BGer 8C_89/2019
 
BGer 8C_89/2019 vom 19.06.2019
 
8C_89/2019, 8C_90/2019
 
Urteil vom 19. Juni 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
8C_89/2019
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
und
8C_90/2019
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Versicherter Verdienst),
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2018 (AL.2018.00226).
 
Sachverhalt:
A. Der 1955 geborene A.________ war ab 17. Juni 1980 bei der B.________ AG angestellt. Über das Unternehmen wurde am........ der Konkurs eröffnet. Ab 1. November 2016 arbeitete A.________ als VP Air Traffic Management bei der C.________ AG. Am 29. Dezember 2017 kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen ausstehender Lohnzahlungen fristlos. Kurz daraufhin wurde am........ über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. A.________ meldete sich am 4. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 24. April 2018 hielt die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich fest, dass der versicherte Verdienst ab 4. Januar 2018 Fr. 928.- betrage. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 setzte sie diesen Verdienst auf Fr. 1'466.- fest.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und setzte den versicherten Verdienst ab dem 4. Januar 2018 auf Fr. 1'542.- fest. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
C. A.________ und die Arbeitslosenkasse führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ersterer lässt beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der versicherte Verdienst auf Fr. 12'350.- pro Monat festzusetzen und es seien ihm die entsprechenden Arbeitslosentaggelder auszurichten. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Arbeitslosenkasse beantragt ihrerseits, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 zu bestätigen.
Die Parteien schliessen jeweils auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Da den Beschwerden des Versicherten (8C_89/2019) und der Arbeitslosenkasse (8C_90/2019) der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (BGE 144 V 173 E. 1.1 S. 175 mit Hinweis).
2. 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an   (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).
In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Diesbezügliche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
3. 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den versicherten Verdienst ab dem 4. Januar 2018 auf Fr. 1'542.- festsetzte. Während der Versicherte den maximalen versicherten Verdienst von Fr. 12'350.- geltend macht, ist nach Auffassung der Arbeitslosenkasse von einem versicherten Verdienst von Fr. 1'466.- auszugehen.
3.2. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Zu betonen ist, dass als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1  S. 450 f.; 128 V 189 E. 3a/aa S. 190, je mit Hinweisen). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr (BGE 128 V 189 E. 3   S. 190 f.).
4. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Januar 2016 bis 3. Januar 2018 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 4. Januar 2018 eröffnet ist. Streitig ist dagegen der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst.
4.1. Der versicherte Verdienst bemisst sich gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen (Art. 37 Abs. 3 AVIV).
4.2. Das kantonale Gericht stellte fest, der Versicherte habe am Tag nach der Konkurseröffnung über die B.________ AG mit der C.________ AG einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Dabei sei ihm neben einem Monatsgehalt in der Höhe von Fr. 18'500.- ein Eintrittsbonus von Fr. 15'828.- vertraglich zugesichert worden. Vor diesem Hintergrund könne angesichts von Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht von einem anrechenbaren Arbeitsausfall für die Zeit ab 1. November 2016 ausgegangen werden. Demnach habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst zu Recht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV ermittelt.
4.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Versicherte nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen macht er - wie bereits vor dem kantonalen Gericht - geltend, der versicherte Verdienst müsse nach Art. 37 Abs. 3 AVIV bestimmt werden. Er habe die Stelle bei der C.________ AG in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht angetreten, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dies dürfe ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. Januar 2016 bis 3. Januar 2018 sei ihm nachweislich ein anrechenbarer Verdienstausfall entstanden. Da er erstmalig im Februar 2017 keinen Lohn erhalten habe, habe er zu diesem Zeitpunkt einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten. Demnach sei für die Berechnung des versicherten Verdienstes auf die vom 15. Januar 2016 bis 26. Januar 2017 erhaltenen Lohnzahlungen abzustellen.
Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Versicherte bereits im ersten Anstellungsmonat im November 2016 den vereinbarten Lohn von seiner neuen Arbeitgeberin, der C.________ AG, nicht erhielt. Wie sich aus der Mahnung des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2017 betreffend ausstehende Salär- und Spesenzahlungen ergibt, erfolgte am 5. Dezember 2016 keine Lohnzahlung, sondern die Überweisung des vereinbarten Eintrittsbonus. Erst am  18. Januar 2017 erhielt er eine Teilzahlung für den Monat November 2016 in Höhe von Fr. 8'000.-. Weitere Teillohnzahlungen für den ersten Arbeitsmonat erfolgten erst ab 16. Mai 2017. Damit hätte - würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen - jedenfalls bereits Ende November 2016 ein Verdienstausfall vorgelegen. Vor diesem Zeitpunkt war die Voraussetzung von zwölf Beitragsmonaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (4. Januar 2016 bis  3. Januar 2018) gemäss Art. 37 Abs. 3 AVIV aber nicht erfüllt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst nach Massgabe von Art. 37   Abs. 1 und Abs. 2 AVIV festlegte.
Soweit der Versicherte aus Gründen der Billigkeit einen anderen Bemessungszeitraum festgelegt haben will, scheint er sich auf die bis 30. Juni 2003 geltende Bestimmung von aArt. 37 Abs. 3 AVIV und die dazu ergangene Rechtsprechung zu berufen. Eine entsprechende Regelung findet sich in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung von Art. 37 AVIV nicht mehr. Der Einwand geht somit fehl.
5. Umstritten ist weiter die Höhe des versicherten Verdienstes im massgebenden Bemessungszeitraum.
5.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der versicherte Verdienst sei ausgehend von den tatsächlich ausgerichteten Zahlungen zu berechnen. Sie begründete dies damit, dass eine Missbrauchsgefahr praktisch nicht ausgeschlossen werden könne. So sei der Beschwerdeführer seit 1980 bei der B.________ AG angestellt und bei dieser seit Oktober 1999 als Prokurist im Handelsregister eingetragen gewesen. Die schwierige Marktsituation habe ihm bei Stellenantritt bei der C.________ AG aufgrund des Konkurses der B.________ AG am........ bekannt sein müssen. Die neue Arbeitgeberin habe die hohen Lohnforderungen des Versicherten zudem zu keiner Zeit erfüllen können. Weiter seien die Mitarbeiter der C.________ AG mehrfach angehalten worden, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, da sich diese bei den Verhandlungen mit potentiellen Investoren und Kunden sehr störend ausgewirkt hätten. Die Lohnauszahlungen seien damit bewusst vom unternehmerischen Erfolg der Arbeitgeberfirma abhängig gemacht worden. Damit sei auch das Risiko der Uneinbringlichkeit in Kauf genommen worden. Die Arbeitslosenentschädigung, die sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richte, dürfe jedoch nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden.
5.2. Der Versicherte behauptet in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde der Arbeitslosenkasse, ihm sei die schwierige Marktsituation im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der C.________ AG nicht bekannt gewesen und er bestreitet zudem, dass seine Arbeitgeberin das unternehmerische Risiko auf die Arbeitnehmenden abgewälzt habe. Diese Vorbringen genügen indessen nicht, um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Blick auf die dargelegten Umstände ist das kantonale Gericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. E. 3.2 hiervor). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die am 1. November 2016 neu gegründete C._______ AG die Lohnforderungen des Versicherten zu keiner Zeit erfüllte. Dabei wurden die Arbeitnehmenden angehalten, von Betreibungsverfahren wegen ausstehenden Lohnzahlungen abzusehen. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, darf die Arbeitslosenentschädigung, die sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richtet, jedoch nicht zur Absicherung des unternehmerischen Risikos verwendet werden (vgl. Urteil 8C_840/2010 vom 14. Januar 2011 E. 3.3 mit Verweis auf SVR 2009 ALV Nr. 8   S. 27, 8C_743/2008 E. 5.2). Es sei im Übrigen daran erinnert, dass es keines konkret erfolgten Missbrauchs bedarf (vgl. E. 3.2 hiervor).
5.3. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es den versicherten Verdienst ausgehend von den tatsächlichen Lohnbezügen im Bemessungszeitraum und nicht vom vertraglich vereinbarten Lohn ermittelte.
6. 
6.1. Die Vorinstanz führte weiter aus, in den relevanten Bemessungszeiträumen gemäss Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV (4. Juli 2017 bis   3. Januar 2018 resp. 4. Januar 2017 bis 3. Januar 2018) sei einzig am 22. September 2017 per Februar 2017 eine Lohnzahlung in der Höhe von Fr. 15'828.- erfolgt. Diesen Lohn habe der Versicherte auch von der früheren Arbeitgeberin, der B.________ AG, erhalten, wobei der vereinbarte Bruttolohn Fr. 18'500.- betragen habe. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der per Februar 2017 ausbezahlte Betrag einem Bruttomonatslohn von Fr. 18'500.- entspreche. Im Übrigen würden Spesenentschädigungen nicht zum versicherten Verdienst gehören. Dies führe letztlich zu einem versicherten Verdienst von Fr. 1'542.- (18'500/12).
