BGer 4A_154/2019 |
BGer 4A_154/2019 vom 08.05.2019 |
4A_154/2019 |
Urteil vom 8. Mai 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________ GmbH in Liquidation,
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2. B.________,
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3. C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. D.________,
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2. E.________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. März 2019 (1B 19 5).
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 21. Dezember 2018 eine von den Beschwerdeführern 1 und 2 gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage abwies, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war oder darauf nicht eingetreten wurde, wobei es auf die Widerklage der Beschwerdegegner nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. März 2019 auf eine von den Beschwerdeführern 1 und 2 gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 21. Dezember 2018 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. April 2019 sinngemäss erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. März 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 26. April 2019 eine weitere Eingabe einreichten;
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dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 von vornherein nicht eingetreten werden kann, da er am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 11. März 2019 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Beschwerdeführer verschiedene Gerichtspersonen pauschal als befangen bezeichnen, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen;
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dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen;
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dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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