BGer 8C_349/2019
 
BGer 8C_349/2019 vom 06.06.2019
8C_349/2019
 
Verfügung vom 6. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
B.________ AG.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019  (200 18 838 UV).
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 29. Mai 2019, worin A.________ die Beschwerde vom 24. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Gesundheit und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel