BGer 8F_6/2019 |
BGer 8F_6/2019 vom 15.05.2019 |
8F_6/2019
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Urteil vom 15. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 (8C_934/2015 (UV.2014.00223)).
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Nach Einsicht |
in die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Bundesgericht übermittelten Eingaben von A.________ vom 1. September 2018, 6. November 2018 und 2. Dezember 2018,
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in die Verfügung vom 13. Dezember 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ anfragte, ob die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 entgegengenommen werden sollen; gleichzeitig wurde auf die Voraussetzungen hingewiesen, welche erfüllt sein müssen, damit das Bundesgericht revisionsweise auf ein Urteil zurückkommen kann,
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in die hernach mit A.________ wie auch ihrem beigezogenen Rechtsvertreter geführte Korrespondenz, insbesondere in
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- die bundesgerichtliche Aufforderung vom 20. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses,
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- das hernach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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- die Verfügung vom 25. März 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert einer Nachfrist bis zum 15. April 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der CSS Versicherung AG, Luzern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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