BGer 1F_27/2019 |
BGer 1F_27/2019 vom 29.05.2019 |
1F_27/2019 |
Urteil vom 29. Mai 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Muschietti,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Kantonsgericht Schwyz.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. März 2019 (1B_7/2019) und vom 25. April 2019 (1F_20/2019),
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Sachverhalt: |
A. |
Mit Urteil vom 13. März 2019 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit einem Gesuch um Zustellung von Akten nicht ein (Urteil 1B_7/2019).
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Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 17. April 2019 ein Revisionsgesuch ein, auf welches das Bundesgericht mit Urteil vom 25. April 2019 nicht eintrat (Urteil 1F_20/2019).
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B. |
Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 ersucht A.________ um "wiederholte Revision" des Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2019 sowie darum, ihn von jeglichen damit verbundenen Kosten zu befreien.
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Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
Der Gesuchsteller beruft sich erneut auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) und wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
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2. |
2.1. Wie bereits im Urteil 1F_20/2019 in E. 2.1 ausgeführt, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Dezember 2018 gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten.
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2.2. Dem Gesuchsteller wurde anlässlich seines ersten Revisionsgesuchs vom 17. April 2019 mitgeteilt, dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Ausführungen nicht um Revisionsgründe handelt. Dies trifft auch auf das vorliegende Gesuch zu. Daran ändert insbesondere seine erneute Behauptung nichts, wonach er dem Bundesgericht mit seiner ursprünglichen Beschwerde einen ihm vom Kantonsgericht Schwyz versehentlich bereitgestellten Nachweis darüber, dass die dem Hauptverhandlungsprotokoll zugrunde liegende Tonaufnahme manipuliert worden sei, habe zukommen lassen, was das Bundesgericht unberücksichtigt gelassen habe. Diese Behauptung des Gesuchstellers trifft nicht zu. Im Übrigen "verspottet" das Revisionsurteil nicht - wie vom Gesuchsteller geltend gemacht - seine "Dummheit", sondern hält lediglich fest, wann eine Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen sind aber wie erwähnt vorliegend nicht erfüllt, insoweit kann auf die Ausführungen in E. 2.3 des Urteils 1F_20/2019 verwiesen werden.
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3. |
Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das vom Gesuchsteller sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich das Revisionsgesuch von vornherein als aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Das Bundesgericht behält sich vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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