BGer 1C_66/2019 |
BGer 1C_66/2019 vom 20.05.2019 |
1C_66/2019 |
Urteil vom 20. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Dambeck.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres
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des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Dezember 2018 (WBE.2018.397).
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In Erwägung, |
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ am 7. Juni 2018 den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 16c SVG) für die Dauer von drei Monaten entzogen hat,
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dass er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. September 2017 wegen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Fahren in fahrunfähigem Zustand rechtskräftig verurteilt wurde,
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dass Beschwerden von A.________ gegen den Entzug seines Führerausweises zunächst vom Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau und sodann vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 12. Dezember 2018) abgewiesen wurden,
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dass A.________ mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht führt und beantragt, die Entscheide der kantonalen Behörden aufzuheben,
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dass das Strassenverkehrsamt, das DVI und das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichten und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragen, während das Bundesamt für Strassen ausdrücklich den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen,
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dass die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist und darauf eingetreten werden kann,
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dass die Vorinstanz sachverhaltlich davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei in angetrunkenem Zustand auf seinem Garagenplatz rund 2 m rückwärts gefahren, bevor er von der Polizei zur Kontrolle habe angehalten werden können,
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dass der Beschwerdeführer den relevanten Sachverhalt in verschiedener Hinsicht anders darstellt als die Vorinstanz und moniert, die örtlichen Verhältnisse seien nicht abgeklärt worden, ohne aber den Vorwurf der offensichtlichen Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG) zu erheben oder dass eine solche ersichtlich wäre, weshalb das Bundesgericht an die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen gebunden ist,
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dass er seine Trunkenheit (Alkoholkonzentration von 0,55 mg/l) nicht bestreitet,
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dass der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht einzig eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 SVG rügt und geltend macht, bei seiner Garagenvorfahrt handle es sich nicht um eine öffentliche Strasse,
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dass der Begriff der öffentlichen Strasse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts weit zu verstehen ist (Urteile 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2; 6B_507/2012 vom 1. November 2012 E. 2.1 mit Hinweis),
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dass das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf den öffentlichen Strassen ordnet (Art. 1 Abs. 1 SVG),
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dass Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) den Begriff der Strasse definiert als Verkehrsfläche, die namentlich von Motorfahrzeugen benützt wird,
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dass darunter nicht nur Strassen im landläufigen Sinne fallen, sondern auch Plätze, Brücken, Unterführungen und dergleichen, sofern sie tatsächlich als Verkehrsfläche nutzbar sind (vgl. WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 18 zu Art. 1 SVG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 1 SVG),
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dass eine Strasse (Verkehrsfläche) öffentlich im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient, sondern einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.2.2 mit Hinweis),
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dass nicht entscheidend ist, ob sich die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum befindet, sondern ob sie für den allgemeinen Verkehr genutzt wird und ob ihre Nutzung für eine nicht näher bestimmte Gruppe von Nutzern möglich ist (Urteil 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2 mit Hinweisen),
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dass ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen steht, nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden kann (BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108 mit Hinweis; Urteil 6B_258/2008 vom 4. September 2008 E. 4.1),
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dass dies vorliegend offensichtlich nicht zutrifft und der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, seinen Garagenvorplatz in dieser Weise vom allgemeinen Verkehr abgegrenzt zu haben, sondern vor dem Strafgericht (gemäss den nicht willkürlichen Feststellungen der Vorinstanz) vielmehr bestätigt hat, sein Garagenplatz könne einfach befahren werden,
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dass er sein Motorfahrzeug somit entgegen seiner Auffassung auf einer öffentlichen Strasse bewegt hat, weshalb das SVG anwendbar ist,
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dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG im Übrigen nicht bestreitet,
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dass seine Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG),
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dass dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 2 BGG, Umkehrschluss),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
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