BGer 2C_490/2019 |
BGer 2C_490/2019 vom 18.06.2019 |
2C_490/2019 |
Urteil vom 18. Juni 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Seiler, Präsident,
|
Bundesrichter Stadelmann,
|
Bundesrichter Haag,
|
Gerichtsschreiber Zollinger.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
|
gegen
|
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
|
Gegenstand
|
Ausschaffungshaft,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. April 2019 (AUS.2019.20).
|
Sachverhalt: |
A. |
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2018 wurde A.________ (geb. 1983) der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeit, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt und mit Fr. 1'500.-- gebüsst. Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein, wobei das Berufungsverfahren noch anhängig ist.
|
A.________ stellte in der Schweiz insgesamt vier Asylanträge, die entweder abgewiesen wurden oder auf die nicht eintreten wurde. Zugleich wurde er jeweils aus der Schweiz weggewiesen.
|
Seit dem 20. Dezember 2018 befindet sich A.________ in Ausschaffungshaft, wobei die erstmalige Haftanordnung mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 24. Dezember 2018 für die Dauer von fünf Wochen bis zum 24. Januar 2019 bestätigt wurde (AUS.2018.106). Die Einzelrichterin bestätigte sodann mit Urteil vom 21. Januar 2019 die vom Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 9. Januar 2019 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 24. April 2019 (AUS.2019.3).
|
B. |
Mit Verfügung vom 16. April 2019 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 23. Juli 2019 verlängert. Nach Anhörung von A.________ im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung bestätigte die Einzelrichterin die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 (AUS.2019.20). Im diesbezüglichen Urteil vom 24. April 2019 führte sie im Wesentlichen aus, dass die Haftgründe weiterhin vorliegen würden und die Ausschaffungshaft verhältnismässig sei. Für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus würden die entsprechenden Vorbringen des Migrationsamts zu den qualifizierten Voraussetzungen fehlen.
|
C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin vom 24. April 2019. Entsprechend sei er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und umgehend auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner verlangt er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verbeiständung durch Advokat Dr. Nicolas Roulet zu erteilen sei.
|
Die Einzelrichterin nimmt am 5. Juni 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) äussert sich mit Schreiben vom 11. Juni 2019. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 17. Juni 2019.
|
Erwägungen: |
1. |
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG), mit dem die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers verlängert wurde. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 1; 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
|
2. |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
|
3. |
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständige Behörde kann nach Art. 76 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 80 Abs. 1 AIG die Ausschaffungshaft anordnen, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung (vgl. Art. 66a f. StGB [SR 311.0]) ausgesprochen wurde. Weder der ausländerrechtliche Weg- oder Ausweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei der Haftanordnung bereits rechtskräftig sein (vgl. Urteil 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.1). Als Haftgrund gilt unter anderem die ernsthafte Bedrohung oder erhebliche Gefährdung von Personen an Leib und Leben, falls die weggewiesene Person deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG), sowie wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die weggewiesene Person der Ausschaffung entziehen will (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnung widersetzt (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (vgl. Art. 80 Abs. 2 AIG).
|
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2018 gestützt auf Art. 66a bis StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen. Damit liegt ein zwar noch nicht rechtskräftiger, aber im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Anordnung der Ausschaffungshaft hinreichender Wegweisungstitel vor. Insoweit für die Vollstreckung der Wegweisung (Vollzug der Ausschaffung) ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungentscheid vorliegen müsste (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. c AIG), steht die fehlende Rechtskraft des Strafurteils vom 20. Dezember 2018 der Ausschaffungshaft nicht entgegen. Der Beschwerdeführer stellte insgesamt vier Asylanträge, die entweder abgewiesen wurden oder auf welche nicht eingetreten wurde. Nach dem für das Bundesgericht vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt wurde er dabei jeweils aus der Schweiz weggewiesen. Damit liegen mit Blick auf den Vollzug der Ausschaffung rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor.
|
Sowohl bei der Überprüfung der Haftanordnung mit Urteil vom 24. Dezember 2018 (AUS.2018.106) als auch bei der Überprüfung der Haftverlängerung mit Urteil vom 21. Januar 2019 (AUS.2019.3) und mit angefochtenem Urteil vom 24. April 2019 (AUS.2019.20) werden die Bedrohung und Gefährdung von Personen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG), die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde sich der Ausschaffung entziehen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), sowie die Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG) als Haftgründe angeführt (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Während zum Vorliegen dieser Haftgründe vom Beschwerdeführer keine hinreichenden Ausführungen vorliegen, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht offensichtlich mangelhaft, sodass das vorinstanzliche Urteil mit Blick auf das Vorliegen der Haftgründe nicht zu beanstanden ist.
|
4. |
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung.
|
4.1. Die
|
4.2. Nach Auffassung des Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 76 Abs. 4 AIG. Gemäss den Ausführungen des SEM wäre eine Dienstreise nach Erbil zur Einholung der Zustimmung der Regierung der Autonomen Region Kurdistan bereits Ende April 2019 geplant und möglich gewesen. Aus rein taktischen Gründen habe das SEM die Dienstreise auf Mitte Juni 2019 verschoben, damit diese auf Ende des Fastenmonats Ramadan zu liegen komme. Die Verzögerung sei somit nicht ausschliesslich auf das Verhalten der ausländischen Behörden zurückzuführen. Das SEM lege zudem nicht dar, worin die taktischen Vorteile zur Rechtfertigung der Verschiebung der Dienstreise liegen würden.
|
4.3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bestätigt das
|
5. |
Die Anordnung von Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Neben dem Bestehen der soeben dargelegten (vgl. E. 3 hiervor), hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage muss sie daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 36 BV; BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 f.).
|
5.1. Unter dem Blickwinkel ihrer Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bildet im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2).
|
5.2. Die Ausschaffungshaft muss unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit weiter
|
Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft fallen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG), die Leistung finanzieller Sicherheiten (vgl. Art. 64e lit. b AIG), eine Hinterlegung von Reisedokumenten (vgl. Art. 64e lit. c AIG) oder die Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Reichen diese Massnahmen im Einzelfall nicht aus, um den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherzustellen, und erweist sich die Ausschaffungshaft damit als mildestes Mittel zur Zweckerreichung, ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Haftbedingungen den Anforderungen von Art. 81 AIG entsprechen.
|
In zeitlicher Hinsicht setzt die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft insbesondere voraus, dass die zuständigen Behörden das Beschleunigungsgebot beachten. Entsprechend sieht Art. 76 Abs. 4 AIG vor, dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen sind. Das Beschleunigungsgebot im Sinne der genannten Bestimmung ist verletzt, wenn die zuständigen Behörden während mehr als zwei Monaten keine zielgerichteten Schritte im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung treffen und die Verzögerung nicht in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1 S. 211; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.3.2; 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3).
|
5.3. Die Ausschaffungshaft muss gemäss Art. 36 Abs. 3 BV ferner auch insgesamt verhältnismässig und damit
|
6. |
Mit seinen Vorbringen beanstandet der Beschwerdeführer in erster Linie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft.
|
6.1. Die Ausschaffungshaft ist mangels
|
6.1.1. Der Umstand, dass bislang noch kein Datum für die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak bekannt ist, stellt noch keinen triftigen Grund dar, der einen Vollzug der Landesverweisung innert absehbarer Frist als zweifelhaft erscheinen lässt. Vielmehr nimmt die Vorbereitung des Vollzugs bei fehlender Kooperation der betroffenen Person eine gewisse Zeit in Anspruch (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.3.2). Im Gegensatz zur früheren Situation (vgl. Urteil 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.3.2) ergibt sich aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die irakischen Behörden bei der Rückführung von hier straffällig gewordenen Staatsbürgern grundsätzlich kooperieren (vgl. Urteile 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5; 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.3). Das SEM legt im vorinstanzlichen Verfahren und in der Vernehmlassung des bundesgerichtlichen Verfahrens dar, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit nicht grundsätzlich etwas geändert hat. Zwar werden gewisse Schwierigkeiten bei der Organisation von Sonderflügen eingeräumt, was zu einer Anpassung der Strategie betreffend die Rückschaffung von straffälligen irakischen Staatsangehörigen in den Irak geführt hat. Dennoch besteht eine
|
6.1.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zustimmung des Iraks zur Rückführung hänge davon ab, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe hätte verurteilt werden müssen, vermag nicht zu überzeugen. Aus den von ihm angeführten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, die Rückführung bedürfe eines Strafvollzugs. Vielmehr weist das SEM in der bundesgerichtlichen Vernehmlassung darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, was als Erfordernis für die irakische Zustimmung ausreicht. Für die irakischen Behörden ist es unerheblich, ob die Freiheitsstrafe vollzogen oder nur bedingt ausgesprochen wurde. Davon abweichende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft dargelegt.
|
6.1.3. Schliesslich hat die Vorinstanz auch aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer im Irak keine konkrete Gefährdung seiner Person im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf E. 3.6 des Urteils vom 21. Januar 2019 der Vorinstanz im Verfahren AUS.2019.3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 stehen daher weder tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegen.
|
6.2. Im Rahmen des Weiter zu berücksichtigen ist im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen, dass der Beschwerdeführer bereits ein nach kantonalem Polizeirecht angeordnetes Kontaktverbot nicht beachtete (vgl. E. 5 des Urteils vom 24. Dezember 2018 der Vorinstanz im Verfahren AUS.2018.106). Sodann reiste der Beschwerdeführer mehrfach aus der Schweiz aus, ohne sich an die asylrechtlichen Vorgaben zu halten. Letztlich bekundete der Beschwerdeführer wiederholt seinen Willen, die Schweiz in ein anderes europäisches Land zu verlassen. Im Lichte dieser Umstände handelt es sich bei der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft auch in sachlicher Hinsicht um das mildeste Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs.
|
6.3. Mit Blick auf die
|
7. |
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB und mehrere rechtskräftige asylrechtliche Wegweisungsentscheide vorliegen. Sodann bestehen mehrere Haftgründe (vgl. E. 3 hiervor). Ausserdem hält die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 19. Juni 2019 dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (vgl. E. 6 hiervor).
|
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demgegenüber gutzuheissen, da das Rechtsmittel des mittellosen Beschwerdeführers angesichts der konkreten Umstände nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rechtsunkundigkeit zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (Art. 64 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist demnach zu verzichten und Advokat Dr. Nicolas Roulet ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
|
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Dr. Nicolas Roulet als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet.
|
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 18. Juni 2019
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Seiler
|
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
|