BGer 5A_444/2019 |
BGer 5A_444/2019 vom 31.05.2019 |
5A_444/2019 |
Urteil vom 31. Mai 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Exmission (Güterrecht),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2019 (PF190012-O/U).
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Sachverhalt: |
A.________ und C.________ wurden mit Urteil vom 14. November 2012 geschieden. In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie, dass die Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter B.________ in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden und vormals ehelichen Wohnung bis Ende 2018 zu einem Mietzins von Fr. 1'500.-- verbleiben kann.
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Am 18. Januar 2019 stellte C.________ gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Exmissionsgesuch, welches das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 7. März 2019 guthiess, unter Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft bis 5. April 2019 und Anweisung des Stadtammannamtes U.________ mit der Vollstreckung; gleichzeitig trat es auf die Widerklage der Frau und Tochter nicht ein.
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Dagegen erhoben diese beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und Beschwerde. Dieses legte zwei Dossiers an, das Beschwerdeverfahren PF190012-O/U für die Ausweisung und das Berufungsverfahren LF190020-O/U für die Widerklage. Je mit Urteil vom 18. April 2019 trat es auf die Berufung nicht ein und wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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In einer einzigen, mit "Nachverfahren Ehegüterrecht" betitelten Eingabe erhoben Frau und Tochter am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht eine "Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit den Begehren um Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils LF190020 und Eintreten auf die Berufung vor Obergericht sowie um Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils PF190012, Gutheissung der Beschwerde und Nichteintreten auf das Exmissionsgesuch.
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Das Bundesgericht legte in Bezug auf das Exmissionsurteil das vorliegende Dossier 5A_444/2019 und in Bezug auf das angefochtene Berufungsurteil zur Widerklage das Dossier 5A_445/2019 an. Im vorliegenden Verfahren wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2019 das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung mangels Begründung abgewiesen.
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Erwägungen: |
1. Dem Exmissionsverfahren liegt unbestrittenermassen ein Streitwert von Fr.9'450.-- zugrunde und die Beschwerdeführer anerkennen, dass selbst wenn von einem Mietverhältnis auszugehen wäre - sie behaupten auch, ein Wohnrecht zu besitzen -, der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG). Sie behaupten deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), nämlich dahingehend, dass Zwangsmassnahmen unzulässig seien, wenn erhebliche Gegenansprüche aus Güterrecht bestünden und diese gegenläufige Verpflichtung "verzahnt" sei.
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Dieser Gedankengang läuft schon deshalb ins Leere, weil das Obergericht auf die Berufung betreffend Widerklage nicht eingetreten ist und das Bundesgericht mit heutigem Datum im parallelen Beschwerdeverfahren ein Nichteintretensurteil gefällt hat. Im Übrigen wäre weder dargetan noch ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung bestehen soll, wenn das Obergericht befunden hat, die Widerklage wäre für das Exmissionsgesuch ohne Relevanz, und schon gar nicht ist erkennbar, inwiefern diesbezüglich eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte (vgl. zum betreffenden Rechtsbegriff BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 649; 140 III 191 E. 1.3 S. 194).
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2. Zulässig ist mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit dieser können, wie es schon ihr Name sagt, einzig Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich fast ausschliesslich auf appellatorische Ausführungen, wie sie zur Begründung von Verfassungsrügen untauglich sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Einzig ist - allerdings ohne verfassungsmässige Verweise - von der Eigentumsgarantie die Rede und überdies vom rechtlichen Gehör, wobei nur diesbezüglich eine Begründung erfolgt, und zwar dahingehend, dass sich das Obergericht nicht zur Frage geäussert habe, ob es um ein Miet- oder Wohnrecht gehe und ob natürlicher Konsens bestanden habe, was mit "Ende 2018" gemeint gewesen sei. Indes hat sich das Obergericht damit auseinandergesetzt (dahingehend, dass der Wortlaut der Scheidungskonvention im Zusammenhang mit dem spätesten Endtermin für das Verbleiben in der Liegenschaft klar sei und überdies Ziff. 9c, welche ein vorzeitiges Auszugsrecht zubillige, verdeutliche, dass es sich um eine "Höchstdauer" handle, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen seit 1. Januar 2019 unter keinem Titel mehr rechtmässig in der Liegenschaft aufhalten würden, unabhängig von was für einem vormaligen Rechtsverhältnis ausgegangen werde, und dass im Übrigen sämtliche Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gegeben seien), ohne dass sich die Beschwerdeführerinnen zu diesen Erwägungen in nachvollziehbarer Weise, geschweige denn in einer für Verfassungsrügen hinreichenden Weise äussern würden.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der rein appellatorischen und damit für Verfassungsrügen in unzulässiger Weise vorgebrachten Ausführungen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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