BGer 8C_304/2019 |
BGer 8C_304/2019 vom 14.05.2019 |
8C_304/2019
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Urteil vom 14. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Petra Heller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde Pfaffnau, handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 20, 6264 Pfaffnau,
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Beschwerdegegnerin,
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Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons
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Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2019 (7H 19 39/7U 19 7).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. Mai 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. März 2019,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in dem Sinne obsiegt hat, als der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartements vom 14. Januar 2019 auf die gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats Pfaffnau vom 9. Oktober 2018 erhobene Beschwerde aufgehoben und die Sache an das Departement zurückgewiesen wurde, damit dieses weitere Abklärungen tätige und hernach in der Sache entscheide,
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dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig anfechtbar ist,
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dass dies auch für die dabei ausgesprochene Kostenfolge gilt (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich allein die Kostenziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids kritisiert, worin ihr keine Parteientschädigung, statt dessen der ihr beigegebenen unentgeltlichen Rechtsbeiständin eine pauschale Entschädigung von Fr. 1500.- zugesprochen wurde, dies jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss § 204 Abs. 3 VRG/LU,
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dass dieser Kostenentscheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (Näheres dazu: a.a.O. sowie Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1, in: SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6),
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dass eine Gutheissung der Beschwerde ebenso wenig sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ersparen würde,
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dass sich dergestalt die Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos erweist,
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG führt,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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