BGer 6B_488/2019
 
BGer 6B_488/2019 vom 09.05.2019
 
6B_488/2019
 
Urteil vom 9. Mai 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2019 (SBK.2018.288 / SG).
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Staatsanwalt X.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte.
Am 16. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen Staatsanwalt X._____ eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch ein.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. März 2019 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).
3. Der Beschwerdeführer führt aus, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu haben, weil er sein Interesse als Privatkläger durchsetzen wolle, dass gegen den beschuldigten Staatsanwalt ein Strafverfahren durchgeführt werde (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Dies genügt zur Begründung der Legitimation von vornherein nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer gegen den angeblich fehlbaren Staatsanwalt keine Zivilforderungen geltend machen kann. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1939 des Kantons Aargau über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SAR 150.100) sind der Staat und die Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch eine Amtsperson in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbare Amtsperson ist ausgeschlossen (Abs. 3). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers aufgrund des angeblich strafbaren Verhaltens des beschuldigten Staatsanwalts beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur (statt vieler vgl. Urteil 6B_263/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3.1). Der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Der Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt.
4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill