BGer 5D_116/2019 |
BGer 5D_116/2019 vom 05.06.2019 |
5D_116/2019 |
Urteil vom 5. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Luzern,
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vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. April 2019 (2C 19 31).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 erteilte das Bezirksgericht Luzern dem durch die Staatsanwaltschaft vertretenen Kanton Luzern in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Luzern für die Beträge von Fr. 2'150.25 nebst Zins und von Fr. 300.-- definitive Rechtsöffnung.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 15. April 2019 nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: |
1. Beschwerden sind zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin nicht einzutreten ist.
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2. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist (Art. 113 ff. BGG).
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3. Mit dieser können einzig Verfassungsverletzungen gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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Weder nennt die Beschwerdeführerin verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen ihre rein appellatorischen Ausführungen - sie habe gar nichts gemacht und zahle nichts; sie respektiere die Menschen und das Gesetz; seit 24 Jahren lebe sie in Luzern und habe noch nie ein Problem mit der Polizei gehabt, bis diese Polizistin sie gesehen und offenbar ein Problem mit ihr gehabt habe; man mache sie krank mit dem Ganzen - inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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