BGer 9C_243/2019 |
BGer 9C_243/2019 vom 17.04.2019 |
9C_243/2019
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Urteil vom 17. April 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 26. Februar 2019 (C-990/2017).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 2. April 2019 (Ankunft an der Grenzstelle) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 26. Februar 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Beschwerdeführer zwar eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, eine solche jedoch nicht ersichtlich ist, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (keine erneute Heirat des Beschwerdeführers; Behinderung des am 11. September 2016 volljährig gewordenen Sohns) nach den Erwägungen der Vorinstanz nichts am Erlöschen des Anspruchs auf eine Witwerrente ändern,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht aufzeigt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 23 f. AHVG) unrichtig angewendet hat und dies auch nicht erkennbar ist,
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dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. April 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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