6.2. Der Versicherte rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, weil die Vorinstanz für den Zeitraum vom 4. Januar 2017 bis   3. Januar 2018 lediglich den Februarlohn 2017 in der Höhe von Fr. 18'500.- bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt habe. In ihrem Entscheid vom 7. Dezember 2018 betreffend Insolvenzentschädigung habe sie selber anerkannt, dass die C.________ AG dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 61'784.- ausgezahlt habe. Auf dem Betrag von Fr. 58'929.-, was neun Monatslöhnen entspreche, seien zudem Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden, wie sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ergebe. Demnach seien lediglich auf Fr. 2'855.- keine Beiträge geleistet worden, woraus geschlossen werden müsse, dass es sich (lediglich) bei diesem Betrag - und nicht wie offenbar von der Vorinstanz angenommen bei Fr. 43'284.- - um Spesenentschädigungen handle. Der versicherte Verdienst betrage somit in jedem Fall mindestens Fr. 4'910.75 (58'929/12), zuzüglich Insolvenzentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2017.
6.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 hielt die Arbeitslosenkasse in den allgemeinen Erwägungen fest, dass der erzielte Verdienst in jenen Beitragsmonaten angerechnet werde, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei (Entstehungsprinzip). Unerheblich sei somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet würden. Bei der Anwendung auf den konkreten Fall hielt die Arbeitslosenkasse fest, im relevanten Berechnungszeitraum sei einzig am  22. September 2017 eine Lohnzahlung für den Monat Februar 2017 resp. allenfalls für den Monat Januar 2017 in der Höhe von Fr. 15'828.- erfolgt. Gemäss der eigenhändigen Auflistung des Versicherten beträfen die übrigen Zahlungen entweder den Eintrittsbonus, Spesen oder aber Löhne ausserhalb des Berechnungszeitraumes.
6.4. Diese Betrachtungsweise der Arbeitslosenkasse machte sich die Vorinstanz zu eigen, indem sie festhielt, entsprechend den Ausführungen der Arbeitslosenkasse sei die im relevanten Zeitraum allein massgebende Lohnzahlung am 22. September 2017 in der Höhe von Fr. 15'828.- erfolgt. Entgegen der Behauptung des Versicherten ging das kantonale Gericht demnach nicht von einem Spesenanteil von Fr. 43'284.- aus. Vielmehr trug es dem Umstand Rechnung, dass der erzielte Verdienst in jenen Beitragsmonaten angerechnet wird, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C2 vom Januar 2013; vgl. auch BGE 122 V 367 E. 5b S. 371). Inwiefern dieses Vorgehen gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Versicherte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Da die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern im IK grundsätzlich unter dem Jahr eingetragen werden, in dem sie ausbezahlt wurden (vgl. Art. 30ter Abs. 3 AHVG), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf den Eintrag im IK abgestellt und stattdessen in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse bei der Berechnung des versicherten Verdienstes lediglich die Lohnzahlung vom 22. September 2017 berücksichtigt hat. Denn einzig diese Zahlung betraf Arbeitsleistungen des Jahres 2017 (vgl.  E. 6.3 hiervor), wie sich aus der eigens vom Versicherten erstellten Übersicht über die Salär- und Spesenforderungen und die bisherigen Zahlungseingänge ergibt. So vermerkte der Versicherte bei der genannten Zahlung vom 22. September 2017 "Salary February 2017", während er den vorangehenden Zahlungseingang vom 15. Juni 2017 mit "partial salary payment December 2016" kommentierte (vgl. Mahnung vom 10. Dezember 2017). Weitere Lohnzahlungen für Arbeitsleistungen des Jahres 2017 sind nicht aufgeführt. Im Übrigen ist auch nicht erstellt, dass es sich bei den vom Versicherten in seiner Beschwerde aufgelisteten Zahlungen vom 7. September und 21. November 2017 (Fr. 1'100.- und Fr. 900.-), welche in der tabellarischen Übersicht im Mahnschreiben vom 10. Dezember 2017 nicht ersichtlich sind, um Lohnzahlungen und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Letztere sind, wie das kantonale Gericht richtig erkannte, bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198).
6.5. Demnach vermag der Versicherte mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen.
 
7.
