BGer 1B_535/2018 |
BGer 1B_535/2018 vom 16.04.2019 |
1B_535/2018 |
Urteil vom 16. April 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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handelnd durch B.________,
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dieser vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
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gegen
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Jürg Boller, c/o Staatsanwaltschaft Obwalden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstandsbegehren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Obwalden vom 30. Oktober 2018
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(AB 18/015/DOM).
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Sachverhalt: |
A. |
Am 31. Dezember 2017 ereignete sich um ca. 21.50 Uhr im Bereich des Schlittelweges der Sportbahnen D.________ AG ein schwerer Unfall, bei dem (die auf demselben Schlitten sitzenden) A.________ und C.________ vom Schlittelweg abkamen und stürzten. Die erstgenannte Geschädigte erlitt dabei unter anderem eine Schädelbasisfraktur und ausgedehnte Mittelgesichtsfrakturen, die zweitgenannte nebst Wirbelfrakturen einen Bruch der rechten Hand. Am 5. März bzw. 29. Juni 2018 erhoben die beiden Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden je Strafanträge und Privatklagen wegen schwerer Körperverletzung. Sie machen (adhäsionsweise im Strafverfahren) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Am 27. März 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerinnen. Am 19. April 2018wurde der Verantwortliche des Pisten- und Rettungsdienstes der Sportbahnen D.________ AG als Auskunftsperson befragt (vgl. Art. 178 lit. d StPO).
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B. |
Am 31. Juli 2018 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden ein Ausstandsbegehren gegen den untersuchungsleitenden Staatsanwalt. Sie beantragte, "es sei die Leitung des Verfahrens innerhalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden einer/m anderen Staatsanwältin/Staatsanwalt zu übertragen". Mit Stellungnahme vom 9. August 2018 beantragte der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt die Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei.
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C. |
Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies das Obergericht des Kantons Obwalden das Ausstandsgesuch ab.
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D. |
Dagegen gelangte die Privatklägerin mit Beschwerde vom 27. November 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; die Staatsanwaltschaft Obwalden sei anzuweisen, die Leitung und Weiterführung des Untersuchungsverfahrens "einer/m anderen Staatsanwältin/Staatsanwalt zu übertragen".
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Der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt und das Obergericht beantragen mit Stellungnahmen vom 18. bzw. 21. Dezember 2018 je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 11. Januar (Posteingang: 14. Januar) 2019 ausdrücklich auf eine Replik.
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Erwägungen: |
1. |
Die Sachurteilsvoraussetzungen (von Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. |
Die Beschwerdeführerin macht (kurz zusammengefasst) geltend, der vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt sei voreingenommen. Seine bisherigen Untersuchungshandlungen seien extrem einseitig ausgefallen. Das Strafverfahren sei zu spät eröffnet worden, und die gebotenen Beweismassnahmen seien, wenn überhaupt, nur zögerlich erfolgt. Er habe es "bewusst unterlassen, sämtliche möglichen Ursachen für das untersuchte Unfallereignis zu klären" und "bewusst voreilig darauf geschlossen, dass eine fehlerhafte Beschilderung des Schlittelweges nicht unfallursächlich" gewesen sei. Seinen Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass er über die Angelegenheit längst in dem Sinne entschieden habe, dass er die Verantwortung am Unfall alleine den Privatklägerinnen zuweise. Es könne nicht angenommen werden, dass der Untersuchungsleiter seine Voreingenommenheit im weiteren Verlauf des Verfahrens ablegen würde. In gewissen Punkten habe die Vorinstanz den Sachverhalt zudem willkürlich bzw. unvollständig festgestellt. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 56 lit. f StPO.
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3. |
Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliche Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).
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Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; Urteil 1B_375/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 75; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.; je mit Hinweisen).
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Auch voreilige präjudizierliche Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn eine staatsanwaltliche Einstellungsverfügung sehr oberflächlich ausfällt und jedwelche sich sachlich aufdrängende Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person vermissen lässt, und die Untersuchungsleitung zudem nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen (vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten) Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4 S. 146 f.). Über solche Fälle hinaus können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre - aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete - Meinung offen legt. Dabei darf und muss, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes (entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens) ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 127 I 196 E. 2d S. 200; 116 Ia 14 E. 6 S. 21 f.; je mit Hinweisen).
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Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 lit. b StPO). Allfällige innerbehördliche Weisungsbefugnisse gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beschränken sich auf die (in Art. 14 StPO vorbehaltenen) gesetzlichen Regelungen betreffend Behördenorganisation und -aufsicht (Art. 4 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären.
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4. |
4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall eine persönliche Nähe des Untersuchungsleiters zu den Parteien des Strafverfahrens (bzw. zu potentiellen strafrechtlich Verantwortlichen, vgl. Art. 56 lit. c-e StPO) weder dargetan noch ersichtlich (angefochtener Entscheid, S. 12 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.
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4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet diverse Verfahrensfehler und Versäumnisse des Untersuchungsleiters und rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO.
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Schon im vorinstanzlichen Verfahren hat sie geltend gemacht, aus zwei Stellungnahmen des Staatsanwaltes (vom 24. Juli bzw. 9. August 2018) sei zu schliessen, dass er über die Angelegenheit längst in dem Sinne entschieden habe, dass er die Verantwortung am Unfall alleine den Privatklägerinnen zuweise. Seine bisherigen Untersuchungshandlungen seien extrem einseitig (im Sinne einer faktischen Parteinahme für die verantwortlichen Organe der Betreibergesellschaft der Schlittel- und Skipisten) ausgefallen. Zwei einvernommenen Personen, nämlich einem Verantwortlichen des Pisten- und Rettungsdienstes und einem Teilnehmer der Schlittelfahrt habe der Untersuchungsleiter keine Fragen zur "falschen Signalisation" des Schlittelweges gestellt bzw. stellen lassen. Der Untersuchungsleiter gehe von unzutreffenden Fakten aus, indem er behaupte, die Frage der falschen Signalisation sei schon deshalb irrelevant, weil die Piste zum Unfallzeitpunkt gesperrt gewesen sei. Die Betreibergesellschaft habe im Internet für "Silvester-Schlitteln" zwischen 18.45 und 22.00 Uhr geworben, und der Unfall habe sich noch vor Ablauf dieser angekündigten Betriebszeiten ereignet.
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Die Voreingenommenheit des Untersuchungsleiters zeige sich auch an "provokativen Rückfragen" in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 9. August 2018. Sein Hinweis, bei der Vereisung (die zur vorübergehenden Schliessung des Schlittelweges geführt habe) handle es sich nicht um einen Betriebsmangel, zumal im Winter mit solchen Vereisungen jederzeit zu rechnen sei, erscheine "zynisch und verhöhnend". Er habe noch weitere unzulässige bzw. voreilige Schlussfolgerungen zum Nachteil der Privatklägerinnen getroffen. Bei der Anmietung ihres Schlittens an der Talstation seien diese nicht darauf hingewiesen worden, dass sie Helme und Stirnlampen hätten dazumieten können. Sie seien immerhin mit Winterschuhen ausgerüstet gewesen, und der Untersuchungsleiter habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Winterschuhe nicht genügen sollten, um einen Schlitten sicher zu stoppen. Der Untersuchungsleiter sei nach wie vor "uneinsichtig", und aus seinem Verhalten sei zu schliessen, dass er auch künftig nicht von seinem vorgefassten parteiischen Standpunkt abweichen wolle.
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4.3. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Staatsanwalt darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Ermittlungen eine der damaligen Situation (Nacht, vereister und gesperrter Schlittelweg, ungenügende Ausrüstung) nicht angepasste Geschwindigkeit als Unfallursache deutlich im Vordergrund stehe. Zwar habe eine grosse Anzeigetafel eine missverständliche Angabe enthalten. Zusätzlich sei jedoch ein weiteres optisches Signal vorhanden gewesen, welches korrekt gestellt gewesen sei, und ausserdem sei der Schlittelweg auch noch mit einem Netz abgesperrt gewesen. Gemäss dem Unfallbericht der Polizei sei der Schlittelweg im Zeitpunkt des Unfalles offiziell gesperrt gewesen, was auf den Anzeigetafeln bei der Tal- und Bergstation und einer weiteren grossen Anzeigetafel (unterhalb des "Posthaushügels") ersichtlich gewesen sei. Aufgrund der gesamten Hinweise und Vorkehrungen habe die Schlittelgruppe auch erkennen müssen, wo der Schlittelweg aktuell durchgeführt habe. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse sei ein Selbstverschulden der Privatklägerinnen (laut Untersuchungsleiter) "sehr deutlich in den Vordergrund" gerückt.
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Anlässlich seiner polizeilichen Befragung (vom 1. Januar 2018, unmittelbar nach dem Unfall) habe ein Teilnehmer der Schlittelfahrt noch mit keinem Wort erwähnt, dass er von einer angeblich falschen Signalisation irregeleitet worden wäre oder nicht gewusst hätte, wo der Schlittelweg durchführte. Erst ein halbes Jahr später, bei seiner staatsanwaltlichen Einvernahme, habe er seine diesbezüglichen Aussagen geändert. Bis dahin habe für ihn, den Untersuchungsleiter, keine sachliche Veranlassung bestanden, bei Befragungen eine (teilweise) missverständliche Signalisation zu thematisieren. Ausserdem seien die neuen Aussagen teilweise auf "Suggestivfragen" zurückzuführen, die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Einvernommenen ergänzend gestellt habe. Aus den Aussagen dieses Teilnehmers gehe überdies hervor, dass er über die Streckenführung des (im Unfallzeitpunkt offiziell gesperrten) Schlittelweges durchaus im Bilde gewesen sei, zumal er an der fraglichen heiklen Stelle (Rechtskurve vor dem Übergang zur roten Skipiste) auf die Schlittelgruppe habe warten wollen.
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4.4. Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Strafverfahren sei erst am 27. März 2018 (und damit zu spät) eröffnet worden und der Untersuchungsleiter habe erstmals am 24. Juli 2018 in Erwägung gezogen, weitere Teilnehmer der Schlittelgruppe staatsanwaltlich zu befragen, lassen sich keine schweren Verfahrensfehler des Staatsanwaltes begründen:
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Dass die Strafuntersuchung drei Wochen nach Eingang der Privatklage der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, ist nicht als Versäumnis zu werten. Dies umso weniger, als der Staatsanwaltschaft (nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz) zuvor noch keine ausreichenden Hinweise auf ein mögliches Offizialdelikt vorlagen und sie zunächst sowohl die Privatklage als auch die Akten der (bis zum 21. Februar 2018 geführten) polizeilichen Unfallermittlungen samt Abschlussbericht zu prüfen und über die Frage der förmlichen Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden hatte. Auch die Vorbringen, danach seien ca. drei Monate vergangen, bis die Staatsanwaltschaft Einvernahmen von weiteren Teilnehmern der Schlittelgruppe ins Auge gefasst habe, gewisse Beweiserhebungen seien auf Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin erfolgt, und der Untersuchungsleiter habe die Personalien von weiteren Teilnehmern der Schlittelgruppe polizeilich abklären müssen, lassen keine schweren Versäumnisse erkennen.
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4.5. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat die Staatsanwaltschaft am 27. März 2018, sofort nach Eingang der Privatklage, ergänzende polizeiliche Ermittlungen veranlasst. Dazu gehörte die (von der Polizei am 7. April 2018 verfügte) Einvernahme eines Verantwortlichen des Pisten- und Rettungsdienstes am 19. April 2018. Die Beschwerdeführerin war (am 2. April 2018) zwar ebenfalls zur persönlichen Beweisaussage als Privatklägerin vorgeladen worden; auf ihre Einvernahme musste aber aus medizinisch-psychischen Gründen verzichtet werden. Am 10. Mai 2018 legte die Kantonspolizei ihren ergänzenden Bericht vor. Am 7. Juni 2018 wurde der bereits erwähnte Teilnehmer der Schlittelfahrt zur staatsanwaltlichen Einvernahme vorgeladen. Diese erfolgte am 28. Juni 2018. Wegen psychischen Beeinträchtigungen war es bisher auch noch nicht möglich, die zweite Privatklägerin zu befragen.
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Schwere Versäumnisse der Untersuchungsleitung sind auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dargetan. Die Ansicht des Obergerichtes, einzelne (von ihm festgestellte) fehlerhafte Verfahrenshandlungen wögen nicht derart schwer, dass sich daraus eine Ausstandspflicht ergäbe, hält vor dem Bundesrecht stand.
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4.6. Auch der Vorwurf, der Untersuchungsleiter habe sich auf unzulässige Weise bereits verbindlich festgelegt und seine Parteilichkeit objektiv unter Beweis gestellt, schlägt nicht durch.
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Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes:
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Der Untersuchungsleiter habe (in einem Schreiben vom 24. Juli 2018) darauf hingewiesen, dass die Privatklägerinnen nachts, schlecht ausgerüstet und mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit auf einem vereisten und deswegen gesperrten Schlittelweg unterwegs gewesen seien. Sie hätten deshalb nicht mehr rechtzeitig bremsen können, worauf sie auf eine (für das Schlitteln nicht zugelassene) steile Skipiste geraten und in deren Aussenbereich schwer gestürzt seien.
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Nach Ansicht der Vorinstanz sei noch nicht geklärt, wieso die Privatklägerinnen auf die steile rote Skipiste (Gefälle bis 18%) gerieten und nicht dem (weniger steilen) Schlittelweg hätten folgen können. Dass eine der Signalisationen für Unklarheit gesorgt haben könnte, lasse sich derzeit nicht von Vornherein ausschliessen. Zu prüfen werde auch sein, ob die Privatklägerinnen (die aus gesundheitlichen Gründen noch nicht hätten befragt werden können) das beim gesperrten Schlittelweg angebrachte Netz als Absperrung gedeutet, ob sie die signalisierte Umleitung des Schlittelweges erkannt und ob sie das an der roten Skipiste aufgestellte Banner "Schlitteln verboten" gesehen hätten. Die Aussage des als Auskunftsperson befragten Teilnehmers der insgesamt sieben Personen umfassenden Schlittelgruppe, wonach die beiden Privatklägerinnen "am langsamsten unterwegs" gewesen seien, widerspreche eher der These, dass diese zu schnell gefahren wären. Ungeklärt sei auch, ob die Geschädigten über Schlittelerfahrung verfügt hätten. Die Annahme fehlender Schlittelerfahrung durch den Untersuchungsleiter erscheine unbelegt. Nach den polizeilichen Ermittlungen sei der Schlittelweg am 31. Dezember 2017 aufgrund von massiven Vereisungen um 17.06 Uhr vorübergehend gesperrt und (bis 01.00 Uhr) nicht mehr präpariert worden. Auch diesbezüglich bestehe noch Abklärungsbedarf (etwa im Hinblick auf die erfolgte Wiedereröffnung des Schlittelweges in der Silvesternacht von 01.00-02.00 Uhr und unterschiedliche Informationen der Betreibergesellschaft betreffend die Öffnungszeiten). "Etwas provokativ" erschienen schliesslich gewisse Bemerkungen des Untersuchungsleiters (in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme) zu Ergänzungsfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung eines Teilnehmers des Schlittelausfluges.
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Zwar erscheine die Ansicht des Staatsanwaltes, wonach die Signalisation nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein könne, als voreilig. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, er habe zugunsten von Verantwortlichen der Betreibergesellschaft "bewusst auf das Einleiten gewisser Massnahmen verzichtet", sei jedoch unbegründet. So habe er die Kantonspolizei am 27. März 2018 mit der Abklärung diverser Fragen zur möglichen Mitverantwortlichkeit der Gesellschaft und ihrer Organe beauftragt. Mit dem Verantwortlichen des Pisten- und Rettungsdienstes sei am 19. April 2018 eine (delegierte) Einvernahme durchgeführt worden. Ebenso wenig erwecke der Untersuchungsleiter den Eindruck, dass er zum Vornherein nicht gewillt sei, seinen Standpunkt zu den bisherigen Untersuchungsergebnissen (im oben dargelegten Sinne) zu überdenken und die sich aufdrängenden Beweisergänzungen durchzuführen.
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4.7. Auch diese Erwägungen des Obergerichtes halten im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand:
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Dass ein Staatsanwalt die aus seiner Sicht wesentlichen bisherigen Untersuchungsergebnisse knapp zusammenfasst und eine Partei diese Darlegungen im Ausstandsverfahren detailliert bestreitet, begründet noch keine Befangenheit des Untersuchungsleiters. Im Rahmen von gesetzmässigen Verfahrenshandlungen muss es diesem erlaubt sein, Argumente für das vorläufige Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes gegen potenzielle Verantwortliche sachlich darzulegen bzw. vertretbare Hinweise auf ein mögliches Selbstverschulden von geschädigten Personen zu formulieren (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d S. 200).
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Im vorliegenden Fall hat sich die Privatklägerin im Ausstandsverfahren zu Fragen der vorläufigen Beweiswürdigung sowie zur bisherigen Untersuchungsführung ausführlich geäussert. Die Vorinstanz hat dem vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwalt (kritische) Hinweise gegeben, inwiefern die hängige Untersuchung ihrer Ansicht nach noch ergänzungsbedürftig erscheine. Auf die zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur provisorischen Beweiswürdigung und bisherigen Beweiserhebung ist das Obergericht detailliert eingegangen. Zu den betreffenden Fragen kann sich die Privatklägerin im Rahmen von begründeten Beweisanträgen (Art. 109 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. d-e StPO) noch bis zum Abschluss der Strafuntersuchung (vgl. Art. 318 StPO) und nötigenfalls auch nochmals vor dem erkennenden Strafgericht ausführlich äussern. Gegen ihr bundesrechtswidrig erscheinende Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft steht ihr zudem der Beschwerdeweg offen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
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4.8. Unbegründet ist schliesslich auch die erhobene Rüge der unvollständigen bzw. willkürlichen Tatsachenfeststellung:
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe "unberücksichtigt" gelassen, dass der Untersuchungsleiter äusserte, der von ihr beanstandete Wegweiser sei keine mögliche Ursache für den Unfall gewesen; hätte die Vorinstanz diese Aussage bei ihrem Entscheid mitberücksichtigt, hätte sie nicht zum Schluss kommen können, der Staatsanwalt werde seine Untersuchung noch sachgerecht ergänzen bzw. "zukünftig unvoreingenommen weiterführen".
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Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Wie bereits erörtert (vgl. E. 4.6), hat die Vorinstanz die Ansicht des Staatsanwaltes, wonach die Signalisation nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei, als "voreilig" eingestuft. Sie hat auch erwogen, dass diese These anhand von ergänzenden Untersuchungsmassnahmen zu überprüfen sei. Ihre oben dargelegte Erwägung, es bestehe kein objektiver Anlass zur Befürchtung, dass der Untersuchungsleiter zum Vornherein nicht gewillt wäre, die sich aufdrängenden Beweisergänzungen durchzuführen und mitzuberücksichtigen, beruht auf willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen.
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5. |
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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