BGer 8C_323/2019 |
BGer 8C_323/2019 vom 21.05.2019 |
8C_323/2019
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Urteil vom 21. Mai 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Bildung und Soziales, Abteilung Soziales und Vormundschaft, Sägestrasse 65, 3098 Köniz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019 (100.2018.453U).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. April 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2019,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 17. Mai 2019 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. November 2018 auf die rückwirkend Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum November 2017 bis Juli 2018 fordernde Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2018 bestätigte,
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dass es als Grund dafür die Verfügungen der Einwohnergemeinde Köniz vom 18. Januar und 5. Juli 2018 nannte, mit welchen über diese Ansprüche bereits entscheiden worden sei, ohne dass dagegen innert der vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelfrist beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde erhoben worden sei,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht,
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dass er statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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