7.1. Die Arbeitslosenkasse rügt ihrerseits ebenfalls eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 23 AVIG. Die Vorinstanz habe zwar zutreffend festgehalten, dass in der relevanten Zeitperiode lediglich am 22. September 2017 eine massgebende Lohnzahlung per Februar 2017 in der Höhe von Fr. 15'828.- geleistet worden sei. Sie sei dann aber ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass dieser Betrag einem Bruttomonatslohn von Fr. 18'500.- entspreche. Dies widerspreche Rechtsprechung und herrschender Lehre. Danach sei auf die tatsächlichen (ausgewiesenen) Lohnbezüge abzustellen. Eine Abweichung rechtfertige sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne praktisch ausgeschlossen werden könne. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, wie die Vorinstanz selber festgestellt habe. Es könne sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Lohnzahlung vom September 2017 um die Ausrichtung eines ordentlichen, dem Beschwerdeführer zustehenden Salärs handle. Diese Annahme widerspreche nämlich den Lohnabrechnungen, worin bei einem Bruttolohn von Fr. 18'500.- ein Nettolohn von Fr. 16'728.70 ausgewiesen werde. Folglich sei die Lohnzahlung von Fr. 15'828.- gemäss den ordentlichen, auf den Lohnabrechnungen ersichtlichen Abzügen auf ein Bruttoeinkommen umzurechnen. Daraus resultiere ein Bruttolohn von Fr. 17'595.10 und damit ein versicherter Verdienst von Fr. 1'466.- (17'595.10/12).
7.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erhielt der Versicherte im Rahmen seiner früheren Anstellung bei der B.________ AG bei einem vertraglich vereinbarten Bruttolohn von monatlich Fr. 18'500.- einen Lohn von Fr. 15'827.55 ausbezahlt. Im Arbeitsvertrag mit der C.________ AG wurde wiederum ein Bruttolohn von monatlich Fr. 18'500.- sowie ein Eintrittsbonus in der Höhe von Fr. 15'828.- abgemacht. Insgesamt wurde dem Versicherten von der C.________ AG drei Mal ein Betrag von Fr. 15'828.- überwiesen. Sodann ergibt sich aus dem Lohnausweis des Jahres 2016 ebenfalls ein Bruttolohn von monatlich Fr. 18'500.- (37'000/2) sowie ein Nettolohn von monatlich Fr. 15'828.- (31'656/2). Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten davon ausging, der am 22. September 2017 erhaltene Betrag von Fr. 15'828.- entspreche einem Bruttolohn von Fr. 18'500.-, so ist sie demnach im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen, auch wenn in den Lohnabrechnungen der C.________ AG ein Nettogehalt von Fr. 16'728.- ausgewiesen ist. Damit hat es auch in diesem Punkt beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
8. Der Versicherte macht schliesslich mit Blick auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen geltend, das kantonale Gericht hätte ihm aufgrund seines Obsiegens im Umfang von Fr. 76.- pro Monat resp. von Fr. 2'242.- im Hinblick auf die gesamte voraussichtliche Anspruchsdauer eine ungekürzte Parteientschädigung zusprechen müssen.
8.1. In Bezug auf diesen Punkt (Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids) sind die bundesrechtlichen Vorgaben des Art. 61 lit. g ATSG einzuhalten. Danach hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach der Rechtsprechung wird dies nach einer materiellen Betrachtungsweise unter Zugrundelegung der gestellten Anträge beurteilt und es kann erst dann von einem Obsiegen gesprochen werden, wenn das Gericht den Entscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Person abgeändert hat resp. wenn sich deren Position durch den Entscheid verbessert hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 205 zu Art. 61 ATSG mit Verweis auf BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).
8.2. Der Versicherte hat im kantonalen Beschwerdeverfahren zwar insoweit obsiegt, als der versicherte Verdienst von Fr. 1'466.- um Fr. 76.- auf Fr. 1'542.- erhöht wurde. Im Vergleich zur beantragten Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 12'350.- obsiegte der Versicherte aber nur marginal, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sie einen Parteientschädigungsanspruch verneinte (vgl. Urteil 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 4 mit Hinweis).
9. Zusammenfassend sind die beiden Beschwerden unbegründet und abzuweisen.
10. Die Parteien haben ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Zudem hat die Arbeitslosenkasse dem Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 8C_89/2019 und 8C_90/2019 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Arbeitslosenkasse hat A.________ im Verfahren 8C_90/2019 mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest