BGer 8C_374/2019 |
BGer 8C_374/2019 vom 19.06.2019 |
8C_374/2019
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Urteil vom 19. Juni 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. April 2019 (AL.2018.00252).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 28. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid AL.2018.00252 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 11 Tage ab dem 4. Juni 2018 mit der Begründung bestätigte, die vom Beschwerdeführer die letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ausgewiesenen Arbeitsbemühungen seien in quantitativer Hinsicht klar ungenügend gewesen,
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dass der Beschwerdeführer auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht hinreichend eingeht, statt dessen in erster Linie den dem vorinstanzlichen Entscheid vorangegangenen Einspracheentscheid des kantonalen Arbeitsamtes kritisiert, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das vom kantonalen Gericht zur Bestätigung der Einstellungstage Erwogene gegen Bundesrecht verstossen soll,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich zu behaupten, er habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, ab Kündigung bis Anmeldung zum Leistungsbezug sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemühen zu müssen; darüber hinaus müsste aufgezeigt werden, inwiefern die hierfür rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 und 132 II 21 E. 2.2 S. 25 f. und E. 8.1 S. 45, je mit Hinweisen) in concreto erfüllt sein sollen,
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dass ebenso wenig mit einer pauschal gehaltenen Behauptung, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich nicht sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe, der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG Genüge getan ist; es müsste darüber hinaus zumindest ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt sein, inwiefern diese Vorbringen für die vorinstanzliche Entscheidfindung von Bedeutung gewesen sein sollen, weshalb wegen deren fehlenden Nennung im angefochtenen Entscheid dieser nicht mehr sachgerecht anfechtbar sein soll (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236, je mit Hinweisen),
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dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet ist,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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