hinweisen)
|
1.3. |
1.3.1. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
|
Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. zum Tatbestand der üblen Nachrede Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.1 f., nicht publ. in BGE 144 I 234).
|
1.3.2. Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer im Rahmen der üblen Nachrede denselben Sachverhalt zur Last, wie er in der Anklage, d.h. im Strafbefehl, enthalten ist, mit der Ausnahme, dass sie das zusätzliche Sachverhaltselement "wider besseres Wissen" mangels diesbezüglicher Beweise verwirft. Es geht darum, dass der Beschwerdeführer einen ehrenrührigen Brief an eine lokale Bankfiliale geschickt haben soll, in welchem er einen Bankmitarbeiter beschuldigt habe, dieser sei kriminell und tische dem Richter unwahre Geschichten auf. Dem vor Vorinstanz gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren entfallenen Element, die Äusserungen "wider besseres Wissen" getätigt zu haben, kommt im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz kein entscheidendes Gewicht zu. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Ungenauigkeit, welche keine Zweifel aufwarf, wogegen sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen musste (Urteile 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4; 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 347). Der Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gilt, enthält alle für den Tatbestand der üblen Nachrede erforderlichen Sachverhaltselemente. Durch die abweichende rechtliche Würdigung wird der Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO nicht verletzt.
|
1.3.3. Nicht stichhaltig ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die Anklage in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft hätte zurückweisen sollen. Voraussetzung hierfür bildet, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Weshalb die gesetzlichen Bestimmungen zur Anklage (namentlich Art. 325 StPO) in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB nicht eingehalten wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
|
1.3.4. Hingegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz die beabsichtigte abweichende rechtliche Würdigung (in concreto den Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB) gestützt auf Art. 344 StPO den Parteien hätte ankündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 344 StPO. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass der Gesetzesverstoss geringfügig ist, weil sich der Beschwerdeführer zu sämtlichen angeklagten Sachverhaltselementen, für die er vor Vorinstanz verurteilt wurde, äussern (bzw. "Gehör verschaffen") und die für seine Position relevanten Argumente vortragen konnte. Der Gegenstand des Vorwurfs blieb vor Vorinstanz bis auf das entfallene Element "wider besseres Wissen" derselbe. Dass der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Tatvorwurf im Unwissen um die beabsichtigte andere rechtliche Qualifikation abgab, ändert nichts daran, dass er alle ihm vorgeworfenen Sachverhaltselemente kannte und sich hinreichend verteidigen konnte. Eine Bekanntgabe der abweichenden rechtlichen Würdigung hätte denn auch nichts an der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers geändert, der seine Täterschaft während des gesamten Verfahrens durchwegs bestritten hat. Insoweit kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen, da dies einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Vielmehr muss es mit der Feststellung der Verletzung des Gehörsanspruchs sein Bewenden haben.
|
Schliesslich hat sich die abweichende rechtliche Würdigung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in einem formellen Freispruch betreffend den Tatbestand der Verleumdung niederzuschlagen (Urteile 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2).
|
2. |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz, konkret der Abgleich von vier aktenkundigen Schreiben, sei willkürlich und verletze Art. 9 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 2 StPO. Er sei nicht Urheber des am 5. Dezember 2016 versandten anonymen Schreibens. Es fehle an einem direkten Beweis. Die indirekten als Beweise genannten Kriterien genügten hierfür nicht.
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 144 IV 136 E. 5.8 S. 143; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diesem Grundsatz kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich ist in der Beschwerde in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 143 I 377 E. 1.1 f. S. 380 mit Hinweisen).
|
2.3. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen konnte dem Beschwerdeführer das Verfahrensgegenstand bildende Schreiben vom 5. Dezember 2016 an die Bank C.________ spurentechnisch nicht zugeordnet werden ("Schreiben A";). Indessen geht die Vorinstanz aufgrund eines Abgleichs mit drei weiteren Schreiben von der Urheberschaft des Beschwerdeführers aus. Sie erwägt, das fragliche Schreiben vom 5. Dezember 2016 ("Schreiben A") sei gleichzeitig mit einem weiteren anonymen Schreiben ("Schreiben B") auf der Poststelle in B.________ 1 abgegeben und um 10.47 Uhr abgestempelt worden. Die orangen Briefumschläge und die Adressierung mittels Schreibmaschine seien bei beiden Schreiben beinahe identisch. Während Adressatin des einen Schreibens die Arbeitgeberin des Straf- und Zivilklägers sei, habe sich das "Schreiben B" an den Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers A.________ gerichtet. Der Absender sei beiden Adressaten nicht wohlgesinnt gewesen und habe beide gekannt. Aufgrund der identischen Beschaffenheit der Briefumschläge, derselben Beschriftung, desselben Aufgabezeitpunkts und -orts sowie des Bezugs zum Straf- und Zivilkläger geht die Vorinstanz vom gleichen Absender aus.
|
Das dritte anonyme Schreiben vom 3. Dezember 2016 ("Schreiben C") sei an die Bank C.________ zu Handen des Straf- und Zivilklägers selbst adressiert gewesen. Es enthalte denselben Inhalt wie das zweite Schreiben an dessen Rechtsvertreter, nämlich: "Auch ein Arschloch bekommt vielleicht einmal die AHV-Rente, wenn er nicht vorher krepiert." Die inhaltlich gleichen Schreiben (d.h. "die Schreiben B und C") ordnet die Vorinstanz demselben Autor zu.
|
Das vierte Schreiben vom 18. März 2016 ("Schreiben D") sei vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Es stamme unzweifelhaft von diesem und richte sich an den Verwaltungsratspräsidenten der Bank C.________ B.________, d.h. an die Arbeitgeberin des Straf- und Zivilklägers. Darin bezichtige der Beschwerdeführer den Straf- und Zivilkläger, auf arglistige Weise zu Geld zu kommen.
|
Die Beschriftung sei auch bei den Briefumschlägen der "Schreiben C und D" gleichartig (mittels Schreibmaschine) ausgefallen. Beide Schreiben seien zudem mittels derselben aufgedruckten Briefmarke (Postbotin neben einem zweirädrigen Postbotenfahrzeug) vorfrankiert. Genau solche Umschläge habe der Beschwerdeführer mehrfach für Eingaben an die Vorinstanz verwendet. Weiter habe der Beschwerdeführer auf dem vierten Schreiben ("Schreiben D") eine handschriftliche Korrektur angebracht, wie er dies bei mehreren Eingaben im vorliegenden Verfahren gemacht habe. Es handle sich um eine typische Vorgehensweise für den Beschuldigten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte aufgrund einer langjährigen, seit 1998 andauernden Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger ein Motiv gehabt habe, der Arbeitgeberin des Straf- und Zivilklägers zu schreiben. Gestützt auf seine Äusserungen an der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geht die Vorinstanz davon aus, er trage diese Auseinandersetzung dem Straf- und Zivilkläger bis heute nach und hege einen tiefen Groll gegen diesen. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers verurteilt worden. Schliesslich würdigt die Vorinstanz das fragliche anonyme Schreiben vom 5. Dezember 2016 ("Schreiben A") inhaltlich. Es enthalte eine leicht verfälschte Abwandlung des Namens des Straf- und Zivilklägers "Aa.________" statt "A.________". Gestützt auf die Form wie auch den Inhalt schliesst die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei Urheber des verfahrensgegenständlichen Schreibens.
|
2.4. Der Beschwerdeführer übt an der schlüssigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung mehrheitlich appellatorische Kritik, indem er etwa behauptet, nicht im Besitz einer Schreibmaschine zu sein, nicht Maschine schreiben zu können und keinen Groll gegen den Straf- und Zivilkläger zu hegen. Dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise maschinengeschriebene Eingaben an die kantonalen Vorinstanzen adressiert hat, bzw. den Straf- und Zivilkläger im vierten Schreiben vom 18. März 2016 gegenüber dessen Arbeitgeber beschuldigte, "arglistig zu Geld zu kommen" und er aufgrund von Delikten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers vorbestraft ist, blendet er aus.
|
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Analogie der vier Schreiben reiche nicht aus, um auf seine Täterschaft zu schliessen, verfängt nicht. Die Vorinstanz geht aufgrund der Form und des Inhalts der "Schreiben A und B" zu Recht vom selben Absender aus. Sie durfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass zwei voneinander unabhängige Personen zum gleichen Zeitpunkt in der gleichen Postfiliale gleichartig adressierte anonyme Schreiben an Adressaten aufgeben, die beide eine Verbindung zum Straf- und Zivilkläger aufweisen. Auch das "Schreiben C" an den Straf- und Zivilkläger durfte die Vorinstanz gestützt auf den identischen Inhalt wie im "Schreiben B" willkürfrei demselben Autor zuordnen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Form der Couverts, sondern auch jene der drei Schreiben (gleiche Schriftart sowie spezielle Falttechnik der Schriftstücke) übereinstimmen. Alle drei anonymen Schreiben "A, B und C" stammen gemäss der willkürfreien und gut vertretbaren vorinstanzlichen Beweiswürdigung vom gleichen Urheber.
|
Aufgrund der expliziten Thematisierung eines angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens des Straf- und Zivilklägers sowohl im Verfahrensgegenstand bildenden Schreiben vom 5. Dezember 2016 ("Schreiben A") wie auch im vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben an den Verwaltungsratspräsidenten der Bank C.________ B.________ vom 18. März 2016 ("Schreiben D"), des Bezugs aller drei Adressaten der anonymen Briefe zum Straf- und Zivilkläger (ein Brief ging an die Arbeitgeberin des Straf- und Zivilklägers, einer an den Anwalt des Straf- und Zivilklägers, einer an den Straf- und Zivilkläger), der aufgrund eines weiteren Strafverfahrens vorhandenen Kenntnis des Beschwerdeführers, wer im Zeitpunkt der Briefaufgabe Anwalt des Straf- und Zivilklägers war, und der gleichartigen Form der Schreiben geht die Vorinstanz in vertretbarer Weise davon aus, dass alle drei anonymen Schreiben vom Beschwerdeführer stammen.
|
Die Einwände des Beschwerdeführers, dass nicht alle vier Schreiben am selben Ort aufgegeben wurden, dass die Maschinenschrift auf den Umschlägen nicht überall gleich deutlich gedruckt sei, dass gleichartige Briefumschläge in grosser Zahl verkauft würden, dass die Poststelle B.________ mehrere Schalter aufweise oder handschriftliche Korrekturen bei maschinengeschriebenen Texten gebräuchlich seien, ändern nichts an der treffenden vorinstanzlichen Würdigung. Diese gründet nicht bloss auf der formalen, sondern auch auf der inhaltlichen Ähnlichkeit der Schreiben. Dagegen bringt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor.
|
2.5. Der Beschwerdeführer erhebt nebst der geltend gemachten willkürlichen Beweiswürdigung keine weiteren Rügen. Soweit er ausführt, er sei zum Vergleich der vier Schreiben nicht befragt worden und die Identität der bei den vier Schreiben verwendeten Schreibmaschinen sei nicht nachgewiesen, ist darauf nicht näher einzugehen, da er nicht etwa geltend macht, seine Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden.
|
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst sehen durfte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Entscheidgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. März 2019
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
|