BGer 2C_429/2019 |
BGer 2C_429/2019 vom 10.05.2019 |
2C_429/2019 |
Urteil vom 10. Mai 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer Milosav Milovanovic,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019 (VB.2018.00777).
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Erwägungen: |
1. A.A.________ (Jahrgang 1955) ist kroatische Staatsangehörige. Sie ist seit dem Jahr 1977 mit dem kroatischen Staatsangehörigen B.A.________ verheiratet, der sich vom Januar 1990 bis April 2008 ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Nach einer Rückkehr nach Kroatien reiste B.A.________ im Januar 2011 wieder in die Schweiz ein, worauf ihm eine eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 10. April 2017 eine bis 18. Januar 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
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Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.A.________ um eine Aufenthaltsbewilligung ab. Dagegen geführte Rechtsmittel blieben erfolglos, woraufhin sie sich fristgerecht per Ende September 2016 abmeldete. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wies das kantonale Migrationsamt ihr nach erneuter Einreise im September 2017 gestelltes Gesuch wiederum ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Am 25. Juni 2018 wies das kantonale Migrationsamt ein weiteres Gesuch und ein Wiedererwägungsgesuch von A.A.________ ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Rekurs ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 3. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte eine neue Ausreisefrist an.
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Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 9. Mai 2019 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, mangels eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des vorzeitig pensionierten Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens mit Kroatien nicht mehr Arbeitnehmer war, könne dieser aus der Freizügigkeit abgeleitete Rechte, namentlich jenes auf Familiennachzug nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA, nicht beanspruchen. Daran vermöge die nur deklaratorische Wirkung entfaltende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nichts zu ändern. Für einen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit fehle es ihm sodann an den dafür erforderlichen finanziellen Mitteln im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA. Ein angesichts des Ablaufs der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nachträgliches Gesuch um Familiennachzug könne mangels Vorliegens wichtiger Gründe nicht bewilligt werden. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liege nicht vor.
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Mit der Rüge, es sei deutlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht dadurch verletzt habe, dass sie den Wunsch des seit 42 Jahren verheirateten Beschwerdeführers nach einem Zusammenleben mit seiner Ehefrau ignoriert und seinen Interessen nicht Rechnung getragen habe, setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Die erhobenen Sachverhaltsrügen können deswegen nicht entgegen genommen werden, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern bei einer korrekten Sachverhaltsfeststellung ein anderer Verfahrensausgang möglich wäre (Art. 97 BGG; vgl. Urteil 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist.
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2.4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern als unterliegende Parteien unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde vom 9. Mai 2019 wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Mai 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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