BGer 9C_127/2019 |
BGer 9C_127/2019 vom 06.03.2019 |
9C_127/2019 |
Urteil vom 6. März 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 9. Januar 2019 (200 17 1074 IV).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 11. Februar 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2019,
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in Erwägung, |
dass der angefochtene Entscheid das Verfahren IV 200 17 1074 zufolge Rückzugs der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 vom Geschäftsverzeichnis abschreibt,
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dass offenbleiben kann, ob ein rechtsgenüglicher Anfechtungswille gegeben ist, zumal die Beschwerdeerhebung ausdrücklich rein vorsorglich erfolgt ist (vgl. BGE 134 V 162 E. 2 S. 163 unten sowie Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.4,
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dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz nicht bestreitet, wonach er mit Schreiben vom 21. Januar 2018, bestätigt mit Eingabe vom 5. Juli 2018, die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017zurückgezogen hat,
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dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Rückzug sei von der Beschwerdegegnerin oder von der Vorinstanz provoziert worden oder auf einen Willensmangel zurückzuführen (Urteil 2A.396/2005 vom 22. Juni 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 109 V 234 E. 3 S. 237),
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dass das Urteil 9C_136/2018 vom 6. August 2018 nach Erklärung des Beschwerderückzugs erging,
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dass dieses Erkenntnis auch das Verfahren IV 200 17 1074 betraf, was im Umstand begründet war, dass dem Bundesgericht der Beschwerderückzug nicht bekannt war,
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dass auf eine diesbezügliche Berichtigung des Urteils 9C_136/2018 vom 6. August 2018, soweit überhaupt zulässig (vgl. Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.2-3), verzichtet werden kann, da der Mangel ohne Rechtsfolgen bleibt,
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dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
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dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG)
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist.
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erkennt die Präsidentin: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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