BGer 9C_143/2019 |
BGer 9C_143/2019 vom 14.05.2019 |
9C_143/2019 |
Urteil vom 14. Mai 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2018
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(720 18 178/278).
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Sachverhalt: |
A. Der 1975 geborene A.________ arbeitete seit 26. August 2013 als Gabelstaplerfahrer bei der B.________ AG. Am 5. September 2013 verstauchte er sich bei der Arbeit das rechte Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei welcher er obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 1. April 2015 sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2015, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2016, eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 10 % zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Mai 2017 ab.
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Am 30. Juli 2014 hatte sich A.________ unter Hinweis auf einen Riss, Schmerzen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Handgelenks bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Gestützt auf die getroffenen beruflichen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 10 %, worauf sie mit Verfügung vom 24. April 2018 das Gesuch um eine Invalidenrente ablehnte.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell sei ihm ab 1. September 2016 mindestens eine Viertelsinvalidenrente zuzusprechen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), den dem Invaliditätsgrad entsprechend abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 IVG), und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich das kantonale Gericht hauptsächlich auf die Berichte der Dr. med. C.________, Physikalische und Rehabilitative Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 12. September und 27. Dezember 2017. Danach liegen reine Unfallfolgen vor, wobei der Versicherte als Gabelstaplerfahrer nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen wäre er zumutbarerweise in der Lage, eine den Beschwerden im rechten Handgelenk optimal angepasste Erwerbstätigkeit zu 100 % auszuüben. Die Vorinstanz erachtete diese Aussagen der RAD-Ärztin als voll beweiskräftig und sah davon ab, ein verwaltungsexternes Gutachten anzuordnen.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie für ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Unfallakten abgestellt und die medizinischen Berichte aus dem Unfallversicherungsverfahren gewürdigt hat. Da sich aus den Arztberichten Anhaltspunkte für zusätzliche Einschränkungen aufgrund unfallfremder Leiden ergäben, bestehe im Verfahren der Invalidenversicherung die Pflicht zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen. So stünden eine Allodynie und degenerative Veränderungen des Handgelenks in Frage. Die Auswirkungen dieser Leiden hätte die Vorinstanz prüfen müssen. Es genüge nicht, sich allein auf die Stellungnahmen des RAD zu stützen, der seine Feststellungen auf der Grundlage der Aussagen des SUVA-Kreisarztes getroffen hat. Die Berichte des RAD seien entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht beweiskräftig.
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4. |
4.1. Aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht und die IV-Stelle darauf verzichtet haben, ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen und stattdessen die Berichte der Suva und des RAD als entscheidend erachtet haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 f.; Urteil 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.2). Die Vorinstanz hat in Würdigung der Berichte der Suva-Ärzte und der Aussagen der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 12. September 2017, wonach reine Unfallfolgen vorlägen, weshalb die Beurteilungen der Suva als massgebend zu erachten seien, sowie des Berichts der nämlichen Ärztin vom 27. Dezember 2017, worin sie zu den Einwänden des Rechtsvertreters des Versicherten Stellung genommen hat, festgehalten, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.
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4.2. Entgegen sämtlicher Vorbringen in der Beschwerde kann von Willkür in der Beweiswürdigung keine Rede sein, erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung doch als zumindest vertretbar. Dass die Vorinstanz gestützt auf den RAD weder einen degenerativen Vorzustand noch die Allodynie als Gründe für eine weitergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigte, ist gegenteils Ergebnis sorgfältiger Beweiswürdigung, die nicht mit Hinweisen auf die Ursachen des genannten Leidens als willkürlich qualifiziert werden kann. Hat aber das kantonale Gericht dem entscheiderheblichen Sachverhalt willkürfrei festgestellt, besteht für die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kein Raum.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Versicherte grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 Abs. 2 BGG). Er ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen. Danach hat er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Advokat Guido Ehrler als Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Rechtsanwalt Guido Ehrler wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Mai 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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