BGer 8C_159/2019 |
BGer 8C_159/2019 vom 11.03.2019 |
8C_159/2019
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Urteil vom 11. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Eich,
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handelnd durch den Gemeinderat,
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Botenhofstrasse 4, 6205 Eich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 29. Januar 2019 (7H 19 18/7U 19 4).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. März 2019 gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Januar 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Nichteintretensentscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Nichteintreten verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 und 123 V 335),
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht mit dem Nichteintreten auf die ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll,
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dass insbesondere allein mit der Forderung, die Rechtsmittelbelehrung des kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartements müsse doch ausdrücklich auf das fehlende Vorhandensein von Gerichtsferien im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren verweisen, nichts Derartiges vorgetragen ist,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. März 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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