BGer 5A_477/2019 |
BGer 5A_477/2019 vom 13.06.2019 |
5A_477/2019 |
Urteil vom 13. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Anton Hidber,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachbarrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 13. Mai 2019 (BO.2018.17-K1).
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Sachverhalt: |
Klageweise verlangte A.________ die Verpflichtung von B.________, das Meteorwasser abzunehmen und ohne Behinderung zum bestehenden Sammelschacht abzuleiten, unter gleichzeitiger Anweisung, den oberhalb errichteten Schacht zu entfernen und das Erdreich wieder aufzufüllen.
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Mit Entscheid vom 31. Januar 2018 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Klage ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- sowie die Parteikosten an B.________ von Fr. 3'500.--.
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Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das Kantonsgericht St. Gallen die von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit sie nicht zufolge teilweisen Rückzuges gegenstandslos geworden war, und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- und die Parteikosten an B.________ von Fr. 2'120.--.
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Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 11. Juni 2019 eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen: |
1. Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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Gerügt werden kann bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die Festlegung der Höhe der Kosten und Entschädigungen stützt sich aufgrund des diesbezüglichen Vorbehaltes in Art. 96 ZPO auf kantonales Recht, welches streitwertunabhängig nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge der willkürlichen Anwendung der betreffenden kantonalen Tarife im Vordergrund steht (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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3. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Selbst aus den Ausführungen (dazu E. 4) geht nicht hervor, was genau der Beschwerdeführer beanstandet (Sache selbst und/ oder Kosten und falls ja, welche und in welcher Höhe) bzw. welche Korrekturen in Bezug auf das Dispositiv er beabsichtigt.
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4. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass Prozessergebnis sei eine Schande für das schweizerische Rechtswesen. Er kritisiert sinngemäss die Höhe der Gerichtskosten und Entschädigungen und dass seine mit viel Aufwand erstellten Eingaben und Beweismittel praktisch unbeachtet geblieben seien. Was das Kantonsgericht mit den Gerichtskosten verdient habe, würde nicht viel mit Rechtsprechung zu tun haben. Es sei inakzeptabel, dass die Untaten des Beschwerdegegners gutgeheissen worden seien.
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Seine Ausführungen trägt der Beschwerdeführer in appellatorischer Form vor, was zur Begründung von Verfassungsverletzungen ungenügend ist (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Im Übrigen nennt er auch keine verfassungsmässigen Rechte, welche verletzt sein könnten.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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