BGer 8C_301/2019
 
BGer 8C_301/2019 vom 14.06.2019
8C_301/2019
 
Urteil vom 14. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
Stadthaus, 8402 Winterthur,
vertreten durch das Departement Soziales der Dienste der Stadt Winterthur, Soziale Dienste/Rechtsdienst,
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. April 2019 (VB.2019.00203).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Mai 2019 gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. April 2019 von A._________ persönlich im Empfang genommene Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2019,
in die nach nachgereichtem Anfechtungsobjekt erfolgte Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44 - 48 BGG am 28. Mai 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids u.a. in erster Linie ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt (vgl. BGE 123 V 335),
dass die Eingabe vom 2. Mai 2019 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag; lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel