BGer 5A_318/2019
 
BGer 5A_318/2019 vom 25.04.2019
 
5A_318/2019
 
Urteil vom 25. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Errichtung einer vorsorglichen Beistandschaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2019 (VD.2018.175).
 
Sachverhalt:
Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für B.________. Dagegen erhoben diese und ihre Tochter A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung wurde beim Bundesgericht erfolglos Beschwerde geführt (Urteil 5A_33/2019 vom 14. Januar 2019).
Nachdem sich die Situation stabilisiert hatte und aufgrund der Empfehlung der Beiständin, die vorsorglich errichtete Beistandschaft aufzuheben, kam die KESB in ihrem Entscheid vom 27. März 2019 zum Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Massnahme gegen den Willen der Betroffenen nicht mehr verhältnismässig wäre und auf weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten sei. Ferner validierte sie den Vorsorgeauftrag vom 22. August 2018 aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht.
In der Folge schrieb das Appellationsgericht am 28. März 2019 die gegen die Errichtung der vorsorglichen Massnahme eingereichte Beschwerde als gegenstandslos ab.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 22. April 2019 für sich und als Vertreterin ihrer Mutter beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Tochter kann deshalb nicht als Vertreterin ihrer Mutter Beschwerde erheben.
2. Im Unterschied zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach im kantonalen Rechtsmittelverfahren auch der betroffenen Person nahestehende Personen beschwerdebefugt sind, verlangt Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person (Urteile 5A_559/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3; 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1; 5A_600/2017 vom 17. August 2017 E. 1; 5A_227/2019 vom 25. April 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin legt, soweit sie in eigenem Namen Beschwerde erhebt, das eigene Interesse - etwa im Zusammenhang mit der Validierung des Vorsorgeauftrages - an der Aufhebung der Abschreibungsverfügung nicht dar, sondern scheint diese vielmehr als nahestehende Person für ihre Mutter anfechten zu wollen.
3. Die Beschwerde vermöchte aber auch inhaltlich den Anforderungen, wie sie für Rechtsmittel an das Bundesgericht gelten, nicht zu genügen:
Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Es wird nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das Appellationsgericht mit der Abschreibung des gegen die Errichtung der Beistandschaft eingereichten Rechtsmittels gegen Recht verstossen haben könnte, nachdem die KESB diese Massnahme wiederum aufgehoben hatte. Es scheint der Tochter offenbar auch mehr um eine Beanstandung von angeblich Unterstellungen enthaltenden Erwägungen im Entscheid der KESB zu gehen; dieser kann aber vor Bundesgericht nicht Anfechtungsobjekt bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). Ferner bringt sie vor, die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei nicht am 27. Dezember 2018 aufgehoben, sondern bis am 27. März 2018 (gemeint wohl: 27. März 2019) weitergeführt worden, was zusätzliche Schadensfolge für die Steuerverwaltung bedeute. Weiter wird Bezug genommen auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige vom 25. Januar 2019 ("Schadensfolgen durch die Beiständin" wegen "Fehlplanungen" im Zusammenhang mit medizinischer Betreuung der Mutter). All dies war aber nicht Gegenstand der Abschreibungsverfügung und kann deshalb auch nicht zum Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5. Zumal nur eine Generalvollmacht, aber keine spezifische Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren vorgelegt wird, sind die Gerichtskosten der Tochter allein aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli