BGer 1C_644/2018 |
BGer 1C_644/2018 vom 14.03.2019 |
1C_644/2018 |
Urteil vom 14. März 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Karlen,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, c/o Sozialbehörde Stadt Uster,
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Bahnhofstrasse 17, Postfach 1442, 8610 Uster,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2018 (TB180120-O/U/PFE).
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Sachverhalt: |
A. A.________ reichte mit Schreiben vom 17. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich gegen B.________, Abteilungsleiter Soziales bei der Sozialbehörde der Stadt Uster, sowie andere Personen Strafanzeige wegen Nötigung, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch ein. Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 6. November 2018 verweigerte dieses die Ermächtigung. Zur Begründung führte es aus, der blosse Umstand, dass ein Beschluss der Sozialbehörde Uster im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden sei, lasse nicht auf ein strafbares Verhalten schliessen.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Dezember 2018 beantragt A.________, die Ermächtigung sei zu erteilen oder die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung stellt eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren dar, wird jedoch in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272 mit Hinweisen).
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Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, der das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht. Lit. e dieser Bestimmung, wonach Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal von der Beschwerdemöglichkeit ausgenommen sind, ist nur auf die obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar, denn nur bei diesen dürfen politische Gesichtspunkte in den Entscheid einfliessen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis). Der Beschwerdegegner fällt nicht in diese Kategorie.
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Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Inwiefern er von den behaupteten Straftatbeständen potenziell direkt betroffen und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert ist, kann mit Blick auf den Prozessausgang offenbleiben.
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2. |
2.1. Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdegegner einen den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss betreffend Sozialhilfe erlassen habe und eine dagegen gerichtete Beschwerde in der Folge vom Bezirksrat teilweise gutgeheissen worden sei, weise nicht auf ein strafbares Verhalten hin. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1C_70/2018 vom 3. Mai 2018 E. 1.3). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dies gilt auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 9 BV, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass das Obergericht für einen betroffenen Beamten Partei ergriffen habe.
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Obergericht habe unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Umstände rechtfertigen indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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