BGer 8C_802/2018 |
BGer 8C_802/2018 vom 02.04.2019 |
8C_802/2018 |
Urteil vom 2. April 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 10. Oktober 2018 (VBE.2017.883).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, geboren 1966, meldete sich im März 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. November 1997 wegen einer Diskushernie. Der Hausarzt berichtete am 13. November 1999 von einem chronifizierten therapieresistenten Schmerzsyndrom im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und Verdacht auf Konversionssymptomatik. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte ein Gutachten des psychiatrischen Dienstes B.________ vom 22. November 2000 ein. Die Dres. med. C.________ und D.________ diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit vorwiegend histrionischer Verarbeitung ursprünglich organisch verursachter Schmerzen bei Diskushernie L5/S1 links sowie eine dissoziative Visusstörung links. Aus psychiatrischer Sicht sei A.________ in einer leichten rückengerechten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In der Folge trat gemäss Bericht des Hausarztes vom 23. Februar 2002 eine depressive Entwicklung ein. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) bestätigte seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 4. September 2002 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. November 1998 eine halbe und ab dem 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Der Rentenanspruch wurde am 23. Juni 2005 und am 21. Oktober 2008 bestätigt. Im Dezember 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Zur Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 betreffend pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage holte sie ein Gutachten der Dres. med. E.________, Rheumatologie sowie innere Medizin FMH, und F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Februar 2013 ein. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD hob sie die Rente mit Verfügung vom 12. Mai 2014 auf.
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A.b. Mit Entscheid vom 21. April 2015 stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei. Zur Prüfung des Anspruchs für die Zukunft seien indessen, wegen einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht und Widersprüchen zwischen den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters und des RAD, weitere Abklärungen notwendig. Es hob die Verfügung vom 12. Mai 2014 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück.
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A.c. Gestützt auf das Gutachten der Medexperts AG, St. Gallen, vom 15. Juni 2016 hob die IV-Stelle den Rentenanspruch wiedererwägungsweise (gemäss der am 12. Mai 2014 verfügten Einstellung) per Ende Juni 2014 auf (Verfügung vom 19. Oktober 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 teilweise gut. Es änderte die Verfügung vom 19. Oktober 2017 insoweit ab, als es den Rentenanspruch per 1. Dezember 2017 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm über den 1. Dezember 2017 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung eines Rentenanspruchs (ab dem 1. Dezember 2017) vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei, ob das kantonale Gericht eine aus psychischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu Recht als nicht ausgewiesen erachtete.
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3. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung über die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) bei Vorliegen eines Rückkommenstitels, namentlich bei Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu beachtenden Regeln zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ebenfalls richtig dargelegt finden sich im angefochtenen Gerichtsentscheid sodann die bundesgerichtlichen Vorgaben für die Abklärung des funktionellen Leistungsvermögens im Falle psychischer Leiden nach dem sogenannten strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281; vgl. ferner BGE 143 V 409 und 418). Auf all dies wird hier verwiesen.
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4. Für die Vorinstanz war das Gutachten der Medexperts voll beweiskräftig. Danach sei der Beschwerdeführer wegen eines zervikolumbalen Schmerzsyndroms bei deutlichen degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einer sensiblen Radikulopathie mit chronischen neurogenen Veränderungen bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie (L5/S1) in der angestammten Tätigkeit in einer Pulverbeschichtungsfirma zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei ihm jedoch, auch mit Rücksicht auf verschiedene weitere somatische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem Kopfschmerzen) sowie aus psychiatrischer Sicht bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), ohne wesentliche Einschränkung zumutbar.
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5. Nachdem der psychiatrische Gutachter funktionelle Einschränkungen gestützt auf die Vorgaben von BGE 141 V 281 verneinte und eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte, sah die Vorinstanz von einer näheren Befassung mit den massgeblichen Indikatoren ab. Dieses im Ergebnis nicht zu beanstandende Vorgehen begründete sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich bleibt, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.; 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; Urteile 8C_553/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 9.4; 8C_445/2018 vom 6. November 2018 E. 5.5 i.f.; 8C_241/2018 vom 25. September 2018 E. 7.5; 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 6.2; 9C_224/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.3; 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3). Der Gutachter erwähnte auch Hinweise auf Aggravation, ohne dass dies jedoch für seine Einschätzung massgeblich gewesen wäre. Was die dem Gutachten widersprechenden Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.________ anbelangt, rechtfertigten diese nach dem kantonalen Gericht keine davon abweichende Beurteilung. Die früheren ärztlichen Stellungnahmen konnten ausser Acht bleiben, nachdem die gestützt darauf erfolgte Rentenzusprechung vom kantonalen Gericht mit Entscheid vom 21. April 2015 als zweifellos unrichtig qualifiziert und ein weitergehender Abklärungsbedarf festgestellt wurde, ohne dass dies beschwerdeweise beanstandet würde. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen zur Beweiskraft des psychiatrischen Medexperts-Gutachtens offensichtlich unrichtig wären. Ebenso wenig kann geschlossen werden, dass der angefochtene Entscheid die bundesgerichtlichen Vorgaben an die Beweiswertigkeit ärztlicher Berichte oder sonstwie Bundesrecht verletzen würde.
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6. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. April 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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