BGer 8C_183/2019 |
BGer 8C_183/2019 vom 14.03.2019 |
8C_183/2019
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Urteil vom 14. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
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2. Februar 2019 (5V 17 250).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 11. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Februar 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den für eine Rentenzusprechung nach rechtskräftiger Leistungsverweigerung vorausgesetzen veränderten Gesundheitszustand (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) als nicht ausgewiesen erachtete, weshalb die einen Rentenanspruch (erneut) verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 6. April 2017 zu bestätigen sei,
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dass es insbesondere hinsichtlich des vom Beschwerdeführer kritisierten, der erstmaligen Rentenverweigerung vom 29. Oktober 2010 zu Grunde liegenden IFPP-Gutachtens vom 4. Januar 2010 ausführte, dieses könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Diskussion gestellt werden, soweit es lediglich um eine unterschiedliche Einschätzung des seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustands gehe,
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dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht näher eingeht, es statt dessen (erneut) als nicht neutral abgefasst kritisiert,
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dass damit die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. März 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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