BGer 8C_160/2019
 
BGer 8C_160/2019 vom 12.03.2019
8C_160/2019
 
Urteil vom 12. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Februar 2019 (VSBES.2018.54).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Februar 2019 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 2. März 2019 (Postaufgabedatum)eingereichte Eingabe und das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis gelangte, das Unfallereignis vom 8. März 2017 habe zu einer Schulterdistorsion rechts geführt und den degenerativen Vorzustand vorübergehend verschlimmert, wobei der Status quo sine spätestens am 20. August 2017 erreicht worden sei, während die Vorfälle vom 13. und 18. März 2017 keine zusätzlichen Leistungsansprüche begründen würden; ob das Ereignis vom 8. März 2017 einen Unfall im Rechtssinne darstelle, sei vor diesem Hintergrund nicht näher zu prüfen und der die Leistungseinstellung bestätigende Einspracheentscheid der Suva erweise sich als rechtens,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 18. Februar und 2. März 2019 mit diesen massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und - soweit er sinngemäss geltend macht, die Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid sei einseitig - insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass er auch keinen rechtsgenüglichen Antrag stellt,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Arbeitgeber habe ihn nach den Ereignissen vollzeitlich im Betrieb eingesetzt, obwohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit persistiert habe, und dabei seien weitere Unfälle passiert, die "nicht aufgelistet worden" seien, der Begründungspflicht ebenso wenig genügt, wie der Hinweis, die Suva habe "Kenntnis" davon gehabt und trotzdem nichts unternommen,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz