BGer 9C_158/2019
 
BGer 9C_158/2019 vom 17.05.2019
 
9C_158/2019
 
Urteil vom 17. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Prozessuale Revision; Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 1. Februar 2019 (OG V 18 32).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Die 1923 geborene B.A.________ bezog ab August 2011 bis zu ihrem Tod am 9. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 legte die Ausgleichskasse des Kantons Uri (fortan: Ausgleichskasse) den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2015 neu fest und forderte von B.A.________ in den Jahren 2012 und 2013 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 7'704.- zurück. Die Verfügung stellte sie deren bevollmächtigter Tochter A.A.________ zu, die Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2017 ab. Dieser wurde dem Rechtsvertreter von A.A.________ zugestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.A.________ hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 16. März 2018 gut, weil A.A.________ nicht als Vertreterin der Erbengemeinschaft gelte. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese einen neuen Einspracheentscheid erlasse und der Erbengemeinschaft korrekt eröffne.
A.b. Mit - an den Rechtsvertreter von A.A.________ sowie an C.A.________, D.A.________, E.A.________ und F.A.________ eröffnetem - Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 wies die Verwaltung die Einsprache erneut ab.
B. Das Obergericht des Kantons Uri trat mit Entscheid vom 1. Februar 2019 auf die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
C. A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 1. Februar 2019 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerden betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen einzutreten.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. März 2018 blieb unangefochten. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht Überprüfungsgegenstand (vgl. zum Ganzen Art. 90 in Verbindung mit Art. 100 BGG bzw. Art. 93 Abs. 3 BGG, soweit der kantonale Entscheid vom 16. März 2018 als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist). Indes wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ohne Bindung an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder die Erwägungen der Vorinstanz. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f. mit Hinweisen).
1.2. Bei der Eröffnung von EL-Verfügungen an die betroffenen Personen handelt es sich um einen in Art. 49 ATSG enthaltenen bundesgesetzlichen Anspruch. Er unterliegt daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht einer qualifizierten Rügepflicht (Urteile 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.2; 9C_295/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4). Aus Art. 52 ATSG erhellt, dass hinsichtlich Einspracheentscheiden gleichermassen ein bundesgesetzlicher Anspruch auf Eröffnung besteht. Dies gilt umso mehr, als der Einspracheentscheid die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 i.f. S. 340).
 
2.
2.1. Das Obergericht erwog, der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 sei wiederum nicht korrekt eröffnet worden. Wie die Verwaltung selbst einräume, sei dieser nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugestellt worden. Da indes eine Erbengemeinschaft aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips (Art. 602 Abs. 1 ZGB) nur gemeinsam zur Einleitung eines Prozesses befugt sei, sei A.A.________ alleine nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert gewesen. Vier der fünf Mitglieder, denen der Einspracheentscheid eröffnet worden sei, hätten durch Untätigbleiben zumindest implizit ihr mangelndes Interesse an einer Beschwerdeerhebung zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn die übrigen Erbinnen, denen der Einspracheentscheid fälschlicherweise nicht eröffnet worden sei, gegen diesen hätten Beschwerde erheben wollen, wäre dies nur gemeinsam mit allen übrigen Erbinnen und Erben möglich gewesen. Schliesslich wäre es - so das kantonale Gericht weiter - der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bezüglich der Einleitung eines Prozesses abzusprechen. Soweit sie sinngemäss geltend mache, es müsse ihr möglich sein, den Entscheid in eigenem Namen anzufechten, habe sie selber bemängelt, dass der Entscheid nicht sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eröffnet worden sei. Werde ein Entscheid mehreren Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eröffnet, müssten diese ihn auch gemeinsam anfechten.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bisherige Vorgehen der Ausgleichskasse lasse die Vermutung zu, es solle die gesamte Rückforderung bei ihr geltend gemacht bzw. eingetrieben werden. Es wäre stossend, wenn sie sich dagegen nur zur Wehr setzen könnte, wenn die gesamte Erbengemeinschaft hinter ihr stünde. Mit BGE 129 V 70 habe das Bundesgericht entschieden, eine Rückforderungsverfügung müsse nicht sämtlichen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zugestellt werden; mit Urteil P 17/02 vom 2. Dezember 2002 habe es ebenfalls den Rückforderungsanspruch gegenüber einem Erben materiell beurteilt. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es sei nicht stichhaltig, die fehlende Zustellung an drei Erbinnen mit dem Hinweis abzutun, es wäre ihre Aufgabe gewesen, ihnen den Entscheid zu eröffnen.
 
3.
3.1. Laut Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Deren Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebend sind (vgl. etwa Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die zuständige Behörde hat dabei materiell über zweierlei zu verfügen (bzw. einspracheweise zu entscheiden) : einerseits über den "neuen" Leistungsanspruch an sich (Wiedererwägung oder prozessuale Revision, Art. 53 ATSG), anderseits über den Umfang der Rückforderung (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Es steht ihr grundsätzlich frei, formell beides in eine Verfügung zu verpacken oder in separaten Verfügungen zunächst über den "neuen" Ergänzungsleistungsanspruch und in einem späteren Zeitpunkt über den Rückforderungsbetrag zu entscheiden. In concreto erfolgte eine einzige Verfügung resp. ein einziger Einspracheentscheid.
3.2. Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 erging an den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter und hält (erst) im Betreff fest: "Erbengemeinschaft B.A.________ c. Ausgleichskasse Uri". Im Dispositiv wird die - von der Beschwerdeführerin in eigenem Namen erhobene (vgl. Sachverhalt lit. A.a) - Einsprache abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und die besagte Erbengemeinschaft verpflichtet, der Ausgleichskasse Uri Fr. 7'704 zurückzuerstatten (Dispositiv Ziff. 2). Letztere Formulierung lässt wohl an rechtlicher Genauigkeit missen. Einen unauflösbaren Widerspruch stellt sie aber nicht dar: Die Rückforderung bildet eine Schuld der Erblasserin, wofür ihre Erben solidarisch haften. Diese formieren sich als Erbengemeinschaft, die zivilrechtlich über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (vgl. statt vieler Urteil 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.3). Dispositiv Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2018 kann daher von vornherein nicht über die Bedeutung hinausgehen, als dass es sich bei der Rückforderung um eine Nachlassschuld - und nicht persönliche Schuld der Beschwerdeführerin - handelt. Für die Rechtswirksamkeit der Rückerstattung genügt es rechtsprechungsgemäss, dass die entsprechende Verfügung resp. der entsprechende Einspracheentscheid nur einem einzelnen Erben eröffnet wird (BGE 129 V 70). Mit anderen Worten ist zu unterscheiden, um was für eine Schuld es sich handelt (a.a.O., E. 3 S. 70 f.) und wer dafür ins Recht gefasst wird (a.a.O., E. 3.3 S. 71 f.). Dass die Ausgleichskasse offenbar nicht alle Erben für die Erbschaftsschuld in Anspruch nehmen wollte, was nach dem Gesagten ein bundesrechtskonformes Vorgehen ist, nimmt denn auch die Beschwerdeführerin selber an (vgl. E. 2.2 vorne).
3.3. Eine andere - vom soeben Dargelegten losgelöste - Frage ist diejenige nach der Beschwerdelegitimation gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018.
3.3.1. Zwar ist eine Erbengemeinschaft als solche zivilrechtlich nicht handlungsfähig (vgl. E. 3.2 vorne), weshalb ihre Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft prozessieren können (vgl. statt vieler 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1). Indes hat das Bundesgericht auch unter der Herrschaft von Art. 89 Abs. 1 BGG entschieden, dass einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt sind, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 1, insbesondere mit Hinweis auf das Urteil 8C_146/2008 vom 22. April 2008).
3.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (lit. c), zumal der Einspracheentscheid eine Anordnung zum Inhalt hat, die sie erheblich belastet (vgl. E. 3.2 vorne), ist sie zweifellos zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (vgl. auch Urteil 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2). Die Legitimation an das unterinstanzliche kantonale Gericht kann nicht enger gefasst sein (vgl. Urteil 9C_102/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 144 V 369), weshalb die Beschwerdeführerin befugt war, alleine gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 vorzugehen. Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben.
4. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs verzichtet, der ausschliesslich einen formellen Hintergrund aufweist. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist ein Schriftenwechsel aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; vgl. statt vieler Urteil 9C_564/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6).
5. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und schuldet der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG)
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 1. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Uri zurück gewiesen, damit es materiell entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald